ich bin seit langem arbeitsunfähig und bekomme jetzt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Rentenbeginn ist datiert auf den 1.9.2008 und ist zeitlich begrenzt bis zum 31.7.2011.
Durch Stellenabbau bei meinem bisherigen Arbeitgeber habe ich mit meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 30.6.2010 lt. einem Sozialplan geschlossen. Ich habe eine relativ hohe Abfindung erhalten und außerdem noch für fast drei Jahre eine Abgeltung für nicht genommenen Urlaub.
Meine Frage an den Anwalt lautet:
Werden die Abfindung und das Urlaubsabgeltungentgelt auf die Erwerbsminderungsrente im Rahmen des Hinzuverdienstes angerechnet oder ist sind diese Zahlungen unschädlich?
Vielen Dank
MfG.
Antwort geschrieben am 14.07.2010 22:14:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 71
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Auf eine Erwerbsminderungsrente wird die Abfindungszahlung, die aus einer Erwerbstätigkeit vor Rentenbeginn entstanden ist, nicht angerechnet.
Bei Ihnen ist der Fall problematischer, da bei Ihnen während des Bezugs der Erwerbsminderungsrente die Abfindungszahlung zusammenfällt. Diese Konstellation ist im Gesetz und der Rechtsprechung geregelt.
Der Hinzuverdienstgrenze von 400,00 € wird in § 96 a SGB VI . geregelt. Meiner Meinung nach handelt es sich aber bei der Abfindung gerade nicht um einen Hinzuverdienst sondern um eine Einmalzahlung. Deshalb ist meines Erachtens § 96 a SGB VI auf Ihren Fall nicht anwendbar, so dass die Abfindung nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet werden dürfte.
Um Klarheit zu erhalten, sollten Sie den Entwurf des Abfindungsvertrages der Rentenversicherung vorlegen. Die Rentenversicherung wird den Vertrag dann prüfen.
Ich hoffe Ihnen eine Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C. Richter
Rechtsanwältin
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