30.10.2008 | 20:34
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Richtig ist zunächst, dass die Abgeltungsteuer nicht anwendbar ist bei Darlehensgewährungen an eine GmbH, an der man zu mindestens 10 % beteiligt ist (§
32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG). Die Zinserträge unterliegen dann der individuellen Einkommensteuer.
Deshalb könnte man auf den ersten Blick in der Tat der Versuchung unterliegen, den Umweg über eine Bank zu suchen.
Aber hier genau liegt der von Ihnen vermutete „Haken“ an der Sache.
Das steuerliche „Zauberwort“ in diesem Zusammenhang heißt „Back-to-back-Finanzierung“.
Unter einer „Back-to-back-Finanzierung“ werden Fallgestaltungen verstanden, bei denen ein Unternehmer bei einer Bank eine Einlage unterhält und die Bank in gleicher Höhe einen Kredit an den Unternehmer oder eine nahestehende Person vergibt, sofern die Bank aufgrund eines rechtlichen Anspruchs oder einer dinglichen Sicherheit auf die Einlage zurückgreifen kann.
„Back-to-back-Finanzierungen“ erlangen insbesondere im Steuerrecht als Umgehungsgestaltungen Bedeutung, so z. B. bei Anwendung der ab 2009 geltenden Abgeltungssteuer.
Dies hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2008 leider auch erkennt und deshalb kurzer Hand beschlossen, dass Zinserträge aus sog. „Back-to-back-Finanzierungen“ NICHT der Abgeltungssteuer unterliegen sollen, sodass durch die Differenz zwischen dem persönlichen Steuersatz und dem Abgeltungssteuersatz von 25 % sich eben kein Steuer-Spar-Effekt ergeben soll (§
32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) EStG).
Die Einkünfte aus der Kapitalanlage müssen deshalb weiterhin auf der Anlage KAP angeben und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Ein kleines Trostpflaster: Man darf die durch die Kapitalanlage entstandenen tatsächlichen Werbungskosten geltend machen.
Der Gesetzgeber geht immer dann von einer „Back-to-back-Finanzierung“ aus, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist:
• die Kapitalanlage steht in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Darlehen, d. h. die Anlage erfolgt in zeitlicher Nähe zur Aufnahme des Darlehens und beide Verträge haben eine ähnlich lange Laufzeit ODER
• die Zinsvereinbarungen sind miteinander verknüpft.
Wichtig: Die Kapitalanlage und das Darlehen müssen dabei nicht über dasselbe Kreditinstitut laufen!
Von der Ausnahmeregelung gibt es allerdings wiederum zwei Ausnahmen: Selbst wenn eine der beiden vorgenannten Voraussetzungen erfüllt ist, liegt eine „Back-to-back-Finanzierung“ nicht vor und es gilt weiterhin die Abgeltungssteuer, wenn
• die Zinskonditionen bei Anlage und Darlehen marktüblich sind, denn dann ist der Unterschied zwischen Kredit- und Guthabenzinsen in aller Regel höher als die Steuerersparnis ODER
• der Anleger einen Steuersatz von weniger als 25 % hat – denn dann hat er keinen Steuervorteil aus der Abgeltungssteuer.
FAZIT:
Ihre Überlegungen sind steuerlich nur dann in Ordnung und sind dementsprechend „ohne Haken“, wenn eine der beiden zuletzt genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser spannenden und interessanten Sache weiterhelfen konnte.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Nachfrage vom Fragesteller
31.10.2008 | 07:05
Das bedeutet, aus steuerlicher Sicht kann man nur das Darlehen komplett herausziehen und die Firma über marktübliche Bankkredite neu "verschulden" , mit dem üblichen Risiko, daß die Bank das Darlehen irgendwann kündigen kann, oder man eine Laufzeit wählt, die zu kurz oder zu lang ist ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
31.10.2008 | 07:17
So ist es!