29.05.2008 | 14:28
Antwort
von
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
424 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Die steuerliche Belastung unter Ihren Voraussetzungen liegt bei ca. 30% (nach Tabelle 2008) des zu versteuernden Einkommens zzgl. Solidaritätszuschlag und etwaiger Kirchensteuer. Eine detailliertere Auskunft kann nicht gegeben werden, da die persönlichen Verhältnisse hier nicht bekannt (Werbungskosten, Pendlerpauschale etc.) sind. Dies gilt auch für die Höhe der Sozialabgaben. Ob Sozialabgaben auf die Abfindung gezahlt werden müssen, hängt von der Art der Abfindung ab.
Ob die Anwendung der Fünftelungsregelung (
§ 34 Absatz 1 EStG) oder der halbe Steuersatz für ältere Steuerpflichtige, nach
§ 34 Absart 3 EStG hinsichtlich der Abfindung für Sie günstiger ist, kann von hier nicht beurteilt werden. Selbst bei Kenntnis aller Umstände könnte eine solche detailliere Steuerberechnung im Rahmen einer Erstberatung nicht erbracht werden.
2.
Eine Sperre durch die Agentur für Arbeit wird verhängt wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat; §
144 SGB III. D.h. wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst kündigen, ohne einen wichtigen Grund zu haben, wird eine Sperrzeit verhängt. Wird Ihnen gekündigt sind Sie nicht verpflichtet gegen die Kündigung vorzugehen. Der Arbeigeber muss jedoch die Kündigungsfristen eingehalten haben, ansonsten kann das ALG I auf die Abfindung angerechnet werden.
3.
Während der Sperrzeit ruht der Leistungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit und damit auch der Anspruch auf Zahlung der Sozialabgaben.
4.
Neben dem ALG I können Sie EUR 165/Monat bei einer Tätigkeit von höchstens 15 Stunden/Woche hinzuverdienen, ohne dass Ihnen das auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
29.05.2008 | 14:56
vielen Dank für die rasche Beantwortung. Bitte beantworten Sie noch kurz:
Was bedeutet Art der Abfindung bei den Sozialabgaben?
Wie wird die Steuer schematisch berechnet? Meiner Meinung nach:
Stufe 1:
steuer aus 18000 euro = betrag a (x prozent)
steuer aus 18000 + 10200 (al) = betrag b ( y prozent)
also steuer aus einkommen + al: y prozent aus 18000 euro = betrag c - (hier also der progressionsvorbehalt wegen al1)
Stufe 2:
betrag c würde einem fiktiven jahresverdienst von betrag d entsprechen
steuer aus betrag d + 1/5 Abfindung = betrag e
steuer insgesamt: betrag c + ((betrag e - betrag c) * 5)
kommt das so ungefähr hin?
hier würde mir ein einfaches ja oder ggf. ein paar stichworte zu einem nein weiterhelfen - ich erwarte natürlich keine detaillierte steuerberechnung!
Vielen Dank nochmals
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.05.2008 | 15:37
Sehr geehrter Fragesteller,
Steuerberechnung "kommt so ungefähr hin".
Auf eine Abfindung müssen dann keine Sozialabgaben gezahlt werden, wenn es sich um eine echte Abfindung handelt und nicht um einmaliges Arbeitsentgelt.
Das Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20. Oktober 2006 – S 34 R 217/05 hat z. Bsp. eine als Abfindung bezeichnete Zahlung als ein solches einmaliges Arbeitsentgelt bei der Umwandlung einer Vollzeitstelle in eine geringfügige Beschäftigung angesehen.
Wird die Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, ist sie sozialabgabenfrei.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -