Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 168 weitere Antworten zum Thema Abfindung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe 15 Jahre vollzeit und dann auf persönlichen Wunsch (Krankheit) 4 Jahre Teilzeit gearbeitet.
Im Sozialplan steht, dass die vereinbarte Stundenzahl in die Berechnung der Abfindungsformel eingeht - allerdings nicht wann welche... Ich will noch einmal mit meinem Chef sprechen, aber er ist im Urlaub und die Zeit hinsichtlich der Kündigungsschutzklage wird knapp.
Meine Fragen:1. Kann ich auf eine Abfindung für 15J. Vollzeit und 4J. Teilzeit hoffen? 2. Lohnt sich eine Kündigungschutzklage? 3. Bekommt man vom Arbeitsgericht einen Anwalt gestellt da ich keine Rechtschutzversicherung habe, oder sollte ich allein zur Verhandlung gehen und den Antrag stellen und mich sozusagen allein vertreten?
Vielen Dank im voraus
Antwort geschrieben am 08.08.2010 11:16:24
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
1. Anspruch auf Abfindung
Die Abfindung dient im Arbeitsrecht als Ausgleichszahlung für den Wegfall des Arbeitsplatzes. Grundsätzlich besteht für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Zunächst sieht das Gesetz mit § 1 a KSchG einen Abfindungsanspruch dann vor, wenn dem Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird und dieser von der Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage absieht. Im weiteren kann auch im Rahmen eines Vergleichs über die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung eine entsprechende Abfindung vereinbart werden. Zudem kann diese tarifvertraglich oder aber einzelvertraglich zwischen den Parteien und auch durch einen Sozialplan geregelt werden. Nach Ihren Sachverhaltsangaben könnte vorliegend lediglich ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung durch Sozialplan bestehen. Ob die entsprechende Klausel innerhalb des Sozialplans einen eigenständigen Anspruch auf Abfindung begründen soll, kann momentan nicht beurteilt werden. Hierbei würde es auf den genauen Wortlaut des Sozialplans und der entsprechenden Klausel ankommen. Insoweit bitte ich um Ihr Verständnis. Sollte jedoch im Rahmen eines Sozialplans tatsächlich ein Abfindungsanspruch für den Arbeitnehmer geregelt worden sein, so würde ein entsprechender Anspruch bereits hieraus folgen. Eine allgemein gültige Formel für die Berechnung der Abfindung gibt es nicht. Im Rahmen von Sozialplänen wird in aller Regel folgende Faustformel angewandt:
(Bruttomonatsverdienst x Lebensalter x Betriebszugehörigkeit) : im Sozialplan festgesetzten Devisor
In Ihrem Falle sind damit 15 Jahre Vollzeitbeschäftigung und vier Jahre Teilzeitbeschäftigung in Ansatz zu bringen.
2. Kündigungsschutzklage
Eine Kündigungsschutzklage ist vorrangig darauf gerichtet, durch das Arbeitsgericht feststellen zu lassen, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung oder aber einen anderen Beendigungstatbestand nicht beendet werden konnte. Folgt ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung direkt aus einem Sozialplan, so kann dieser direkt im Wege der Leistungsklage durchgesetzt werden. Eine Abfindung muss daher nicht im Wege der Kündigungsschutzklage durchgesetzt werden. Folgt aus dem Sozialplan jedoch nicht direkt ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, so kann eine Kündigungsschutzklage innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Vorrangig ist diese selbstverständlich auf die Feststellung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung und den Weiterbeschäftigungsanspruch zu stützen. Häufig kommt es im Rahmen der Güteverhandlung jedoch zur Vereinbarung einer Abfindung zum Zwecke der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ob in Ihrem Fall direkt Leistungsklage oder aber Kündigungsschutzklage erhoben werden müsste, hängt somit davon ab, inwieweit der maßgebliche Sozialplan tatsächlich direkt einen eigenen Anspruch auf Abfindung regelt.
