als Veranstaltungsagentur führe ich verscheidenste Veranstaltungen durch.
Strategie Abgrenzung Party
Nun will ein Kunden tagsüber seine Europäischen 600 Mitarbeiter anreisen lassen und
a. die Zusammenarbeit verbessern, indem die Mitarbeiter sich besser kennenlernen.
b. die Strategien sich gegenseitig präsentieren.
c. eventl. die Aktionen durch einen Psychologen betrachten lassen und den Management Empfehlungen geben. Bis zum Abendessen soll durch spielerische Aufgaben dies erreicht werden. Beim Abendessen will die Geschäftleitung nochmals die Stategie erläutern "one Team, one sucsess".
Nach dem Abendessen soll eine Party mit Band etc. auftreten. Hier steht Spaß im Vordergrund.
Frage:
1. Ist die Tagesveranstaltung nach 19.3 LStR zu versteuern? Oder sonst irgendwie als Zuwendung zu versteuern?
2. Ist die Party als 19.3 LStR zu versteuern?
3. Sind die Anreisekosten und Übernachtungskosten, die ja beide Veranstaltungsteile betreffen generell nach 19.3 LStR oder als Zuwendung zu versteuern? Oder müssen die je nach Zeitquote (6 Stunden Tagesveranstaltung, 3 Stunden Party) aufzuteilen?
Bitte geben Sie gerne Fundstellen oder Nachleselinks an.
Danke
der Fragesuchende
Antwort geschrieben am 24.01.2012 15:55:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Bewertungen: 141
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern) stellen bis zu 110 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung keinen Arbeitslohn dar, der zu versteuern ist.
Das Finanzamt erkennt pro Jahr zwei Veranstaltungen an, die allen Mitarbeitern zugänglich sind. Finden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr statt oder überschreiten die Veranstaltungen die 110 €-Grenze (Bruttowert), stellen die gesamten Aufwendungen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Eine Lohnsteuerpauschalierung ist möglich und kann vom Arbeitgeber übernommen werden. Im Rahmen der alle paar Jahre erfolgenden Lohnsteuerprüfungen werden genau solche Dinge in der Regel durch den Prüfer geprüft.
Dies voraussgeschickt, beantworte ich Ihre Frage. Betriebsveranstaltungen sind nach dem BFH (Az: VI R 85/90) Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (vgl. R 19.5 Abs. 2 LStR). Sie zielen darauf ab, den Kontakt der Mitarbeiter untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Betriebsveranstaltungen richten sich an die Belegschaft in ihrer Gesamtheit. Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass der Begriff der Betriebsveranstaltung i.S.d. R 19.5 Abs. 2 LStR nur dann erfüllt ist, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht; die Begrenzung des Teilnehmerkreises darf sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen. Als Betriebsveranstaltungen sind auch solche Veranstaltungen anzuerkennen, die z.B. jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebs, z.B. Abteilung, durchgeführt werden, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen.
Mit Urteil vom 30. April 2009 VI R 55/07 hat der BFH entschieden, dass eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile enthält, in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil als Lohnzuwendung zu behandeln ist, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers insgesamt mehr als 110 € je Arbeitnehmer betragen haben. Die Gesamtveranstaltung ist dann als gemischt veranlasst zu werten mit der Folge, dass die Sachzuwendungen aufzuteilen sind. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Gesamtveranstaltung sind insgesamt nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die erwähnte Freigrenze nicht überschreiten.
In Ihrem Fall ist es in der Tat problematisch, ob der gesellige Aspekt im Vordergrund steht oder die Tagesveranstaltung überwiegend betrieblichem Interesse dient. Wenn nur ein begrenzter Personenkreis Zugang zu der Tagesveanstaltung hat und arbeitsrelevante Vorgänge im Vordergrund stehen, würde ich davon ausgehen, dass es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung handelt. Um dies gegenüber dem Finanzamt möglichst fest zu machen, sollte ein Protokoll des Ablauf erstellt werden, wenn Mitarbeiter nicht teilnehmen können, sollte eine Krankmeldung beigebracht werden. Sie sollten Ihrem Kunden raten, durch entsprechende Aufzeichnungen und einen förmlichen Charakter die betrieblichen Belange herauszustellen.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
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info@anwalt-domke.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.01.2012 19:24:53
Sehr geehrte Ratgebende,
bitte antworten Sie noch auf den dritten Teil meiner Frage:
3. Sind die Anreisekosten und Übernachtungskosten, die ja beide Veranstaltungsteile betreffen generell nach 19.3 LStR oder als Zuwendung zu versteuern? Oder müssen die je nach Zeitquote (6 Stunden Tagesveranstaltung, 3 Stunden Party) aufzuteilen?
Eine Prorata-Aufteilung oder, weil (für den Fall, dass es sich tagsüber um eine betrieblich-veranlasste Konferenz handelt) nur auf die Konfernez zu buchen oder anteilig auf den geselligen Ausklang?
danke
der Ratsuchende.
Sehr geehrte Ratgebende,
bitte antworten Sie noch auf den dritten Teil meiner Frage:
3. Sind die Anreisekosten und Übernachtungskosten, die ja beide Veranstaltungsteile betreffen generell nach 19.3 LStR oder als Zuwendung zu versteuern? Oder müssen die je nach Zeitquote (6 Stunden Tagesveranstaltung, 3 Stunden Party) aufzuteilen?
Eine Prorata-Aufteilung oder, weil (für den Fall, dass es sich tagsüber um eine betrieblich-veranlasste Konferenz handelt) nur auf die Konfernez zu buchen oder anteilig auf den geselligen Ausklang?
danke
der Ratsuchende.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.01.2012 19:48:49
Sehr geehrter Ratsuchender,
den dritten Teil hatte ich überlesen, entschuldigungen Sie bitte.
Hier die Antwort:
Sollte das Veranstaltungsprogramm aus der eigentlichen Betriebsfeier und geschäftlichen Veranstaltungsteilen bestehen, wie bei Ihnen anzunehmen, werden die Kosten für die gemeinsame An- und Abreise und die Übernachtungskosten im Verhältnis der Zeitanteile aufgeteilt (BFH-Urteil vom 30.04.2009, Az.: VI R 55/07). Bei Arbeitnehmern, die an einem anderen Ort als dem des Betriebs tätig sind, zum Beispiel Außendienstmitarbeiter oder wie in Ihrem Fall Mitarbeiter aus anderen europäischen LÄndern, können die Aufwendungen für die Fahrt zur Teilnahme als Reisekosten behandelt werden (LStR 19.5).
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Ratsuchender,
den dritten Teil hatte ich überlesen, entschuldigungen Sie bitte.
Hier die Antwort:
Sollte das Veranstaltungsprogramm aus der eigentlichen Betriebsfeier und geschäftlichen Veranstaltungsteilen bestehen, wie bei Ihnen anzunehmen, werden die Kosten für die gemeinsame An- und Abreise und die Übernachtungskosten im Verhältnis der Zeitanteile aufgeteilt (BFH-Urteil vom 30.04.2009, Az.: VI R 55/07). Bei Arbeitnehmern, die an einem anderen Ort als dem des Betriebs tätig sind, zum Beispiel Außendienstmitarbeiter oder wie in Ihrem Fall Mitarbeiter aus anderen europäischen LÄndern, können die Aufwendungen für die Fahrt zur Teilnahme als Reisekosten behandelt werden (LStR 19.5).
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
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