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Sehr geehrte Damen u. Herren,
folgender Fall liegt vor:
Heirat in 2002, St-Klasse 3/5 ;Pflicht zur Veranlagung, Zusammenveranlagung. Für die Jahre 2002 bis 2010 wurde keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Bis dato kleinerlei Aufforderung vom Finanzamt zur Abgabe bekommen...scheinen durch's "Raster" gefallen zu sein.
Möchte diesen ungesunden Zustand nun von mir aus beenden, da Hauskauf (Grunderwerbsteuer, Unbedenklichkeitsbescheinigung?)bevorsteht und will nun die Steuererklärungen nachholen.
Für welche Jahre muß ich nachholen? (Verjährung?)
Was drohen mir für Sanktionen seitens des FA?
Strafrechtliche Relevanz gegeben?
Macht es evtl. Sinn, nur 2010 einzureichen?
Besten Dank für Ihre Hilfe!
Antwort geschrieben am 22.11.2011 14:02:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Gussmann
Rieterstraße 17, 90419 Nürnberg, Tel: 091180190910, Fax: 091180190911
Einkommensteuerrecht, Lohnsteuerrecht, Mietrecht, Schadensersatzrecht, Straßenverkehrsrecht
Bewertungen: 15
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Ihre Frage beantworten wir gerne wie folgt:
Im Falle einer Pflichtveranlagung ist es derzeit möglich, die Steuererklärung bis zu 7 Jahre rückwirkend, also inklusive dem Zeitraum 2004 abzugeben. Für die noch weiter zurückliegenden Veranlagungszeiträume (2003 und 2004) ist grundsätzlich bereits Festsetzungsverjährung eingetreten (vgl. § 170 II S. 1 Nr. 1 AO).
Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist daher nicht mehr zulässig (§ 169 I S. 1 AO).
Etwas anderes wäre jedoch im Falle einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung gegeben. Im Falle der Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsverjährung 10 Jahre und im Falle der leichtfertigen Verkürzung 5 Jahre, so dass bei einer Steuerhinterziehung derzeit noch eine vollumfängliche Festsetzung möglich wäre und im Falle einer Verkürzung zumindest bis 2003.
Sollte die Steuerfahndung bereits Ermittlungen eingeleitet haben, so würde eine Ablaufhemmung der Verjährung bestehen.
Wir raten aufgrund Ihrer Schilderung dringend zur Abgabe der entsprechenden Erklärungen.
Ob bereits eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung eingetreten sind, kann aufgrund Ihrer Angaben und im Rahmen einer Erstberatung nicht abschließend geklärt werden. Wir empfehlen Ihnen diesbezüglich sich dringend zum Zwecke de rPrüfung mit einem Anwalt oder Steuerberater in Verbidnung zu setzen.
Gerne stehen auch wir Ihnen dafür zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 22.11.2011 14:05:38
Sehr geehrter Fragesteller,
hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Sanktionen teilen wir noch folgendes mit:
Im Falle von Nachzahlungen für die zurückliegenden Jahren müssen Sie mit erheblichen Verspätungs- und Säumniszuschlägen sowie Zinsen rechnen. Die konkreten Beträge hängen wiederum von den Steuerfestsetzungen ab.
Im Falle der Steuerhinterziehung kommt es auf die Höhe der hinterzogenen Steuer an, so dass dann eine Geldstrafe bishin zur Freiheitsstrafe drohen.
Im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung kommt oft eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage in Betracht.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Sanktionen teilen wir noch folgendes mit:
Im Falle von Nachzahlungen für die zurückliegenden Jahren müssen Sie mit erheblichen Verspätungs- und Säumniszuschlägen sowie Zinsen rechnen. Die konkreten Beträge hängen wiederum von den Steuerfestsetzungen ab.
Im Falle der Steuerhinterziehung kommt es auf die Höhe der hinterzogenen Steuer an, so dass dann eine Geldstrafe bishin zur Freiheitsstrafe drohen.
Im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung kommt oft eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage in Betracht.
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