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Abfindung nach Elternzeit - Kündigung


28.01.2009 21:05 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von




Hallo!

Es wäre schön, wenn Sie mir bei meinem Problem kurzfristig helfen könnten.

Mitte Februar endet meine zweijährige Elternzeit bei dem Unternehmen, bei dem ich seit 13 Jahren beschäftigt bin.
Dem Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung wurde seitens der Firma nicht entsprochen. Eine Vollzeitbeschäftigung wurde ab März in Aussicht gestellt; da zwischen Arbeitsplatz und Wohnort jedoch ca. 70 km liegen, wäre eine Vollzeittätigkeit nicht möglich.
Nun haben wir uns auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt.
Als Kondition nannte der Arbeitgeber, dass eine Kündigungszeit von 5 Monaten eingehalten werden müsste und ich bis dahin die Elternzeit verlängern müsse. Die Abfindung würde erst nach den 5 Monaten ausgezahlt.

Meine Fragen nun:
muss bei einem Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist eingehalten werden?
würde nach Ablauf der Kündigungszeit noch eine Sperrfrist seitens des Arbeitsamtes bei eventueller Arbeitslosigkeit anstehen?
was muss ich in dieser Situation außerdem noch beachten?
ist es üblich, dass die Abfindung nicht sofort gezahlt wird?

Da ich den Vertrag bereits vorliegen habe, mir diese Fragen aber noch Kopfzerbrechen bereiten, würde ich mich über eine hilfreiche Antwort freuen.

Viele Grüße.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Abfindung Elternzeit Kündigung
Antwort vom
28.01.2009 | 21:34
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Grundsätzlich sollte die Kündigungsfrist bei einem Aufhebungsvertrag eingehalten werden, um Nachteile bei dem häufig folgenden ALG- Bezug zu vermeiden. Wir die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht zunächst der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Eine Sperrzeit durch die Agentur f. Arbeit erfolgt in der Regel nicht, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird, die Abfindung die Regelabfindung von 0,5, Bruttomonatsgehältern nicht übersteigt und der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhltnisses nicht herbeigeführt hat. Hier ist wichtig, den Aufhebungsvertrag entsprechend zu formulieren.

Die Abfindung wird häufig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ausbezahlt. Aus steuerlicher Sicht sollte allerdings gepürft werden, welcher Auszahlungszeitpunkt für Sie am günstigsten ist.

Zusammenfassend ist dringend anzuraten, sich vor Abschluss des Aufhebungsvertrages umfassend beraten zu lassen und einen Aufhebungsvertrag auch erst nach einer solchen Beratung bzw. Vertretung abzuschließen, um Nachteile für Sie auszuschließen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientieurng gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Günthner
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt 28.01.2009 | 22:39

Sehr geehrte Fragestellerin, bezüglich der Kündigungsfrist ergänze ich meine obige Antwort wie folgt: Wird die Elternzeit verlängert, könnte der AG Ihnen auch wieder erst nach dem Ende der Elternzeit unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Dies bedeutet, dass - sollte das Arbeitsverhältnis unmittelbar nach Ende der Elternzeit durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst werden - die Kündigungsfrist gerade nicht eingehalten ist und somit Nachteile bei dem ALG-Bezug entstehen werden. Der Aufhebungsvertrag müsste vielmehr zum jetzigen Zeitpunkt geschlossen werden, die Beendigung müsste nach Ablauf der Kündigungsfrist festgelegt sein und Freistellung durch den AG für diesen Zeitraum erfolgen. Mit freundlichen Grüßen Florian Günthner Rechtsanwalt