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Frage geschrieben am 23.03.2011 07:30:52

Abfindung

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 807
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ein Angestellter erhält eine Abfindung, nicht weil er aufhört zu arbeiten, sondern weil er zukünftig weniger arbeiten soll. Gibt es hier irgendwas zu beachten, auch im Bereich Sozialversicherung?


Antwort geschrieben am 23.03.2011 09:32:13
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Bei der Beurteilung von Abfindung gibt es tatsächlich Unterschiede die beachtet werden müssen.
Für die Frage, ob auf eine Abfindung Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind, kommt es darauf an, ob die Abfindung als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zu werten ist.

Es wird hier rechtlich zwischen sogenannten echten Abfindungen und unechten Abfindungen unterschieden.
Um eine echte und somit sozialversicherungsfreie Abfindung handelt es sich, wenn die Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird.

Um eine sog. unechte Abfindung handelt es sich hingegen dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet wird,sondern in einer abgewandelten Form fortbesteht.

Solche Abfindungen gibt es z.B. nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages (bei Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses unter schlechteren Konditionen oder anderen Arbeitszeiten). Dieser Fall liegt aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung bei Ihnen vor.

Bei Ihrer Abfindung handelt es sich folglich um Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis und diese gelten regelmäßig als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Damit entsteht für Ihre Abfindung leider eine Beitragspflicht.

Diese Rechtsprechung hat auch das Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 28.1.1999, B 12 KR 14/98 R) bestätigt, indem es ausführt, dass die Abfindung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist, die gezahlt wird, wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis gar nicht beendet wird.

Zusätzlich zu Ihrer Frage würde Ihnen noch empfehlen den gesamten Vorgang (bzw. die Vertragsänderung und damit die Dokumente), aus Gründen der Rechtssicherheit kurz durch einen Anwalt überprüfen zu lassen.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


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Abfindung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-03-23
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