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Frage geschrieben am 04.06.2009 19:52:38

Abgelaufener Personalausweis - OWiG nach P17 (ggf iVm. 19,20)

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 10750
Ich bin vor knapp einem Jahr von NRW nach Berlin umgezogen, leider hatte ich in den letzten 5 Jahren keinen gültigen Personalausweis, in NRW wurde ich nicht angeschrieben diesen verlängern zu lassen, noch wurde eine Ordnungswidrigkeit gegen mich verhängt.

Nachdem ich mich in Berlin angemeldet hatte bekam ich einen Brief einen Personalausweis zu beantragen, das habe ich auch getan und besitze inzwischen wieder einen gültigen Ausweis. Nun bekam ich einen Bußgeldbescheid über 310,- EUR dafür das ich von Juli 2003 bis März 2009 keinen gültigen Personalausweis besaß. Ich finde diesen Betrag ziemlich happig, wie stehen meine Chancen gegen den Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben und die Summe etwas zu drücken?


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Diese Antwort ist vom 4.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.06.2009 21:37:37
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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Sehr geehrter Fragesteller,

Der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit ergibt sich in Ihrem Fall aus dem Personalausweisgesetz (PersAuswG): »Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig es unterläßt, für sich [...] einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist« (§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 PersAuswG).

Geklärt werden müsste die subjektive Seite der Tat: Der Begriff der Leichtfertigkeit erfordert, dass Sie »in grober Achtlosigkeit« nicht erkannt haben, dass Sie Ihre Pflicht aus dem PersAuswG verletzt haben bzw., mit anderen Worten, unbeachtet gelassen haben, »was jedem einleuchten« musste. Das Vorliegen dieses subjektiven Merkmals ist Tatfrage und muss Ihnen nachgewiesen werden. Auf welche Umstände der Vorwurf gestützt werden kann, lässt sich Ihrer Schilderung nicht entnehmen (evtl. haben Sie behördliche Schreiben ignoriert).

Sollte der Vorwurf der Leichtfertigkeit begründet sein, dann können Sie sich noch gegen die Höhe des Bußgelds verteidigen. Wenn Sie vermögenslos sind, nur über geringes Einkommen verfügen oder arbeitslos sind, dann kann die Höhe rechtswidrig sein, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG -).

Im Ergebnis lässt sich an dieser Stelle leider nicht beurteilen, welche Erfolgsaussichten ein Einspruch hat. Ich hoffe aber, dass ich Ihnen Anhaltspunkte für eine mögliche Argumentation gegeben habe. Vor allem sollten Sie auf Ihre - wenn es denn der Fall ist - schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse hinweisen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.06.2009 22:14:39

Wie geschrieben wurde ich von seiten der Behörden erst in Berlin auf den abgelaufenen Personalausweis aufmerksam gemacht, in NRW wurde ich nicht informiert. Verstehe ich Sie also richtig das ich mit diesen Argument dem Bescheid widersprechen sollte?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.06.2009 22:50:17

Zu Ihrer Nachfrage:

Sie können Ihren Einspruch damit begründen, dass Sie nur fahrlässig, aber nicht leichtfertig gehandelt haben. Wenn Sie also nur vergessen haben, einen neuen Personalausweis zu beantragen, dann würde es sich nur um einen Fall einfacher Fahrlässigkeit handeln, der nicht mit Geldbuße geahndet wird. Wenn Sie auch kein behördliches Schreiben erhalten haben, dann würde dies ebenfalls nur für einfache Fahrlässigkeit sprechen.

Das wäre ein Ansatzpunkt für die Verteidigung.

Die Abgrenzung dieser beiden Formen der Fahrlässigkeit kann allerdings praktisch schwierig sein und evtl. wird sich das Amtsgericht Ihrer Sichtweise nicht anschließen. Hilfweise sollten Sie daher ebenfalls zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vortragen, um wenigstens eine Reduzierung der Geldbuße zu erreichen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


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