Abgeltungsquote bei noch nicht aufgelaufenem Renovierungsintervall
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen Mietvertrag mit gültiger Schönheitsreparaturenklausel (Fristen "im Allgemeinen" 3 Jahre Küche und Bad, 5 Jahre Wohn-u. Schalfräume, sowie Flur, etc., 7 Jahre Keller) und einwandfreier Quotenabgeltungsklausel mit Berücksichtigung des Abnutzungsgrades.
Es heißt:
§7 Abs. 4 Die Mieträume sind zum Abaluf des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsrep. (SR) befinden müssen, wobei aufgelaufene Renovierungsintervalle vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf Basis eines Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte Ausführung der SR durch den Mieter.
...dann kommt ein Beispiel mit 4-jähriger Nutzungsdauer.
Abs. 5 Der Vermieter hat zu beweisen, in welchem Umfang SR durchzuführen sind. Grundlage für die Berechnung des geldwerten Ersatzes oder der Ausführung der notwend. Arbeiten ist ein Kostenangebot eines vom Vermieter beauftragten Handwerkers od. Fachbetriebes.
Abs. 6 (Fettdruck Anfang) Falls die SR fällig werden bzw. durchzuführen sind: (Fett Ende)
Tünchen Decken u. Wände mit gleichwert. Qualität wie bei Einzug vorhanden, etc.....
Abs. 7 Zum Auszug ist die Mietsache in folgendem Zustand zurückzugeben: Reinigen Bodenbeläge, Fenster und Türen einschl. Rahmen, Terrasse, sanitärggst, fliesen usw. Wasserhähne, Duschköpfe und Perlatoren sind zu entkalken...
So nun zu meiner Frage: Ich habe meine Wohnung am 29.11.09 übernommen gem. Protokoll nach Kernsanierung komplett neu renoviert, Wände weiß gestrichen. Meine Kündigungsfrist läuft noch bis 31.08.12. Das sind noch keine 3 Jahre.
Muss ich überhaupt streichen, bzw. einen geldwerten Ersatz gem. Quote leisten wenn die Voraussetzung gem. §7Abs.4 heißt, dass ein "aufgelaufenes" Renovierungsintervall vorliegen muss? Das erste Intervall wäre erst nach 3 Jahren... ist somit nach meiner Interpretation noch nicht "aufgelaufen". Darunter verstehe ich, z.b. nach 4 Jahren noch nix gemacht zeitgemäß abgewohnt-dann Bad + Küche voll zahlen oder streichen, and. Wohnräume 4/5 tel zahlen oder streichen und Keller 4/7 tel zahlen oder streichen. Aber was ist bei 2 Jahren 9 Monaten und 2 Tagen? Greift dann Abs. 6 in Negation - nämlich dass die SR noch nicht fällig sind und es gilt Abs. 7? Und was ist dann mit Bohrlöchern?
Inwieweit liegt es im Ermessen des Vermieters zu sagen, dass die Wohnung stärker abgenutzt sei, als für 2 Jahre 9 Monate und 2 Tage üblich ist, um ggf. auf einen geldwerten Ersatz zu kommen, falls ich recht haben sollte?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich bereits jetzt und warte gespannt auf Ihre rechtl. Einschätzung.
MfG evesteinbach









