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Abfindung


| 29.05.2008 13:33 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch


| in unter 2 Stunden

Mein Arbeitgeber möchte das Arbeitsverhältnis mit mir zum 31.03.2009 (dann bin ich 63 Jahre alt) beenden und dafür eine Abfindung bezahlen.
Wenn im Jahr 2009 meine Einkünfte wie folgt anfallen:
Jan. bis März jeweils 6.000 Euro brutto
April: Abfindung als Einmalzahlung 42.000 Euro
Juli bis Dezember je 1700 Euro AL1 (zuzüglich Zuschuss für PKV),
wie sieht dann die steuerliche Belastung bei Stkl 1 aus?
Und welche Sozialabgaben sind wie fällig?
Kann ich eine Sperre durch das Arbeitsamt vermeiden? Wie? Vermutlich macht der Arbeitgeber die Abfindung davon abhängig, dass ich kündige! Kann das Amt AL-leistungen ablehnen, weil ich ja nicht hätte kündigen brauchen? Oder falls der AG kündigt, dieser ja hätte widersprechen können? Wird während einer eventuellen Sperrzeit der PKV-Zuschuss und die Sozialversicherung vom Amt bezahlt? Dürfte ich nach dem Ausscheiden für meinen Arbeitgeber auf 400-Euro-Basis weiterarbeiten ohne staatliche Leistungen zu gefährden? Und last, but not least: Gibt es irgendetwas, was ich besonders beachten sollte?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 182 weitere Antworten zum Thema:
Abfindung
29.05.2008 | 14:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Bordasch
424 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

1.
Die steuerliche Belastung unter Ihren Voraussetzungen liegt bei ca. 30% (nach Tabelle 2008) des zu versteuernden Einkommens zzgl. Solidaritätszuschlag und etwaiger Kirchensteuer. Eine detailliertere Auskunft kann nicht gegeben werden, da die persönlichen Verhältnisse hier nicht bekannt (Werbungskosten, Pendlerpauschale etc.) sind. Dies gilt auch für die Höhe der Sozialabgaben. Ob Sozialabgaben auf die Abfindung gezahlt werden müssen, hängt von der Art der Abfindung ab.

Ob die Anwendung der Fünftelungsregelung (§ 34 Absatz 1 EStG) oder der halbe Steuersatz für ältere Steuerpflichtige, nach § 34 Absart 3 EStG hinsichtlich der Abfindung für Sie günstiger ist, kann von hier nicht beurteilt werden. Selbst bei Kenntnis aller Umstände könnte eine solche detailliere Steuerberechnung im Rahmen einer Erstberatung nicht erbracht werden.

2.
Eine Sperre durch die Agentur für Arbeit wird verhängt wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat; § 144 SGB III. D.h. wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst kündigen, ohne einen wichtigen Grund zu haben, wird eine Sperrzeit verhängt. Wird Ihnen gekündigt sind Sie nicht verpflichtet gegen die Kündigung vorzugehen. Der Arbeigeber muss jedoch die Kündigungsfristen eingehalten haben, ansonsten kann das ALG I auf die Abfindung angerechnet werden.

3.
Während der Sperrzeit ruht der Leistungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit und damit auch der Anspruch auf Zahlung der Sozialabgaben.

4.
Neben dem ALG I können Sie EUR 165/Monat bei einer Tätigkeit von höchstens 15 Stunden/Woche hinzuverdienen, ohne dass Ihnen das auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.

Nachfrage vom Fragesteller 29.05.2008 | 14:56

vielen Dank für die rasche Beantwortung. Bitte beantworten Sie noch kurz:
Was bedeutet Art der Abfindung bei den Sozialabgaben?

Wie wird die Steuer schematisch berechnet? Meiner Meinung nach:
Stufe 1:
steuer aus 18000 euro = betrag a (x prozent)
steuer aus 18000 + 10200 (al) = betrag b ( y prozent)
also steuer aus einkommen + al: y prozent aus 18000 euro = betrag c - (hier also der progressionsvorbehalt wegen al1)
Stufe 2:
betrag c würde einem fiktiven jahresverdienst von betrag d entsprechen
steuer aus betrag d + 1/5 Abfindung = betrag e
steuer insgesamt: betrag c + ((betrag e - betrag c) * 5)
kommt das so ungefähr hin?
hier würde mir ein einfaches ja oder ggf. ein paar stichworte zu einem nein weiterhelfen - ich erwarte natürlich keine detaillierte steuerberechnung!
Vielen Dank nochmals

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.05.2008 | 15:37

Sehr geehrter Fragesteller,

Steuerberechnung "kommt so ungefähr hin".

Auf eine Abfindung müssen dann keine Sozialabgaben gezahlt werden, wenn es sich um eine echte Abfindung handelt und nicht um einmaliges Arbeitsentgelt.

Das Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20. Oktober 2006 – S 34 R 217/05 hat z. Bsp. eine als Abfindung bezeichnete Zahlung als ein solches einmaliges Arbeitsentgelt bei der Umwandlung einer Vollzeitstelle in eine geringfügige Beschäftigung angesehen.

Wird die Abfindung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, ist sie sozialabgabenfrei.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

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Rechtsanwalt Ingo Bordasch
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