Ist dies auch dann der Fall, wenn diese falschen Urkunden gewerbsmaessig hergestellt und ausdruecklich nur zum privaten Gebrauch an Dritte verkauft werden?
Ist es dabei von Bedeutung, ob der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller tatsaechlich existiert oder nicht?
Kann der Hersteller in irgendeiner Weise zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Kunde die falsche Urkunde in den Rechtsverkehr bringt?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 20.6.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 20.06.2006 23:30:37
Sehr geehrter Ratsuchender,
Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage summarisch wie folgt. Beachten Sie bitte, dass dies nur ein erster Anhaltspunkt sein kann und eine umfassende BEgutachtung eine Vielzahl von Sachverhaltsinformationen und Dteails in strafrechtlich relevanter Hinsicht bedarf.
Zunächst sei einleitend bemerkt, dass eine Urkundenfälschung begeht, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte verfälscht oder eine unechte oder gefälschte gebraucht. Das Gesetz sieht hierfür Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.
Wesentliches Merkmal des Tatbestandes der Urkundenfälschung ist der Begriff der Urkunde, der als verkörperte - also mit einer Sache festverbundene - Gedankenerklärung verstanden wird, die allgemein oder für bestimmte Personen verständlich sowie dazu geeignet oder bestimmt ist, im Rechtsverkehr einen Beweis zu erbringen, und schließlich den Aussteller (also den Erklärenden) erkennen lässt. So sind Urkundenentwürfe und unausgefüllte Formblätter keine Urkunden, auch Abschriften erfüllen das Merkmal nicht. Durchschriften jedoch in der Regel schon, da sie an die Stelle des Originals treten. Fotokopien sollen dann keine Urkunden sein, wenn sie als solche erkennbar sind. Im Zuge der Fortentwicklung der Xerografie sind inzwischen Fotokopien aber qualitativ auf sehr hohem Niveau möglich, sodass diese wieder dem Urkundsbegriff unterfallen können. Problematisch sind auch Telefaxschreiben.
Diese bilden eine Kopie der Urkunde ab, der Aussteller ist jedoch stets der Versender, sodass eine Fälschung auszuschließen ist. Die Namenstäuschungbeispielsweise über den AUssteller selbst ist noch nicht strafbar in bestimmten Fällen, jedoch ist dies nur anhand der konkreten Namensvergleiche Ihres Falles (im Rahmen dieses Forums bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich, sondern nur im Rahmen der Übertragung des Mandats). Es kommt auf die Identitätstäuschung an. Die Abgrenzung ist teilweise problematisch. Sie ist jedoch auch mit dem Schutzzweck der Norm zu ermitteln.
Beachten Sie bitte,dass das Herstellen einer falschen Urkunde oder das Gebrauchmachen einer falschen Urkunde ebenso strafbar wie das Verfälschen einer echten Urkunde ist.
Ihre beiden letzten Fragen hängen mit der Einordnung im Sinne der Frage, ob eine "Namenstäuschung" vorliegt eng zusammen (s.o.) und können nicht allgemein beantwortet werden, es bedarf der konkreten Prüfung anhand des Einzelfalles.
Bedenken Sie aber, dass sie als gewerblicher Verkäufer in dem Moment Ihres Verkaufes einer unechten Urkunde (zB ein gefälschter Personalausweis) auch wenn diese nur zu privaten Zwecken bestimmt ist, nicht mehr einen rein privaten Zweck verfolgen.
Kleber
Rechtsanwalt
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