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Frage geschrieben am 14.03.2010 15:18:29

Abgeschleppt von privatem Abschleppunternehmen auf leerem Großparkplatz (Real) in HH

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2356
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe gestern Abend (ca. 23:00 Uhr) auf einem Großparkplatz von Real in Hamburg (Feldstraße) mein Auto abgestellt. Als ich dort um ca. 03:00 Uhr den Wagen wieder abholen wollte, stand er nicht mehr dort. Auf dem Parkplatz standen vorher mit mir zusammen noch ca. 30 weitere PKW, die aber auch alle abgeschleppt worden waren. Von der Polizei habe ich die Auskunft erhalten, dass ein privates Abschleppunternehmen namens Aktiv Transport einen Vertrag mit der Real/Rewe-Gruppe hat und in deren Auftrag die Fahrzeuge vom Parkplatz abschleppt (die Polizei selbst hält auch die Machenschaften dieses Unternehmens für Zwielichtig und rät rechtlich gegen dieses vorzugehen).

Hier noch ein paar genauere Angaben: Der Parkplatz hat zwei Zugänge, einen direkt von der Feldstraße und einen weiteren, den man über die neben dem Real-Markt ansässige Jet-Tankstelle erreicht. Der Zugang von der Feldstraße war mit einem Gatter abgesperrt, man hat zusätzlich die vor dem Real-Markt befindliche Parkplatzfläche durch ein weiteres Gatter diret vor dem Eingang zum Markt halbiert, so dass offensichtlich die rechte Hälfte des Real-Parkplatzes nicht angefahren werden durfte. Die linke Hälfte des Parkplatzes war jedoch über die Jet-Tankstelle frei zugänglich und auf die freie, nicht abgesperrte linke Fläche waren Stellplätze für ca. 40 Autos vorhanden, die um 23:00 Uhr auch fast alle belegt waren. Sowohl ich, als auch zwei Arbeitskollegen, die mit mir im Auto saßen, haben weder ein Parkverbotsschild, noch einen anderen Grund gesehen, warum man dort nicht hätte parken dürfen. Zumal der Parkplatz fast vollständig belegt war und der Zugung über die Jet-Tankstelle frei zugänglich war.

Die PKW wurden auf ein Gelände in Bahrenfeld gebracht und mir wurde mein Auto erst gegen Bezahlung einer Gebühr von 250 Euro rausgegeben. Als Grund nannte man mir, das am nächsten Morgen ein Flohmarkt auf dem Gelände stattfinden sollte und daher die Fahrzeuge abgeschleppt worden waren. Einen solchen Hinweis habe aber weder ich, noch meine Arbeitskollegen gesehen.

Meiner Meinung nach verleitet das Unternehmen zum Parken auf den "vermeintlich" freien Stellplätzen und schleppt dann gezielt zur Geldmache ab. Bei einer Internetrecherche bin ich auf einen Beitrag der Verbraucherzentrale Hamburg gestoßen, die ebenfalls auf die Machenschaften speziell dieses Abschleppunternehmens hinweist. Ebenso habe ich zahlreiche Zeitungsartikel über ähnliche Fälle gefunden. Auch gab es bereits Urteile vom Gericht Altona, in denen gegen die Firma vorgegangen worden war und die Kläger gewonnen haben.

Nun würde ich gerne wissen, welche Chancen ich habe, mein Geld zurückzubekommen.

Eine Information habe ich noch: Ich war zwar der Fahrer des PKW, nicht aber der Halter, da das Auto meiner Mutter gehört, die mir den Wagen nur für diesen Tag geliehen hat. Vielleicht hilft das ja auch noch weiter.

Ich hoffe auf ein positives Feedback.

Mit freundlichen Grüßen



Antwort geschrieben am 14.03.2010 16:28:19
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie parkten wie Sie selbst beschreiben auf einem Parkplatz eines Verbrauchermarktes.
Diese Parkfläche steht daher in Privateigentum.
Der Eigentümer kann daher die Benutzung des Parkplatzes nach eigenem Belieben regeln, z.B. durch Absperrung außerhalb der Öffnungszeiten oder auch durch Ausschilderung einer maximalen Parkzeit.
Die Nutzung privater Parkflächen unter Umgehung (gebührenpflichtiger) öffentlicher Parkmöglichkeiten müssen Eigentümer nicht dulden.

Verstoßen Sie gegen die Parkordung oder die Parkzeiten, so hat der Eigentümer oder Besitzer Rechte aus dieser Besitzstörung.
Es besteht ein Beseitigungsanspruch gegen den Störer. Störer können sowohl der Halter als auch der Fahrer sein.
Der Eignetümer darf den Pkw sofort beseitigen (lassen), § 859 Abs. 3 BGB, um die Besitzentziehung (unzulässiges Parken) zu beenden.

