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Frage geschrieben am 26.11.2011 16:09:14

Abfallsatzung Rhein-Neckar-Kreis rechtens?

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 452
Wir haben hier folgende Abfallsatzung:
http://www.avr-rnk.de/files/satzung2011lesefassung.pdf

In §23 steht, dass alle Eigentümer eines Grundstücks gesamtschuldnerisch haften.

Da die Restmülltonnen pro Leerung abgerechnet werden, haben wir in unserem Zweifamilienhaus mit 2 Eigentumswohnungen getrennte Behälter, die auch getrennt anch Eigentümer abgerechnet werden.

Wenn jetzt der eine Eigentümer nicht bezahlt, müsste der andere Eigentümer für dessen Müll bezahlen.

In meinen Augen ist diese Satzung deshalb nicht rechtens. Wie ist das zu beurteilen?


Antwort geschrieben am 26.11.2011 16:35:58
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Die gesamtschuldnerische Haftung ist in solchen Konstellationen nichts unübliches.

In diesem Zusammenhang muss ich Ihnen mitteilen, dass ich keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung habe.

Dieses Haftungsmodell wurzelt auf dem Rechtsgedanken, dass hier mehrerer Eigentümer für ein und dieselbe Sache (das Grundstück) (mit-)verantwortlich sind.

In rechtlicher Hinsicht ist die Satzung in diesem Punkt nicht zu beanstanden und eine solche Haftungsregelung kann in diesem Zusammenhang als durchaus üblich bezeichnet werden.

Sofern Sie beispielsweise gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden, bedeutet dieses ja auch nicht, dass Sie automatisch und endgültig für den/die anderen Eigentümer mitzahlen müssen.

Sie müssten zwar zunächst zahlen, falls Sie in Anspruch genommen werden, das ist soweit richtig,jedoch haben Sie gemäß § 426 BGB gegen den anderen Nachbarn/Miteigentümer einen Rechtsanspruch aus dem so genannten Gesamtschuldnerausgleich auf Rückerstattung der Hälfte des von Ihnen gezahlten Betrages.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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