3. Prozessbevollmächtigung
Soweit sie über keine Rechtschutzversicherung verfügen, so wird Ihnen leider auch das Gericht keinen Prozessbevollmächtigten zur Seite stellen. Es ist Aufgabe des klagenden Arbeitnehmers selbst, einen Anwalt zu beauftragen oder aber sich selbst zu vertreten. Ein Anwaltszwang vor den Arbeitsgerichten besteht erstinstanzlich nicht. Soweit Sie nach Ihren Einkommensverhältnissen wirtschaftlich bedürftig sind, so könnte Prozesskostenhilfe in Betracht kommen. Da Sie jedoch noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, muss ich im Zweifel davon ausgehen, dass eine solche nicht - zumindest nicht ohne Ratenzahlung - im Betracht kommt. Der Rechtslaien sich mit der prozessualen Lage und mit dem materiellen Recht nur wenig auskennen dürften, ist es in jedem Fall ratsam, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, zumal Fristen gewahrt und Anträge korrekt gestellt werden müssen.
In Ihrem Falle wird anwaltliche Hilfe ohnehin notwendig sein, um abzuklären, inwieweit tatsächlich aus dem Sozialplan ein eigener Anspruch auf Abfindung folgt oder aber man Kündigungskündigungsschutzklage erheben muss. Ich weiße ausdrücklich darauf hin, dass diese fristgebunden ist. Für die Beurteilung Ihrer Ansprüche ist jedoch die genaue Kenntnis des Sozialplans erforderlich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen trotzallem behilflich sein konnte und verbleibe
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.08.2010 20:28:32
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Wenn Sie sich den genauen Wortlaut des Sozialplans durchlesen,
raten Sie mir zu einer Klage bzw.habe ich eine Chance?
Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsentgeld x festgelegter Divisor
Die Betriebszugehörigkeit errechnet sich aus der Summe der seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zu seiner rechtlichen Beendigung ununterbrochenen zurückgelegten Kalendermonate.
Berücksichtigt werden alle bei der Firma zurückgelegten Betriebszugehörigkeiten, unterbrechungen werden nicht mitgerechnet.
Das Bruttomonatsentgeld errechnet aus dem vereinbarten Stundenlohn multipliziert mit den vereinbarten Monatsarbeitsstunden (bei Vollzeit =152 Std.) zeitbezogene Zulagen bleiben außer Betracht.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Wenn Sie sich den genauen Wortlaut des Sozialplans durchlesen,
raten Sie mir zu einer Klage bzw.habe ich eine Chance?
Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsentgeld x festgelegter Divisor
Die Betriebszugehörigkeit errechnet sich aus der Summe der seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zu seiner rechtlichen Beendigung ununterbrochenen zurückgelegten Kalendermonate.
Berücksichtigt werden alle bei der Firma zurückgelegten Betriebszugehörigkeiten, unterbrechungen werden nicht mitgerechnet.
Das Bruttomonatsentgeld errechnet aus dem vereinbarten Stundenlohn multipliziert mit den vereinbarten Monatsarbeitsstunden (bei Vollzeit =152 Std.) zeitbezogene Zulagen bleiben außer Betracht.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.08.2010 07:50:43
Sehr geehrte Fragestellerin,
leider zitieren Sie lediglich die Passage über die Berechnung einer möglichen Abfindung. Aus einer blossen Berechnung kann ich jedoch keinen Anspruch ableiten.
Bitte überprüfen Sie, ob innerhalb des Sozialplanes ein Passus enthalten ist, nach welchem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung hat und überprüfen Sie, welche Voraussetzungen hieran geknüpft sind.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow
Sehr geehrte Fragestellerin,
leider zitieren Sie lediglich die Passage über die Berechnung einer möglichen Abfindung. Aus einer blossen Berechnung kann ich jedoch keinen Anspruch ableiten.
Bitte überprüfen Sie, ob innerhalb des Sozialplanes ein Passus enthalten ist, nach welchem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung hat und überprüfen Sie, welche Voraussetzungen hieran geknüpft sind.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow
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