ich scheide zum 29.2.2012 nach 15-jaehriger Taetigkeit aus einem deutschen Arbeitsvertrag aus. Die letzten 6 Jahre habe ich in den USA in einem deutschen Arbeitsvertrag gearbeitet und gewohnt (Expat).
Zum 1.3.2012 beginne ich ein neues Arbeitsverhaeltnis in Deutschland.
Die Abfindung wird am 28.2.2012 ausgezahlt.
Nun stellt sich die Frage wo ich am 28.2.2012 meinen Wohnsitz habe. Ich haette zwei Moeglichkeiten, die ich gestalten koennte:
am 28.2. noch in den USA zu wohnen oder
am 28.2. schon in Deutschland zu sein und gemeldet zu sein mit Hauptwohnsitz
Was sind die Unterschiede in der Besteuerung in Bezug auf die Abfindung ?
Wie wird die einmalige Abfindung generell in Deutschland besteuert (z.B. inkl. Solidaritaetszuschlag) ?
Was sind die Auswirkungen auf die Einkommensteuererklaerung ?
Antwort geschrieben am 19.01.2012 17:05:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Was sind die Unterschiede in der Besteuerung in Bezug auf die Abfindung ?
Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit allen in- und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (Welteinkommensprinzip). Es kommt hierbei nicht darauf
an, ob der inländische Wohnsitz den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt.
Abfindungen sind grundsätzlich in dem Staat zu besteuern, in dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung ansässig ist ( BFH 10.07.1996, BStBl 1997 II S. 341). Anhand der Abfindungsvereinbarung und des bisherigen Arbeitsvertrages ist jedoch zu untersuchen, ob in der Abfindungssumme Zahlungen zur Abgeltung von Ansprüchen aus dem bisherigen Arbeitsvertrag enthalten sind. Derartige Zahlungen, wie z.B. abgegoltene Gratifikationen, Tantiemen, Urlaubsgeld und der laufende Arbeitslohn bis zur tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, unterliegen der Besteuerung im bisherigen Tätigkeitsstaat (BFH/NV 2001 S. 1402).
Das bedeutet in Ihrem Fall, dass Sie entweder in Deutschland oder in den USA die Abfindung versteuern können, je nachdem wo Sie sich aufhalten. Hier müsste man schauen, was für Sie günstiger ist.
Wie wird die einmalige Abfindung generell in Deutschland besteuert (z.B. inkl. Solidaritaetszuschlag) ?
Es kommt darauf an, ob es sich um eine echte oder unechte Abfindung handelt. Wenn Sie der deutschen Steuerpflicht unterliegen, müssten Sie auf eine echte Abfindung, also eine, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, gilt folgendes: Abfindungen werden steuerlich nur noch nach dem ermäßigten Steuersatz, der so genannten "Fünftelungsregelung" nach § 24 EStG i.V.m. § 34 EStG, begünstigt. Der frühere Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG ist schon seit längerem gestrichen worden.
Beiträge zur Sozialversicherung sind auf eine echte Abfindung grundsätzlich nicht zu entrichten. Bei Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV.
Bei unechen Abfindungen, die Arbeitsentgelt darstellen, sind zusätzlich Sozialabgaben zu entrichten. Dies gilt aber nur für Abfindungen aus deutschen Abreitsverhältnissen. Die Besteuerung gilt aber für beides.
Was sind die Auswirkungen auf die Einkommensteuererklaerung ?
Außerordentliche Einkünfte aus dem Ausland, wie auch Abfindungen oder Veräußerungsgewinne, werden mit einem Fünftel in den Progressionsvorbehalt einbezogen (§ 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG). Das bedeutet, die Abfindung wird nicht versteuert, Ihren Gesamteinkünften aber zugerechnet. Dadurch ergibt sich ein höheres Jahreseinkommen, das mit einem höheren Prozentsatz zu versteuern ist. Sie zahlen diesen höheren Steuersatz bezogen auf Ihre Einkünfte abzüglich der Abfindung.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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