Meine Frage: Läßt sich diese Vereinbarung wirklich so treffen, daß ich für alle Zeiten und alle Eventualitäten keine Zahlungen mehr an meine Ex-Frau leisten kann? Kann konkret der "Fall der Not" (Arbeitslosigkeit, Sozialhilfefall, Behinderung, Erwerbsunfähigkeit,...) unanfechtbar ausgeschlossen werden?
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Diese Antwort ist vom 5.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.11.2007 12:56:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Koopstraße 20, 20144 Hamburg, Tel: 040/480678-0, Fax: 040/480678-48
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht
Bewertungen: 139
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Der von Ihnen beschriebene Vergleich (Verzicht auf nachehelichen Unterhalt auch für den Fall der Not gegen Zahlung einer einmaligen Abfindung) kann grundsätzlich zwischen Ihnen und Ihrer Ex-Frau vereinbart werden. Aufgrund des guten Einkommens Ihrer Ehefrau ist davon auszugehen, dass eine offensichtlich schwerwiegende Benachteiligung nicht vorliegt.
Allerdings kann heute nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden, dass eine solche Vereinbarung einer späteren gerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang standhalten wird.
Nach der neueren Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes unterliegen auch ehevertragliche Bestimmungen, die grundsätzlich zulässig sind, im Einzelfall einer gerichtlichen Überprüfung. Dabei darf der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt nicht beliebig unterlaufen werden. Grenzen sind dort zu ziehen, wo die Vereinbarungen evident einseitig sind und für den belasteten Ehegatten (Ihre Ex-Frau) bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheinen. Dies ist um so eher der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernberich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Als unbedingt schützenswert haben die Gerichte in erster Linie diejenigen Unterhaltstatbestände erachtet, die auf das Wohl der Kinder ausgerichtet sind, also in erster Linie der Betreuungsunterhalt. Ein Verzicht auf den Betreuungsunterhalt unterliegt daher besonders engen Grenzen.
Sollte Ihre Frau in Zukunft unverschuldet Ihren Arbeitsplatz verlieren und die von Ihnen gezahlte Abfindung und sonstiges Vermögen aufgebraucht sein, stünde insbesondere zu befürchten, dass ein Gericht bei Überprüfung der Vereinbarung den Ausschluss des Betreuungsunterhalts kritisch überprüfen würde. In Ihrem Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass Ihre Ehefrau offensichtlich trotz der Kinderbetreuung in der Lage ist, eine Vollzeitstelle auszuüben. Dies ist ihr auch nach der Rechtssprechung grds. zumutbar, angesichts des Alters der Kinder. Die Zahlung des nachehelichen Unterhalts hat somit nicht mehr primär den Zweck, die betreuende Mutter dafür zu entschädigen, dass sie aufgrund der Kinderbetreuung keine oder nur eine eingeschränkte berufliche Tätigkeit ausüben kann, sondern er dient der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensverhältnisse für den sozial schwächeren Ehegatten (Aufstockungsunterhalt). Der Ausschluss des Unterhaltsanspruchs wirkt sich daher nicht zwingend zum Nachteil der Kinder aus.
Im Ergebnis sehe ich durchaus gute Chancen, dass der von Ihnen beschriebene Vergleich auch für den Fall der wirtschaftlichen Not Ihrer Ex-Frau bestand haben wird.
Ich hoffe, dass ich die Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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