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Hallo,
ich arbeite in Österreich und wohne grenznah in Deutschland. Bin somit Grenzgänger, der in D versteuert. demnächst endet meine Tätigkeit in Ö und ich erhalte aus einem Sozialplan eine Abfindung.
Wenn ich in D diese versteuere zahle ich ca 50 % Steuer. In Österreich wesentlich weniger.
Das Arbeitsverhältnis endet entweder
1. am 1.'Dez.2010
oder
2. am 1. Febr. 2011.
zu 1.
Wenn ich jetzt mehr als 45 Tage (wird das eigentlich anteilig auf Beschäftigungsmonate umgerechnet?) noch in 2010 in Österreich beruflich übernachte, muss ich eigentlich laut Steuerrecht in Ö versteuern und würde auch somit die Abfindung in Ö versteuern müssen? Stimmt das und falls ja, was muss ich beim deutschen Finanzamt vorab melden? Ab 1.12. beziehe ich Arbeitslosengeld in D.
zu 2.
wenn ich mir am 1.1.2011 eine Zweitwohnung in Österreich nehme,
muss ich in Ö versteuern. Mein Arbeitsverhältnis endet am 31.1.2011. Allerdings werde ich dann am 1.2. 2011
in Deutschland Arbeitslosengeld beantragen. Kann ich dann das Januargehalt und die Abfindung (Auszahlung im Jan 2011) in Österreich versteuern und ab 1.2.2011 wieder in D versteuern?
Vielen Dank für die Antwort.
T.O
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 31.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 31.01.2010 22:33:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 163
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieses Forums.
Als Grenzgänger aus Deutschland mit der Tätigkeit in Österreich sind Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Ob Besteuerung der Abfindungszahlung in Deutschland tatsächlich zu einer Steuerbelastung führt, hängt davon ab, ob Sie in dem betreffenden Jahr noch weitere positive Einkünfte haben, die der Regelbesteuerung unterliegen. Die Abfindung unterliegt grundsätzlich nicht einem pauschalen Steuersatz von 50 %, dies trifft nur zu, wenn Sie im übrigen auch mit Ihrem Einkommen im Grenzsteuersatzbereich liegen.
Beziehen Sie z.B. im Jahr 2011 lediglich Arbeitslosengeld und finden keine neue Tätigkeit, fällt praktisch keine Steuer an. Dies kann man recht einfach durchrechnen.
Ich nehme nachfolgend zu Ihren Alternativplänen Stellung:
1. Beendigung Arbeitsverhältnis in 2010 und Zufluss der Abfindungszahlung in 2010
Verhält es sich in 2010 so, dass für Sie mehr als 45 Nichtrückkehrtage vorliegen (oder 20 % der Arbeitstage) gelten Sie nicht mehr als Grenzgänger. Dies bedeutet, dass die Besteuerung in Österreich erfolgt.. Eine Sonderregelung für Abfindungszahlungen ist dabei in dem DBA nicht vorgesehen.
Daher sind Sie bei Vorliegen dieser Nichtrückkehrtage mit dem laufenden Gehalt und der r erhaltenen Abfindung in Österreich steuerpflichtig, Sie müssen diese Abfindung daher im Rahmen Ihrer österreichischen Einkommensteuererklärung angeben.
Dem deutschen Finanzamt teilen Sie mit, dass Sie auf Grund dieser neuen Lebensumstände hier nicht mehr als unbeschränkt Steuerpflichtiger angesehen werden und beantragen die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen auf „Null“.
2. Beendigung Arbeitsverhältnis 30.1.2011
Hier gelten grundsätzlich die unter 1. dargelegten Regeln für die Zeit der Tätigkeit in Österreich (bei mindestens 20 % der Arbeitstage als Nichtrückkehrtage fällt das Besteuerungsrecht Österreich zu). Sollten Sie ab 1.2.2011 den Wohnsitz in Österreich aufgeben und in Deutschland arbeitsuchend werden, gelten Sie dann als unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland.
Hier sollten Sie jedoch Art. 28 Abs. 2 DBA beachten: „Der Ansässigkeitsstaat ist berechtigt, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Abwehr von Steuerumgehungen anzuwenden, um missbräuchliche Gestaltungen oder unfairem Steuerwettbewerb zu begegnen.“. In einem ergänzenden Protokoll haben die beiden Staaten hierzu folgende Zusatzerklärung abgegeben:
„Eine „missbräuchliche“ Gestaltung ist eine solche, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung in der Absicht der Steuervermeidung findet. Sie liegt in den Fällen vor, in denen der gewählte Weg nicht mehr sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder wenn er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre.
Dies bedeutet, wenn Sie keinen anderen Grund nennen können als den Steuern zu sparen, um den Wohnsitz kurzfristig nach Österreich zu verlegen, gilt dies als missbräuchliche Gestaltung.
Bevor Sie den Weg des Aufenthalts in Österreich planen, sollten Sie klären, wie Ihre Einkommenssituation 2011 insgesamt aussieht. Sollten Sie nur geringe Einnahmen nach dem 31.1.2011 in Deutschland haben oder eine andere Tätigkeit in Österreich, für die Sie dann einen Wohnsitz oder die mindestens 45 Nichtrückkehrregelung in Anspruch nehmen, bleibt der Steuersatz auf die Abfindung dann wesentlich niedriger. Ich kann Ihnen hier gerne eine Berechnung erstellen, dies jedoch im Rahmen einer weiteren Beauftragung.
Hier können Sie gerne mit einer Nachfrage den Sachverhalt hierzu ergänzen, um diese
Beratung abzuschließen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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