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Frage geschrieben am 19.03.2010 11:02:25

Abgewiesen in Arztpraxis trotz sichtbarer akuter Erkrankung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2560
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kürzlich erkrankte ich schwer an einer echten Grippe. Obwohl normale Mittel nicht anschlugen begab ich mich in die Nachtschicht. Dort verschlechterte sich mein Zustand bis zum Ende erheblich, so dass meine Kollegen meine Stimme am Telefon nicht mehr erkannten und im unmittelbaren Bereich mein Aussehen als schrecklich bezeichneten. (Aufgesprungene blutige Lippen, stark gerötete Augen, Fieber trotz Arznei und weitere Symptome.)
Nach Ende der Schicht, zur Praxisöffnungszeit begab ich mich zu einem Allgemeinmediziner, den ich bei Erkrankungen letzmalig 2 Jahre zuvor aufsuchte. Dieser hatte Urlaub, sowie auch ein weiterer Allgemeinmediziner den ich jährlich für meine Gesundheitsüberprüfung für meine Tätigkeit konsultiere. Beide haben ihre Praxis in unmittelbarer Nähe meiner Wohnung zwischen 20 und 100m.
Ebenso befindet sich die Praxis in diesem Bereich, von der ich abgewiesen wurde. Nach meiner Schilderung meines sehr schlechten Gesundheitszustandes, wahrscheinlich auch Aussehens (ein anderer ankommender Patient nahm sofort Abstand), und der Erwähnung der Tatsache des Urlaubes einer zuvor aufgesuchten Praxis, teilte mir die Dame am Empfang mit, das ihre Praxis keine Urlaubsvertretung für diesen Arzt übernehme, da zuviele Patienten bereits warten. (Im Warteraum waren 3 Patienten, 4 weitere trafen während meines Gespräches in der Praxis ein, die angegebene Öffnungszeit betrug noch 3 Stunden, da ich bereits ca. 40 min. nach Öffnung erschien.)
Nach kurzem Anruf auf dem Anrufbeantworter der geschlossenen Praxis verwies sie mich auf die Vertretung des Arztes in ca. 2,5 bis 3 km Entfernung. Auf meinen Einwand das ich nicht in der Lage bin diese Entfernung zurück zu legen, blieb sie bei ihrer Meinung, dass ich in dieser Praxis nicht behandelt werde, da sie überlastet ist. Auf eine weitere hartnäckigeren Wiederholung meiner Feststellung, dass ich nicht in der Lage dazu bin und nochmals ob es ihre letzte Meinung ist. Stellte sie mir die Gegenfrage, ob ich ihr drohen wolle. Darauf verließ ich die Praxis und begab mich mit 2 notwendigen Pausen die ca. 60m in meine Wohnung.
Ich recherchierte nach kurzer Pause am Computer eine weitere allgemeinmedizinische Praxis im Umkreis von ca. 500m, zu der ich mich begab.
Obwohl ich dort noch nie zuvor gewesen bin und im Wartezimmer ca. 6 bis 7 Patienten warteten, war mein Zustand anscheinend so schlecht, dass die durch Zufall nach mir an die Anmeldung kommende Ärztin, mich ohne Verzögerung sofort untersuchte. Diagnoseschlüssel J11.1G .
Bereits als ich vor 8 Jahre in die Stadt zog, hörte ich durch zwei Hausbewohner, dass diese Praxis nicht alle gesetzlichen Krankenkassen akzeptiere, deshalb besuchte ich diese Praxis nie zuvor. Ich erinnerte mich erst nach diesem Vorfall daran.
Mir geht es hier nicht um Schadensersatzforderungen, sondern was kann ich strarechtlich gegen dieses Verhalten unternehmen. Ich fühle mich hier in meinen Grundrechten aufs schwerste bedroht und möchte dieser Handlungsweise Einhalt gebieten. Meiner Meinung nach ist hier auch die Garantenstellung der medizinischen Praxis verletzt. Wer kann mir weiterhelfen?


Antwort geschrieben am 19.03.2010 12:40:08
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
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Sehr geehrter Ratsuchender,


Ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

Zunächst ist bereits fraglich, ob überhaupt ein strafrechtlicher Tatbestand vorliegt. In Frage kommt allenfalls eine Körperverletzung durch Unterlassen, eine Aussetzung oder eine unterlassene Hilfeleistung.

