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Frage geschrieben am 01.09.2006 17:26:00

Abgeltung nicht angeordneter Überstunden

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4354
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Ich betreibe mit einem Parner eine GbR. Wir beschäftigen eine Vollzeitkraft und seit kurzem einen 400 € Mitarbeiter. Mein Partner und ich erwirtschaften nur geringe Erlöse, aus pers. Gründen beabsichtige ich die Aufgabe des Betriebes.

Nun hat die Vollzeitkraft angekündigt, Überstunden aus ca. 12 Monaten ihrer Tätigkeit - festgehalten auf detailliert geführten Excellisten - geltend machen zu wollen. Die Überstunden waren nicht angeordnet, der hier aufgelistete Umfang (bis zu 40 Std. monatlich) ist nicht nachvollziehbar, da die AN einen Teil des Tages allein im Büro sitzt.

Aus unserer Sicht sind die Stunden im Wesentlichen dadurch entstanden, daß die Beschäftigte mit ihrer Arbeit (Art der Arbeit, nicht Menge!) am Rand ihrer persönlichen Möglichkeiten angekommen ist, und unverhältnismäßig lange für die Erledigung benötigt. Sie selbst hat dann offensichtlich entschieden, das normale Abwicklungsvolumen zu erreichen, in dem sie entsprechend länger bleibt. Laut Arbeitsvertrag sind nur angeordnete Überstunden zu bezahlen. Hat sie tatsächlich Anspruch auf Vergütung?



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Diese Antwort ist vom 1.9.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.09.2006 17:47:53
Rechtsanwalt Michael Wundke
Elsterstraße 4, 01968 Senftenberg, Tel: 03573 - 2557, Fax: 03573 - 790509
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ein Anspruch auf Überstundenvergütung besteht regelmäßig unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet hat oder nicht. Ausreichend ist, wenn der Arbeitnehmer die Überstunden in Kenntnis und mit Billigung des Arbeitgebers geleistet hat. Ob der Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Regelung über die Überstundenvergütung enthält, hat keine Bedeutung. Eine arbeitsvertragliche Beschränkung allein auf angeordnete Überstunden ist unwirksam.

Allederdings muß derjenige, der die Bezahlung von Überstunden bei seinem Arbeitgeber einklagen will, die diesbezüglichen Voraussetzungen auch nachweisen können. Nach aktueller Rechtssprechung muß der Arbeitnehmer zum einen die Notwendigkeit der Überstunden darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten die zusätzliche Arbeit erledigt wurde und darüber hinaus, ob der Arbeitgeber die Mehrarbeit angeordnet, gebilligt oder geduldet hat (LAG Rheinland-Pfalz, 5 Sa 1123/99).

Hier könnte Ihre Verteidigungsstrategie ansetzen mit dem Argument, die Überstunden weder angeordnet, noch diese gebilligt zu haben. Außerdem können Sie einwenden, daß die Arbeit in der normalen Arbeitszeit hätte erledigt werden können.

Sie sollten daher den von Ihrer Arbeitnehmerin geltend gemachten Anspruch zunächst zurückweisen. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollten Sie dann die oben genannten Einwendungen erheben und in jedem Fall einen Rechtsbeistand hinzuziehen.

Ich bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe

mit freundlichem Gruß


Wundke
Rechtsanwalt



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Mit dieser Antwort gehe ich doch sehr viel ruhiger in das anstehende Gespräch...Vielen Dank!



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