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Frage geschrieben am 11.11.2011 11:06:07

Abfindungszahlung und Umzug in die Schweiz

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 438
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Hallo,

ich werde im Februar 2012 eine Abfindungszahlung erhalten, die nach der fünftel-Regelung besteuert wird.
Des weiteren erhalte ich von meinem jetzigen Arbeitgeber noch 2 Monatsgehälter für Januar und Februar (10000€).

Im Anschuß werde ich eine neue Tätigkeit in der Schweiz aufnehmen und auch meinen Wohnsitz in die Schweiz verlagern.

Nun meine Frage:
Wenn ich den Bruttobetrag meiner 2 Monatsgehälter (10000€) in eine Rüruprente einzahlen würde, wird hier zur Anwendung der fünftel-Regelung für meine Abfindung mein Einkommen in Deutschland mit 0€ angesetz?, oder werden meine weiteren Einkünfte aus der Schweiz mit berücksichtigt bzw. erfolgt eine Hochrechnung auf ein "theoretisches" Jahresgehalt in Deutschland?

und

was passiert wenn ich nach 2012, beispielhaft 2013 meinen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlagere?
erfolgt hier eine Nachbesteuerung auf die Abfindung oder was ist der früheste Zeitpunkt für eine Rückkehr (Wohnsitz) nach Deutschland ohne einer Nachbesteuerung?




Antwort geschrieben am 11.11.2011 11:42:39
Rechtsanwalt Patrick Hermes
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Sie müssen die beiden Gehaltszahlungen Januar und Februar 2012 in Deutschland versteuern. Gleichgültig ist, ob Sie das versteuerte Gehalt danach in eine Rürup Rente einzahlen. Ihre Einkünfte aus Schweiz werden 2012 noch innerhalb der Progression in der deutschen Steuererklärung berücksichtigt (Vgl.BFH v. 17.01.2008 – VI R 44/07, BStBl 2011 II S. 21).

Progressionseinkünfte sind nicht lediglich zu einem Fünftel, sondern in voller Höhe zu berücksichtigen.

Bei der steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmer-Abfindungen nach dem DBA-Schweiz kommt es nach Ansicht der Finanzverwaltung (BMF v. 25.03.2010, BStBl 2010 I S. 268) darauf an, welchen Charakter die Abfindung hat:
Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen – z. B. wenn laufende Pensionszahlungen kapitalisiert in einem Betrag ausgezahlt werden –, steht das Besteuerungsrecht entsprechend Art. 18 DBA-Schweiz dem Wohnsitzstaat (Schweiz) zu.
Dagegen hat der frühere Tätigkeitsstaat Deutschland das Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Abfindung wegen vorzeitigem Ausscheiden handelt, so dass
diese in Deutschland zu versteuern ist und eine Nachversteuerung nicht in Betracht kommt bei einer etwaigen Rückkehr nach Deutschland.


Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.11.2011 13:45:36

Sehr geehrter Herr Hermes,

Ihre Antwort ist für mich nicht verständlich, aus diesem Grunde versuche ich es etwas anderst zu schildern.

die Besteuerung meines Gehalts von März bis Dezember erfolgt in der Schweiz (183 Tage regelung), hierfür zahle ich keine Abgaben mehr in Deutschland, oder?.

NUR die Gehälter von Januar und Februar + meine Abfindung werden in Deutschland besteuert, oder?

Zahlenbeispiel:

Gehalt BRD: 10000€
Abfindung BRD: 100000€

Gehalt Schweiz: 50000€

Einzahlung Rürup: 10000€ (weil steuerlich absetzbar)

Berechnung Steuer Abfindung (fünftel-Regelung):

0€ Gehalt Deutschland
100000€ Abfindung

ist das so richtig oder müßte ich das Gehalt aus der Schweiz, trotz besteuerung in der Schweiz hier hinzu addieren (Progressionsvorbehalt)?

Des weiteren Bitte ich Sie mir den zweiten Teil meiner Fragen zu beantworten.

Danke für die Antwort


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.11.2011 14:02:14

1Die Besteuerung des Gehalts von März bis Dezember erfolgt in der Schweiz. Diese Einkünfte sind in Deutschland steuerfrei und unterfallen lediglich dem Progressionsvorbehalt und sind in der deutschen Steuererklärung anzugeben.

2. NUR die Gehälter von Januar und Februar + meine Abfindung werden in Deutschland besteuert, oder?
JA! Bezüglich Einkünfte in der Schweiz siehe 1.


Siehe oben. Die Abfindung ist in Deutschland zu versteuern, deshalb ist es gleichgültig, ob un d wann Sie nach D zurückkehren, da es zu keiner Nachversteuerung kommt. Die Abfindung wurde ja bereits versteuert.
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