D.h. ab 1.1.2012 ist er nicht mehr in der Ges.
Im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG steht nun wie folgt:
Scheidet ein Gesellschafter aus der Ges. aus, erhält er eine Abfindung, die sich zusammensetzt aus:
dem doppelten des Betrages, der dem auf den ausscheidenenden Gesellschafter entfallenden jährlichen Durchschnittsgewinnanteil der letzten drei Geschäftsjahre entspricht.
FRAGE (Bitte nur beantworten, wenn Sie die Rechtssprechung hierzu genau kennen):
Was sind die hier die letzten 3 Geschäftsjahre (2008-2010 oder 2009-2011)?
Lt. Steuerberater sind die Jahre 2008-2010 maßgebend. D.h. das Jahr 2011 in dem der Gesellschafter ausscheidet, ist für die Höhe der Abfindung nicht maßgebend, da es zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch nicht bilanztechnisch abgearbeitet ist.
(Bitte nur beantworten, wenn Sie die Rechtssprechung hierzu genau kennen)
Antwort geschrieben am 05.02.2011 14:16:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Nach dem Wortlaut der Satzungsregelung sind die zurückliegenden Geschäftsfjahre maßgebend für die Ermittlung der Abfindung. Danach kommt es wie auch bei vergleichbaren Satzung darauf an, wann der Kommanditist ausscheidet.
Scheidet er wie hier zum 31.12.2011 (Ende des Geschäftsjahres 2011) aus der Gesellschaft aus, sind die Geschäftsjahre 2009-2011 maßgebend, da das Geschäftsfjahr 2011 beendet ist und in die Berechnung der Abfindung einfließt.
Scheidet der Gesellschafter hingegen unterjährig aus wären die Geschäftsjahre 2008-2010 maßgebend, da das Geschäftsjahr 2011 noch nicht abgeschlossen ist.
Die Satzung wäre bei entsprechender Ausglegung um folgende Passage zu ergänzen:
Scheidet der Kommanditist mit Ablauf eines Geschäftsjahres aus, so ist für die Bewertung seines Gesellschaftsanteils der auf diesen Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Vertrages
zu errichtende Jahresabschluss maßgebend. Fällt der Tag des Ausscheidens nicht auf das
Ende eines Geschäftsjahres, so ist der Jahresabschluss maßgebend, der auf das Ende
des mit dem Tag des Ausscheidens unmittelbar vorhergegangenen Geschäftsjahres nach
den Bestimmungen dieses Vertrages zu erstellen ist.
Daher ist nach Ihren Angaben Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abfindung die Jahre 2009 - 2011.
Entscheid ist das Ende des Geschäftsfjahres und die bilanztechnisch Abarbeitung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen und stehe Ihnen bei einer Nachfrage weiter zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
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