Frage geschrieben am 04.03.2009 17:05:00
Abfindung und Krankenkassenbeitrag
Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2061Bis zum 07.12.2009 beziehe ich Arbeitslosengeld I. Während der Bezugsdauer bezahlt die Agentur für Arbeit meine Krankenkassenbeiträge.
Ab 08.12.2009 muss ich die Krankenkassenbeiträge jedoch selbst bezahlen, was folgende Fragen aufwirft:
Wird die Abfindung bei der Beitragsbemessung berücksichtigt?
Wenn dies der Fall ist, in welcher Höhe und wie lange?
Wenn die Abfindung berücksichtigt wird, wird die Anrechnungsdauer ab Ende der Beschäftigung oder ab Zahlung berechnet?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 4.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.03.2009 18:15:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fenimore v. Bredow
Bismarckstr. 34, 50672 Köln, Tel: 0221/283040, Fax: 0221/2830416
Erbrecht, Sozialrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Zivilrecht, Mietrecht
Bewertungen: 33
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Bemessungsgrundlage, für die der Beitragssatz anzuwenden ist, sind die beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassenmitglieder nach Maßgabe der § 226 bis § 240 SGB V. Dabei gilt für in der KV pflichtversicherte Personen ein numerus clausus der Einnahmearten. Echte Abfindungszahlungen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind in der Sozialversicherung nicht als Arbeitsentgelt anzusehen mit der Folge, dass die Abfindung bei pflichtversicherten Personen nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen ist und daher nicht berücksichtigt wird.
Bei freiwillig versicherten Personen hingegen finden sämtliche Einnahmen, also auch eine Abfindungszahlung, Eingang in die Beitragsbemessungsgrundlage. Daher ist es in Ihrem Fall ratsam, wenn Sie jedenfalls nach dem 07.12.2009 durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit pflichtversichert blieben. Ist Ihnen dies nicht möglich, richtet sich die Höhe und die Dauer nach § 240 SGB V. Nach seiner ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Dabei sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (derzeit EUR 3.675,00). Berücksichtigt wird die Abfindung dabei ab dem Zeitpunkt des Abschlusses einer freiwilligen Versicherung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Fenimore v. Bredow
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.03.2009 18:34:40
Wie lange genau wird die Abfindung auf die Beitragsbemessung angerechnet?
Wie lange genau wird die Abfindung auf die Beitragsbemessung angerechnet?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.03.2009 10:08:39
Sehr geehrter Fragesteller,
da die Abfindung nur einmal gezahlt wird, haben Sie insoweit auch nur einmalige Einnahmen, die in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie fließen. Erzielen Sie dagegen aus dem Kapitalbetrag der Abfindung Einnahmen, also etwa durch Zinsen o.ä., so werden diese in der Folgezeit berücksichtigt. Ansonsten gilt die Mindesteinnahmengrenze.
Mit freundlichen Grüßen
Fenimore v. Bredow
Sehr geehrter Fragesteller,
da die Abfindung nur einmal gezahlt wird, haben Sie insoweit auch nur einmalige Einnahmen, die in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie fließen. Erzielen Sie dagegen aus dem Kapitalbetrag der Abfindung Einnahmen, also etwa durch Zinsen o.ä., so werden diese in der Folgezeit berücksichtigt. Ansonsten gilt die Mindesteinnahmengrenze.
Mit freundlichen Grüßen
Fenimore v. Bredow
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