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Abgeltungsteuer / GmbH-Darlehen


| 30.10.2008 18:51 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer




Guten Tag,

ich bin geschäftsführender Gesellschafter einer Familien GmbH. Als solcher stelle ich der GmbH ein Darlehen zur Verfügung. Ab 01.01.2009 unterliegen diese Zinsen meines Wissens nicht der Abgeltungsteuer, sondern meiner individuellen Einkommensteuer. Wenn ich das Geld aus der Firma nehme, auf die Bank einzahle, dieses z.B. als Sicherheit hinterlegen und von der Bank dafür ein Darlehen in der gleichen Höhe an die GmbH auszahlen lassen ? Hätte dieses steuerlich zur Folge, daß ich für die gleiche Zinsen nur die Abgeltungsteuer zahle (also die Differenz der Steuersätze spare) , die Firma aber gleich steht (frührer absetzbare Gesellschafterzinsen, nun Kreditzinsen). Von den Gebühren der Bank abgesehen, ist dieses steuerlich so in Ordnung, oder gibt es hier einen "Haken" ?
30.10.2008 | 20:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
141 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Richtig ist zunächst, dass die Abgeltungsteuer nicht anwendbar ist bei Darlehensgewährungen an eine GmbH, an der man zu mindestens 10 % beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG). Die Zinserträge unterliegen dann der individuellen Einkommensteuer.

Deshalb könnte man auf den ersten Blick in der Tat der Versuchung unterliegen, den Umweg über eine Bank zu suchen.
Aber hier genau liegt der von Ihnen vermutete „Haken“ an der Sache.
Das steuerliche „Zauberwort“ in diesem Zusammenhang heißt „Back-to-back-Finanzierung“.

Unter einer „Back-to-back-Finanzierung“ werden Fallgestaltungen verstanden, bei denen ein Unternehmer bei einer Bank eine Einlage unterhält und die Bank in gleicher Höhe einen Kredit an den Unternehmer oder eine nahestehende Person vergibt, sofern die Bank aufgrund eines rechtlichen Anspruchs oder einer dinglichen Sicherheit auf die Einlage zurückgreifen kann.
„Back-to-back-Finanzierungen“ erlangen insbesondere im Steuerrecht als Umgehungsgestaltungen Bedeutung, so z. B. bei Anwendung der ab 2009 geltenden Abgeltungssteuer.

Dies hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2008 leider auch erkennt und deshalb kurzer Hand beschlossen, dass Zinserträge aus sog. „Back-to-back-Finanzierungen“ NICHT der Abgeltungssteuer unterliegen sollen, sodass durch die Differenz zwischen dem persönlichen Steuersatz und dem Abgeltungssteuersatz von 25 % sich eben kein Steuer-Spar-Effekt ergeben soll (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) EStG).
Die Einkünfte aus der Kapitalanlage müssen deshalb weiterhin auf der Anlage KAP angeben und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Ein kleines Trostpflaster: Man darf die durch die Kapitalanlage entstandenen tatsächlichen Werbungskosten geltend machen.

Der Gesetzgeber geht immer dann von einer „Back-to-back-Finanzierung“ aus, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist:

• die Kapitalanlage steht in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Darlehen, d. h. die Anlage erfolgt in zeitlicher Nähe zur Aufnahme des Darlehens und beide Verträge haben eine ähnlich lange Laufzeit ODER
• die Zinsvereinbarungen sind miteinander verknüpft.

Wichtig: Die Kapitalanlage und das Darlehen müssen dabei nicht über dasselbe Kreditinstitut laufen!

Von der Ausnahmeregelung gibt es allerdings wiederum zwei Ausnahmen: Selbst wenn eine der beiden vorgenannten Voraussetzungen erfüllt ist, liegt eine „Back-to-back-Finanzierung“ nicht vor und es gilt weiterhin die Abgeltungssteuer, wenn

• die Zinskonditionen bei Anlage und Darlehen marktüblich sind, denn dann ist der Unterschied zwischen Kredit- und Guthabenzinsen in aller Regel höher als die Steuerersparnis ODER
• der Anleger einen Steuersatz von weniger als 25 % hat – denn dann hat er keinen Steuervorteil aus der Abgeltungssteuer.

FAZIT:

Ihre Überlegungen sind steuerlich nur dann in Ordnung und sind dementsprechend „ohne Haken“, wenn eine der beiden zuletzt genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser spannenden und interessanten Sache weiterhelfen konnte.

Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt


Nachfrage vom Fragesteller 31.10.2008 | 07:05

Das bedeutet, aus steuerlicher Sicht kann man nur das Darlehen komplett herausziehen und die Firma über marktübliche Bankkredite neu "verschulden" , mit dem üblichen Risiko, daß die Bank das Darlehen irgendwann kündigen kann, oder man eine Laufzeit wählt, die zu kurz oder zu lang ist ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 31.10.2008 | 07:17

So ist es!

Bewertung des Fragestellers 2008-11-02 | 11:00


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Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
Leverkusen

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