Der Eigentümer ist dem beauftragten Abschleppunternehmen gegenüber zur Zahlung des Werklohnes aus dem Werkvertrag für das Abschleppen verpflichtet.

Durch das Versetzen des Pkw entsteht ein Anspruch des Grundstückseigentümers aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen.

Der Abschleppunternehmer wird regelmäßig den Anspruch des Grundstückseigentümers für diesen eintreiben.

Das Fahrzeug muss nur gegen Zahlung der entstandenen Kosten herausgegeben werden.

Es ist grundsätzlich zulässig, dass Grundstückseigentümer auf ihrem Privatgelände außerhalb der Öffnungs- oder Parkzeiten parkende PkW durch Abschleppunternehmen entfernen lassen.

Eine Chance, das Geld zurückzubekommen besteht nur, wenn das Abschleppunternehmern durch den Grundstückseigentümer nicht beauftragt gewesen wäre, der Parkplatz nicht als Kundenparkplatz oder nicht mit zeitlicher Begrenzung ausgeschildert war bzw. ist oder die Abschleppkosten nicht notwendig waren.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.03.2010 17:12:28

Sehr geehrter Herr Eichorn,

Ihre Antwort hilft mir leider nicht weiter. Ich weiß immer noch nicht, ob a) die Höhe der Abschleppkosten gerechtfertigt sind oder ob b) eventuell ein Tatbestand der "absichtlichen Lockung" auf den Parkplatz vorliegen könnte. Da es einige Fälle gab, in denen die Kläger bereits gegen das besagte Abschlepp-Unternehmen geklagt und Recht bekommen haben, und auch der Verbraucherschutz in Hamburg, sowie die Hamburger Polizei eine Meinung zu diesem Thema bereits geäußert hat, möchte ich wissen, ob das für mich ebenso unter Berücksichtung meiner sehr ausführlich dargelegten Situation in Frage kommen kann.

Bitte gehen Sie nochmal in die Tiefe, denn Ihre Antwort hat die besonderen Umstände meines Falls leider nicht berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.03.2010 17:43:47

Sehr geehrter Fragesteller,

da es sich hier um ein Erstberatungsformum handelt, kann ich den Gang zu einem Anwalt vor Ort, der die Rechnung prüfen und auch das Abschleppunternehmen genauer unter die Lupe nehmen kann, nicht ersetzen.

Auch reicht der von Ihnen dargelegte Sachverhalt für weitere tiefgreifendere Antworten nicht aus.

Ich kann auf eine allgemeime Frage (ohne Kenntnis u.a. der gerade genannten zwei Tatsachen) keine konkrete alles klärende Antwort geben.
Wenn die Parkzeiten begrenzt sind, darf der Parkplatzeigentümer den Wagen entfernen lassen.
Die Abschleppksoten sind angemessen, wenn auch andere Unternehmen ähnliche Kosten ansetzen.
Diese Kosten können je nach Aufwand auch bis zu 400 EUR betragen.
Die Angmessenheit der Kosten kann ich ohne Angabe des Aufwandes (Fahrzeugart, Nachtzuschlag, etc.). des Unternehmens nicht beurteilen.
Den von Ihnen beschriebene Tatbestand [b)] gibt es nicht.

Sie müssten schon alle erforderlichen Tatsachen nennen, um eine konkrete Antwort zu erhalten.
Je konkreter die Frage ist, desto eher ist aber die Grenze einer Erstberatung überschritten.

Das Abschleppmodell ist grundsätzlich zulässig.
Ob die von Ihnen genannten Urteile gegen das Unternehmen gleiche oder vergleichbare Sachverhalte (Abschleppen von Privatparkplätzen) betrifft oder aber von öffentlichen Parkflächen betrifft, ist mir nicht bekannt.

Der BGH hat im Juni 2009 entscheiden: "Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen."


Ich hoffe auf Ihr Verständnis.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Abgeschleppt von privatem Abschleppunternehmen auf leerem Großparkplatz (Real) in HH | Gesamtbewertung: 2.4/5 | Datum: 2010-03-14
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Der Anwalt hat die zur Verfügung stehenden Informatíonen gar nicht oder nur teilweise genutzt. Es entstand bei mir der Eindruck, mich für mein Geld mit einer Standard-Antwort zufriedenstellen zu wollen, welche die Besonderheiten meines Falles nicht berücksichtigt haben. Ich werde für diese "Beratung" kein Geld bezahlen, da sie mir nicht weitergeholfen hat, als eine oberfläche Recherche bei Google schon ergeben hat. Ich kann diesen Anwalt nicht weiterempfehlen.


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