Nachbarn sind an mich dem Eigentümer heran getreten, mit der Bitte um Abholzung von 3 Fichten. Die Fichten sind im laufe der Jahre so gewachsen, daß alles im dunklen liegt. Wer ist nun für das fällen und abtransportieren der Fichten zuständig?
Vielen Dank!
Viele Grüße
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Diese Antwort ist vom 28.9.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.09.2006 13:33:54
nach § 1041 BGB hat der Nießbraucher für die Erhaltung der Sache zu sorgen. Der BGH hat zum Unfang dieser Pflicht ausgeführt:
"Der Nießbraucher hat lediglich für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen (§ 1041 Satz 1 BGB); Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm nur insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören (§ 1041 Satz 2 BGB). Zu der gewöhnlichen, dem Nießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählen solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind; dazu gehören insbesondere normale Verschleißreparaturen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290 unter II 3 b)."
Die Beantwortung Ihrer Frage hängt mE deshalb vom Gesamtbild des Nießbrauchsrechts und der Beurteilung der Frage, ob die Pflege und gegebenenfalls auch der Schnitt sowie das Fällen einzelner Bäume zur dem Nießbraucher obliegenden gewöhnliche Pflicht gehört. Ich persönlich würde dies bejahen, weil auch die sonstige Unterhaltung der Pflanzen und Gewächse zur Pflicht des Nießbrauchers gehört wenn sich diese als Bestand der Sache darstellen. Ich weise aber darauf hin, dass ich keine richtungsweisende höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage gefunden habe und das allgemeine Prozeßrisiko (andere Ansicht des Richters) besteht.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin
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