ich habe voriges Jahr im Mai meine Wohnung zum 31.08.2011 gekündigt. Dann habe ich schriftlich (ohne Einschreiben) die Kündigung (Mietrecht) im Sept. zurückgenommen, der Vermieter wusste telef. schon im August davon. Ich teilte ihm mit, dass es doch noch Zeit braucht, um eine passende Wohnung zu finden.
Ich hatte lt. Mietvertrag einen Anspruch auf Badrenovierung (Fliesen verlegen, Spiegelschrank, Duschwand). Diese wollte ich später nicht mehr durchführen lassen und dafür eine Abgeltung. Habe dies ca. 5x dem Vermieter schriftlich mitgeteilt und ein Angebot Kalkulation angefordert, leider nie erhalten.
Jetzt erhielt ich im Dezember nach ca. 7 Monaten die Bestätigung meiner Kündigung (Mietrecht) und die Mitteilung die Kündigung wäre noch wiirksam, ich solle bitte den Auszugstermin mitteilen.
Bin ich noch Mieter und kann die Badrenovierung evtl. durchsetzen oder bin ich nur noch geduldeter Nutzer dieser Wohnung und kann dies deshalb nicht beanspruchen?
Bitte um Rückinfo
Antwort geschrieben am 26.01.2012 08:10:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41, 88212 Ravensburg, Tel: 0751/25971, Fax: 0751/21757
Straßenverkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 42
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1.
Eine Kündigung (Mietrecht) ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, welche hier mit Zugang an den Vermieter wirksam wurde und das Mietverhältnis in ein gekündigtes umgestaltet hat. Eine spätere Rücknahme der dem Vermieter bereits zugegangenen und damit wirksam gewordenen Kündigungserklärung war leider nicht möglich.
Ihre Rücknahme der Kündigung (Mietrecht) wird aber wohl als Verlangen einer Räumungsfrist ausgelegt werden können.
Sie sollten sich mit dem Vermieter wegen eines Räumungstermins in Verbindung setzen. Falls keine Einigung zu erzielt werden könnte, könnte aufgrund Ihrer Kündigung der Vermieter Räumungsklage gegen Sie erheben. Es war ein grundsätzlicher Fehler, dass Sie den bisherigen Mietvertrag gekündigt haben bevor Sie einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hatten.
2.
Nach Ihren Angaben ist im Mietvertrag vereinbart worden, dass der Vermieter das Bad renoviert. Ich gehe davon aus, dass eine "Abfindung" dieser Leistungen in Geld, wie Sie Ihnen vorschwebt, nicht vereinbart wurde. Eine Abfindung kann daher auch nicht verlangt werden.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigerere Mitteilung machen zu können.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
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E-Mail: ra-moosmann-rv@t-online.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 26.01.2012 08:16:24
Zu prüfen wäre, ob der Vermieter der Fortsetzung des Mietverhältnissen innerhalb von 2 Wochen widersprochen hat (§ 545 BGB). Sollte dies nicht geschehen sein, hätte sich das Mietverhältnis nach § 545 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert.
Zu prüfen wäre, ob der Vermieter der Fortsetzung des Mietverhältnissen innerhalb von 2 Wochen widersprochen hat (§ 545 BGB). Sollte dies nicht geschehen sein, hätte sich das Mietverhältnis nach § 545 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert.
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