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Abgeltungssteuer auf geerbtes Aktiendepot bei Wohnsitz in USA


17.05.2012 20:49 |
Preis: ***,00 € |

Internationales Recht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes




Hallo,

Mein Vater ist vor einigen Monaten verstorben und hat der Erbengemeinschaft ein Aktiendepot hinterlassen. Einige der Posten im Depot sind nach dem 1.1.2009 erworben worden und sind daher beim Verkauf Abgeltunssteuerpflichting. Ich lebe permanent in den USA und bin hier steuerpflichtig (doppelte GER/USA) Staatsbuergerschaft. Ich plane das Aktiendepot zu verkaufen und den Erloes nach USA zu transferieren.

Fragen:

1) Muss ich in Deutschland auf das geerbte Aktienpaket Abgeltungssteuer bezahlen?

Wenn Nein:
2) Kann ich bei Der Bank die das Depot verwaltet einen Freistellungsantrag stellen? Welche Unterlagen sind dafuer ggf. noetig.
3) Wenn (2) nicht moeglich. Kann ich in Deutschland einen Rueckerstattungsantrag stellen? Da meine Einkuenfte auschliesslich in USA sind gebe ich keine Steuererklaerung in Deutschland ab? Wie mache ich das?

4) Muss ich die Kapitalertraege die sich aus dem Verkauf des Depots ergeben in USA versteuern. Wenn ja, was gilt hier als "Cost Basis". Gilt der hier in USA uebliche Steuersatz auf long-term "Capital Gains"

Wenn Ja:
5) Im Falle dass ich in Deutschland Abschlagssteuer zahlen muss, laesst sich diese hier in USA as bezahlte Steuern anrechnen?

6) Ich gehe davon aus das der
Kaptitalzuwachs/Verlust zwischen Todestag und Verkauf hier in USA als "Capital Gains" zu versteuern ist und das das unabhaengig von Kaufdatum der Aktien ist? Richtig?

Besten Dank
USAbuerger
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema:
USA
17.05.2012 | 22:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Patrick Hermes
266 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie haben aufgrund Ihres Wohnsitzes in den USA sämtliche Einkünfte in den USA zu besteuern; auf Ihre doppelte Staatsbürgerschaft kommt es nicht an.
Eine Abgeltungssteuer fällt auf Kursgewinne bei Aktienverkäufen somit in Deutschland nicht an.
Einen Freistellungsantrag sollten Sie nicht stellen; dies ist das falsche Instrument.

Weisen Sie der deutschen Bank nach, dass Sie als Erbe Wohnsitz in den USA haben.
Die Kursgewinne sind in den USA zu besteuern und im Rahmen Ihrer Steuererklärung an die IRS anzugeben. Hier muss im Einzelnen pro Aktie geprüft werden, ob ein short term gain oder long term gain vorliegt. Der besteuerbare Betrag ist der Verkaufspreis minus Anschaffungspreis.
Auf Fragen des Erbschaftsteuerrechts können vorliegend nicht eingegangen werden.




Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com

Nachfrage vom Fragesteller 17.05.2012 | 22:42

Lieber Herr Hermes
Bestend Dank fuer Ihre Antwort. Bitte folgendes noch klaeren:

> Weisen Sie der deutschen Bank nach, dass Sie als Erbe Wohnsitz in den USA haben..<
Die Bank wird dann keine Quellensteuer abziehen?

> Die Kursgewinne sind in den USA zu versteuern..
Meinen Auskuenften nach gilt als "Anschaffungspreis" der Wert zum Todestag? Koennen Sie das bestaetigen? Gibt es da einen Unterschied fuer Aktien die Abschlagsteuerfplichtig sind (gekauft nach dem 1.1.2009) und solchen die voher gekauft wurden.

Ich gehe davon aus in Deutschland Erbschafssteuerpflichtig zu sein. Ist das richtig?

Danke

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.05.2012 | 12:12

Die Bank wird dann keine Quellensteuer abziehen? Ja.
Bitte beachten Sie, dass Steuerausländer lediglich auf Dividenden von deutschen Aktien deutsche Kapitalertragssteuer zahlen müssen.
Zinsgutschriften( z. B Kupongutschrift, Habenzinsen) und Kursgewinne können ohne Abzug von deutschen Steuern vereinnahmt werden.

Bitte beachten Sie auch, dass bei den ausländischen Wertpapieren wie zum Beispiel einer Anleihe aus Portugal die portugiesische Quellensteuer weiterhin belastet wird.

Ob Sie erbschaftsteuerpflichtig in Deutschland sind, hängt von verschiedenen Faktoren. Dies bedarf einer umfassenden Beratung und Prüfung. Gerne stehe ich Ihnen hierfür außerhalb des Portals zur Verfügung.
Bezüglich der Differenz Anschaffungspreis und potentieller Verkaufspreis am Todestag zahlen Sie Erbschaftssteuer. Danach Differenz Anschaffungspreis zum Todestag und tatsächlicher Verkaufspreis.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Patrick Hermes
München

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