Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340074
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 11.02.2011 15:45:14

Abfolge Rückabwicklung Autokauf bei Arglistiger Täuschung

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1956
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 126 weitere Antworten zum Thema Autokauf.
Guten Tag,
wir wurden beim Autokauf arglistig getäuscht, dies gesteht das Autohaus ein.

Unsere Forderung:
Kaufpreis zzgl. Darlehenszinsen, zzgl. Bearbeitungsgebühr abzgl. Nutzungsentschädigung.

Das Autohaus besteht auf:

Kaufpreis zzgl. Darlehenszinsen, zzgl. Bearbeitungsgebühr abzgl. Nutzungsentschädigung, abzgl. von uns verursachter Schaden (Kleiner Blechschaden) abzgl. aller Mängel (Gebrauchsspuren).

Sprich ein Gutachter soll das FZ bwerten, der Blechschaden der durch uns verursacht wurde soll zu unseren Lasten gehen, im weiteren jegliche Nutzungsspuren (Normale Abnutzung).

Nach meinen Informationen geht der Blechschaden im Rahmen einer Rückabwicklung bei Arglistiger Täuschung zu Lasten des Verkäufers, die Gebrauchsspuren sind nach meinen Informationen durch die Nutzungsentschädigung abgegolten.

Ich habe im Internet diesbzgl. mehrfach gelesen:

"Der Käufer braucht nur Rückabzuwickeln was er hat" und "Der Käufer wird dadurch überpreviligiert)

Ich suche nun Urteile o.ä. mit denen ich das 1. belegen kann das der Blechschaden zu Lasten der Verkäufers geht und 2. das die Gebrauchsspuren durch die Nutzungsenschädigung abgegolten sind, ich als Laie such mich im internet tot.
(Logischerweise am besten BGH)

Auf Hilfe hoffend und mit freundlichem Gruß
M. CZ


Antwort geschrieben am 11.02.2011 17:25:54
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 158
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Ich verstehe Sie so, dass Sie sich mit dem Autohaus einvernehmlich auf den Rücktritt vom Kaufvertrag geeinigt haben.

In diesem Fall haben Sie anders als im Fall der Nachlieferung, bei der dies § 474 Abs. 2 S. 1 BGB für Verbraucherverträge verbietet, Nutzungsersatz für die gefahrenen km zu leisten.

Dies hat der BGH 2009 klargestellt:

http://lexetius.com/2009,2970

Gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB müssen Sie allerdings keinen Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung leisten wie etwa Wertverlust oder Reifen- und Bremsenabrieb. Die normalen Abnutzungsspuren müssen Sie also nicht ersetzen. Auch in dem o.g. Urteil musste die Klägerin nicht zusätzlich zur Nutzungsentschädigung noch solche Abnutzungsspuren ersetzen.

Zum Wertersatz für die andere Verschlechterung des Fahrzeugs, nämlich den Blechschaden, sind Sie gemäß § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB grundsätzlich verpflichtet. Hier könnten Sie noch dagegen einwenden, dass Sie gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB die eigenübliche Sorgfalt beobachtet haben und der Schaden gleichwohl eingetreten ist. Sollte der Blechschaden allerdings auf einem von Ihnen verursachen Unfall mit dem PKW beruhen, ist Ihnen dieses Argument verwehrt, da Sie als Teilnehmer im Straßenverkehr grundsätzlich gehalten sind, objektive Sorgfaltsmaßstäbe einzuhalten, und nicht argumentieren können, dass Sie immer nachlässig Auto fahren. Etwas Anderes wäre nur dann der Fall, wenn der Unfall von einem anderen verursacht wurde.

Zu der Haftungsbeschränkung bei Schäden im Straßenverkehr gibt es ein Urteil veröffentlicht in Karlsruhe NJW 2008, 925, das aber nicht im Internet frei verfügbar ist. Ich habe aber einen ganz interessanten Artikel zu der Thematik gefunden:

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_4_345.pdf

Sie müssen aber mit dem Artikel vorsichtig sein, da die Autoren dort ihre wissenschaftlichen Meinungen äußern, und sich nur an den dargestellten Urteilen orientieren, da nur diese bindend sind. Dort werden verschiedene Fallvarianten besprochen.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2011 17:37:57

Vielen Dank für Ihre Aufschlußreiche Antwort.
Der Blechschaden beruht auf einen Unfall, hier haben wir aufgrund einer Prozessführung gg. die Gegnerische Haftpflichtversicherung 50% des Nettoschadens erlangt.
somit wäre der eigenüblichen Sorgfallspflicht doch genüge Rechnung getragen oder wie beurteilen Sie das in diesem Fall?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.02.2011 18:01:20

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Ohne genaue Kenntnis des Vorprozesses und auch des Schadenshergangs kann ich nicht genau beurteilen, ob Sie die eigenübliche Sorgfalt beachtet haben. Wenn der Vergleich geschlossen wurde, weil Sie selbst unachtsam waren, könnten Sie sich nicht auf die eigenübliche Sorgfalt berufen. Ggf. wurde der Vergleich aber nur im Hinblick auf die Prozessrisiken geschlossen und die Quote gibt keinerlei Hinweis auf Ihr Verschulden.

Eine praktikable Lösung könnte sein, wenn Sie dem Autohaus anbieten, 50 % des Schadens zu ersetzen, und so die Quote aus dem Prozess im Vergleichsweg auch im Verhältnis zum Autohaus anwenden. Dies wäre dann aber reine Verhandlungssache.

Alternativ bin ich auch gerne bereit, im Rahmen der Direktanfrage eine genauere Prüfung anzustellen. Hierfür müssten Sie mir dann genau den Unfallverlauf schildern und ich müsste auch die Akte aus dem Verkehrsrechtsstreit durchsehen.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Scheibeler direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Kaufrecht letzten Monat:

38
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340074
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97727
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Abfolge   Rückabwicklung   Autokauf   Arglistiger   Täuschung