Frage geschrieben am 10.08.2010 08:25:33
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Abfindungsverschiebung ins Folgejahr durchsetzbar?
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 961Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Habe ich einen Anspruch (wegen der Fürsorgepflicht o.ä.) auf Auszahlung der Abfindung erst in 2011, weil ich sonst einen "Schaden" in höhe von 5.000 € habe?
Antwort geschrieben am 10.08.2010 08:52:18 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 460
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da in der Abfindungsvereinbarung die Fälligkeit nicht beschrieben ist, gilt § 271 BGB, wonach geprüft werden muss, ob die Fälligkeit "aus den Umständen" zu entnehmen ist.
Nach BAG, Urteil vom 15.07.2004, Az.: 2 AZR 630/ 03 soll dieser Umstand im Zweifel die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein, also hier Ende 09/10.
Ohne eine weitere Vereinbarung wäre also der AG berechtigt (und verpflichtet), die Abfindung wie vorgesehen zu zahlen.
Eine Vereinbarung über die Stundung solcher Abfindungen zum Zwecke der Steuerersparnis wird vom Bundesfianzhof als zulässig erachtet, vgl. Urteil des BFH vom 11. November 2009, Az.: IX R1/09.
Sie können also mit dem Arbeitgeber eine solche Stundungsvereinbarung schliessen.
Da der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers zu beachten und zu wahren, und da die Möglichkeit der Verlegung des Fälligkeitszeitpunktes ein anerkanntes Recht des Arbeitnehmers ist, s.o., resuliert hieraus nach Treu und Glauben eine korrespondiere Verpflichtung des AN, an der Ausgestaltung dieser rechtlich zulässigen Möglichkeit mitzuwirken.
Sie sollten daher rechtzeitig vor dem 30.09. auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung drängen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.08.2010 12:29:34
Sehr geehrter Herr Otto,
vielen Dank für die Antwort.
Ich habe sie so verstanden, dass ich grundsätzlich einen Anspruch auf Verschiebung habe.
Daraufhin habe ich nochmals meine Aufhebungsvereinbarung vom Mai 19. Mai 2009 (voriges Jahr, vor dem BFH-Urteil) gelesen und leider festgestellt, dass doch eine Fälligkeitsklausel enthalten ist. "Die Abfindungszahlungen [Abfindungsgrundbetrag, Kündigungsfristausgleich und Placement-Ausgleich] werden mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Austritt fällig."
Bisher hat sich mein Arbeitgeber (große Aktiengesellschaft) geweigert, den Fälligkeitszeitpunkt zu verschieben.
Habe ich evtl., trotz dieser Vereinbarung und wenn sich der Arbeitgeber weigert, einen durchsetzbaren Anspruch auf Verschiebung der Abfindungszahlung ?
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr Otto,
vielen Dank für die Antwort.
Ich habe sie so verstanden, dass ich grundsätzlich einen Anspruch auf Verschiebung habe.
Daraufhin habe ich nochmals meine Aufhebungsvereinbarung vom Mai 19. Mai 2009 (voriges Jahr, vor dem BFH-Urteil) gelesen und leider festgestellt, dass doch eine Fälligkeitsklausel enthalten ist. "Die Abfindungszahlungen [Abfindungsgrundbetrag, Kündigungsfristausgleich und Placement-Ausgleich] werden mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Austritt fällig."
Bisher hat sich mein Arbeitgeber (große Aktiengesellschaft) geweigert, den Fälligkeitszeitpunkt zu verschieben.
Habe ich evtl., trotz dieser Vereinbarung und wenn sich der Arbeitgeber weigert, einen durchsetzbaren Anspruch auf Verschiebung der Abfindungszahlung ?
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.08.2010 13:04:29
Es ist schon ein Unterschied, ob keine Regelung im Vertrag enthalten ist oder, wie sich jetzt herausstellt, doch.
Die ausdrückliche Fälligkeitsregel impliziert natürlich den bei Vertragsschluss auf beiden Seiten vorhanden gewesenen Konsens.
Dabei ist es Sache jedes Vertragspartners, sich über die Konsequenzen zu informieren.
Jetzt dürften Änderungswünsche nur noch schwer durchsetzbar sein.
Bei dem möglichen Steuergewinn würde ich es jedoch mit einer entsprechenden Klage vor dem Arbeitsgericht versuchen. Das Kostenrisiko in 1. Instanz ist gering, der im Raum stehende Vorteil wäre immens.
Mit freundlichen Grüßen
Es ist schon ein Unterschied, ob keine Regelung im Vertrag enthalten ist oder, wie sich jetzt herausstellt, doch.
Die ausdrückliche Fälligkeitsregel impliziert natürlich den bei Vertragsschluss auf beiden Seiten vorhanden gewesenen Konsens.
Dabei ist es Sache jedes Vertragspartners, sich über die Konsequenzen zu informieren.
Jetzt dürften Änderungswünsche nur noch schwer durchsetzbar sein.
Bei dem möglichen Steuergewinn würde ich es jedoch mit einer entsprechenden Klage vor dem Arbeitsgericht versuchen. Das Kostenrisiko in 1. Instanz ist gering, der im Raum stehende Vorteil wäre immens.
Mit freundlichen Grüßen
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