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Guten Tag,
durch unseren Betriebsrat habe ich erfahren, das mein Arbeitgeber mir bis zum 31.05.10 eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung mit Einhaltung der Kündigungsfrist bis ende Oktober aussprechen will.
Beschäftigt bei der Firma seit 1996.
Seit 1998/1999 zuständig für die technische Leitung und die Leitung des Einkaufs für Betriebsmittel.
2009 wurde ein neuer Mitarbeiter eingestellt, der dann ohne vorhergige Information den Einkauf übernommen hat.
Ist die Kündigung aus betrieblichen Gründen Arbeitsrechtlich in Ordnung und steht mir eine Abfindung zu.
0,5 x Bruttogehalt x 14 Jahre??
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.05.2010 19:20:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl.-jur. Naser Mansour
Ollenhauer Str. 69, 13403 Berlin, Tel: 030/76237743, Fax: 030/41763889
Urheberrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 15
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gerne bearbeite ich Ihr Anliegen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Beantwortung Ihrer Frage allein auf der Darstellung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beruht. Das Weglassen oder Hinzufügen auch noch so „kleiner" Informationen kann zu einer vollkommen anderen Rechtslösung führen.
Ich beantworte Ihre Fragen wie folgt:
Bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Da Sie die Beschäftigung bereits vor dem Jahr 2003 aufgenommen haben, ist das KSchG anwendbar, sofern mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind gemäß § 23 KSchG.
Hiervon ausgehend bestehen tatsächlich erhebliche Zweifel gegen die Wirksamkeit der Kündigung in Anbetracht des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes.
Grundsätzlich ist eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen möglich. Dies setzt aber voraus, dass:
• dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu gleichen oder anderen Arbeitsbedingungen entgegenstehen,
• der betroffene Arbeitnehmer von allen vergleichbaren Arbeitnehmern der sozial am wenigsten Schutzwürdige ist und
• auch eine umfassende - allerdings nur ausnahmsweise durchzuführende - Interessenabwägung nach ordnungsgemäßer Sozialauswahl nicht ausnahmsweise zu einem Überwiegen des Interesses des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an dessen Beendigung führt.
In Ihrem Fall könnten schon Zweifel an den dringenden betrieblichen Erfordernis fehlen, wenn erst im Jahr 2009 eine neue Person beschäftigt wurde, dessen Arbeitsbereich mit in Ihre Kompetenz fällt. Aufgrund Ihrer langen Betriebszugehörigkeit ist es naheliegend, dass Sie auch schutzwürdiger sind, als andere Arbeitnehmer in dem Betrieb. Denn bei der betrieblichen Kündigung eines Arbeitnehmers sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zwingend zu berücksichtigen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
Sofern Ihnen der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung keine Abfindung angeboten hat, haben Sie auch keinen gesetzlichen Anspruch darauf. Oft ist es aber so, dass eine Abfindung im Rahmen von arbeitsgerichtlichen Prozessen vereinbart wird um die Angelegenheit einvernehmlich zum Abschluss zu bringen. Wenn also ein Arbeitnehmer eine Kündigung seines Arbeitgebers gerichtlich angreift, so einigen sich die Parteien häufig darauf, dass eine Abfindung durch den Arbeitgeber gezahlt wird und dafür die Kündigung als wirksam betrachtet wird. Der Höhe nach wird die Abfindung tatsächlich mit 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr berechnet (siehe § 1a KSchG).
Ich möchte zusätzlich darauf hinweisen, dass eine Kündigung stets schriftlich erfolgen muss, ansonsten ist sie unwirksam. Eine Kündigung per Email reicht nicht aus, § 623 BGB.
Ich rate Ihnen, dass Sie die Kündigung rechtlich überprüfen lassen um die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich geltend zu machen. Hierzu haben Sie nur 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit, vgl. § 4 KSchG! Halten Sie diese Frist unbedingt ein. Es ist ratsam sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, wobei zu beachten ist, dass im Arbeitsrecht jede Partei seine Kosten selbst trägt und zwar unabhängig vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens, d.h. dass Sie die Kosten für Ihren Anwalt nicht erstattet bekommen können.
Sollten in dem Betrieb aber nur 5 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sein, so findet das KSchG keine Anwendung. In diesem Fall würde ich Ihnen nicht raten die Kündigung anzugreifen.
Ich hoffe Ihnen einen ausreichenden Überblick verschafft zu haben. Sie haben die Möglichkeit mir eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt Mansour
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