Unabhängig davon, ob bei einer etwaigen Körperverletzung durch Unterlassen dem Arzt überhaupt eine Ursächlichkeit nachgewiesen werden könnte, müsste den Arzt sowohl bei der Körperverletzung, als auch bei der Aussetzung eine sog. Garantenstellung treffen. Nur dann wäre er zu einer Behandlung verpflichtet gewesen.

Die Garantenstellung entsteht für den Arzt regelmäßig durch Übernahme der ärztlichen Schutzfunktion. Sobald - zumeist durch mündliche Verabredung - ein Arzt/Patientenverhältnis entsteht, treffen den Arzt sämtliche Garantenpflichten. Lehnt demgegenüber der Arzt die Übernahme einer Behandlung ab, oder ist die ärztliche Behandlung eindeutig beendet worden, können ihn allenfalls allgemeine Hilfspflichten treffen, die eine Strafbarkeit nach dem allgemeinen Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung auslösen kann.

In Ihrem Fall ist es aber leider noch nicht zu einer tatsächlichen Übernahme von Schutzpflichten im Rahmen eines Behandlungsvertrages gekommen, da der Arzt bzw. seine Sprechstundengehilfin eine Behandlung schon vorab ablehnte. Die rein formale Stellung als Arzt begründet dabei noch keine Garantenpflicht.

Dies sähe im Rahmen eines Hausbesuchs oder Bereitschaftsdienstes womöglich anders aus, da hier die Garantenpflicht des Bereitschaftsarztes zumindest dann bejaht wird, wenn durch eine erste Kontaktaufnahme mit dem (potentiellen) Patienten eine Schutzfunktion durch den Arzt übernommen worden ist.

In Ihrem Fall handelte es sich aber um einen zivilrechtlichen Antrag auf Abschluss eines Behandlungsvertrages im Rahmen der ortsüblichen Öffnungszeiten außerhalb des Bereitschaftsdienstes, sodass hier noch keine Garantenpflichten ausgelöst werden konnten.

Übrig bleibt daher nur der allgemeine Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung, der jedoch nur dann einschlägig ist, wenn der Zustand Ihrer Krankheit einen Unglücksfall im Sinne des Gesetzes dargestellt hätte. Ein Unglücksfall ist dabei ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt oder zu bringen droht. Als Individualrechtsgut kommt in diesem Zusammenhang auch die Gesundheit in Betracht.

Da Sie insoweit von erheblichen gesundheitsbeschränkenden Symptomen schreiben, wäre die Annahme eines Unglücksfalls nicht im Vornhinein ausgeschlossen, doch ist eine bloße Krankheit als solche noch kein Unglücksfall, wohl aber ihr plötzliches Auftreten (z. B. Schlaganfall, Herzinfarkt, Gallenkolik, Beinbruch) oder eine plötzliche Veränderung im Zustand des Kranken.

Dies müssten Sie gegebenenfalls anhand eines ärztlichen Attestes oder der Aussage des Sie schlussletztlich behandelnden Arztes näher konkretisieren.

Letztlich beachten müssen Sie auch, dass die Handlungspflicht des Arztes auch noch davon abhängt, ob der Unglücksfall für ihn als solcher erkennbar war.


Soweit Sie also ein gesteigertes Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung des Arztes wegen der allenfalls in Betracht kommenden unterlassenen Hilfeleistung haben, wäre Ihnen zusammenfassend geraten, eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft einzulegen.

Abschließend hoffe ich Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für Rückfragen zur Verfügung.


Ich verbleibe mit herzlichen Grüßen und den besten Wünschen,

Ihr

Alexander Stephens

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.03.2010 13:05:31

Ich bedanke mich recht herzlich für ihre Antwort, die mir im Verständnis der Rechtslage sehr geholfen hat.

Mit den besten Grüßen

Roland Hoffmann
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.03.2010 13:37:10

Ich bedanke mich recht herzlich für ihre Antwort, die mir im Verständnis der Rechtslage sehr geholfen hat.

Mit den besten Grüßen

Roland Hoffmann

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 19.03.2010 13:06:35

Gerngeschehen, ich habe zu danken.

Herzliche Grüße,

Alexander Stephens

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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