der Fall Guttenberg hat bei mir einige Fragen aufgeworfen. Grund: Der Dr. Titel wurde auf Basis eines "rechtswidrigen Verwaltungsaktes" aberkannt und sogar die Staatsanwaltschaft scheint nun zu ermitteln.
Daher meine Frage zu folgendem Fall: Ein Student schreibt eine Bachelor-Thesis und kopiert dabei ebenfalls zu einem sehr großen Teil aus anderen Quellen. Teilweise sogar ohne eine Umformulierung. Im vorliegenden Fall steht also zweifelsfrei(!) fest, dass eine Täuschung gemäß der Prüfungsordnung vorliegt. Die (aktuelle!) Prüfungsordnung sieht folgendes (zusammengefasst) vor:
Absatz 1. Bei einer Täuschung können die erbrachten Leistungen gestrichen und die Note auch nach Aushändigung des Zeugnisses noch berichtigt werden.
Absatz 2. Hat der Student die Zulassung zu einer Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW über die Rechtsfolgen.
Absatz 3. Das unrichtige Prüfungszeugnis wird eingezogen und gegebenenfalls ein neues ausgestellt. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer Frist von drei Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses ausgeschlossen.
Meine zwei Fragen dazu:
1) Offensichtlich kann dem Student nach einer Frist von drei Jahren das Zeugnis nicht mehr aberkannt werden. Während seines Studiums wurde die Prüfungsordnung jedoch bereits 2x geändert (es wurden jedoch Dinge geändert, welche diesen Teil nicht betreffen). Was passiert nun, wenn sich die Prüfungsordnung an dieser Stelle ändern sollte? Der Student ist mit seinem Studium zwar schon fertig, jedoch sind die drei Jahre noch nicht vergangen. Gibt es hier eine Art Bestandsschutz auf die alte Prüfungsordnung, oder kann das Zeugnis auch nach drei Jahren noch aberkannt werden, wenn der Absatz 3 später entfernt wird?
2) Ein anderer hat sich bei einer Hochschule (Q) mit dem Zeugnis einer anderen Hochschule (R) beworben (ein Wechsel der Hochschule während des Bachelor-Studiums). In dem Zeugnis der Hochschule R ist eine Note für den Kurs XY angegeben. Der Student hat den Kurs XY jedoch nie besucht und die Note selbst eingetragen. Diese Note hat er sich bei der Hochschule Q, zu welcher die obige Prüfungsordnung gehört, anrechnen lassen. Greift für diesen Fall der Absatz 2, sodass dieser durch Absatz 3 nach drei Jahren ungültig wird? Wenn nicht: Was gilt in diesem Fall?
Vielen Dank & freundliche Grüße
Antwort geschrieben am 28.05.2011 00:13:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Mozartstr. 21, 40479 Düsseldorf, Tel: 0211/497657-16, Fax: 0211/497657-27
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Reiserecht, Kommunalrecht, Vereinsrecht, Kirchenrecht
Bewertungen: 28
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herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Die zunächst von Ihnen aufgeworfene Frage des "Bestandsschutzes" lässt sich für Ihren Fall noch nicht eindeutig beantworten. Es spricht aber Vieles dafür, dass hier ein Vertrauensschutz gilt.
So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf 2009 in einem Täuschungsfall eines Bachelor-Studiengangs zunächst geprüft, ob die Prüfungsordnungen selbst Übergangs- und Schutzvorschriften enthalten. Da dies in dem seinerzeit vorliegenden Verfahren nicht der Fall war, hat das Gericht sodann ausgeführt:
"Zwar ist für den Studiengang Informationstechnologie eine neue Prüfungsordnung vom 13. Juni 2006 mit ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten, die keine Übergangsregelung enthält. Da die neue Prüfungsordnung jedoch für die Zulassung zur Bachelorprüfung auf einen Nachweis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife abstellt (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 PO n.F.), der Kläger aber lediglich über die Fachhochschulreife verfügt, findet die frühere Prüfungsordnung auf den Kläger schon aus Vertrauensschutzgründen weiterhin Anwendung. Darüber hinaus hat der Beklagte - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt - dem Umstand, dass entsprechende Übergangsregelungen fehlen, durch eine entsprechende Verwaltungspraxis dergestalt Rechnung getragen, dass er für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der "neuen" Prüfungsordnung bereits immatrikulierten Studenten grundsätzlich weiter die "alte" Prüfungsordnung anwendet und solchen Studenten, die von ihren persönlichen Voraussetzungen her die Zulassungsvoraussetzungen nach der "neuen" Prüfungsordnung erfüllen, die Wahl eingeräumt hat, auf ihren Antrag zur "neuen" Prüfungsordnung zu wechseln."
vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.06.2009, Az. 15 K 5332/07, Randnr. 27.
Das Gericht hat also im Wesentlichen auf die Verwaltungspraxis abgestellt und diese für gut befunden. Im Umkehrschluss ist anzunehmen, dass das Gericht auch selbst ansonsten von der Hochschule eine Handhabung gefordert hätte, die das ursprüngliche Vertrauen der Studierenden berücksichtig.
Ob dies in jedem Täuschungsfall auch moralisch geboten wäre, kann offen bleiben. Nach Ihren Angaben ist derzeit davon auszugehen, dass die Hochschule selbst nach Ablauf von drei Jahren Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen wollte.
Zu der Frage der "selbstgemachten" Note ist nach Ihren derzeitigen Informationen ebenfalls davon auszugehen, dass Abs. 2 und 3 Anwendung finden sollen. Sollte der dort betroffene Studierende sein Bachelor-Studium bislang noch nicht abgeschlossen haben, ist nur dringend dazu zu raten, auf die Anrechnung der gefälschten Studienleistung zu verzichten und eine ordnungsgemäße Studienleistung zu erbringen. Ist das Studium bereits abgeschlossen, kann eine Prüfung nun nicht mehr nachgeholt werden, sodass auch hier der Zeitablauf von Abs. 3 Berücksichtigung findet.
Wie die Verwaltungsgerichte im Streit um die Aberkennung einer Prüfungsleistung oder eines Studienabschlusses entscheiden würden, lässt sich exemplarisch an der oben genannten Entscheidung ersehen. Sie finden den Volltext der Entscheidung im Internet auf der Seite www.nrwe.de kostenlos veröffentlicht.
Bitte lassen Sie mich zuletzt noch darauf hinweisen, dass hochschulrechtliche Konsequenzen nur die eine Seite der Medaille sind. Strafrechtliche Konsequenzen (z.B. Urkundenfälschung) wären andere, die ebenfalls drohen könnten und anderen Regelungen unterliegen. Daher ist es durchaus möglich, dass bestimmte Handlungen straf- und hochschulrechtlich sanktioniert werden, andere nur im jeweils einschlägigen Rechtsgebiet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Für eine vertiefte Beratung, die auch zwingend die Auswertung der Prüfungsordnung umfassen müsste, empfehle ich die Kontaktaufnahme mit einem spezialisierten Anwalt. Ggf. kann Ihnen auch ein Anwalt in Ihrer Nähe bei Bedarf von einer Studierendenvertretung empfohlen werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
P.S.: Bitte beachten Sie, dass die kostenlose Rückfrage ggf. urlaubsbedingt erst Anfang Juni beantwortet werden kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.06.2011 02:22:38
Sehr geehrter Herr Hotstegs,
vielen Dank für Ihre Antwort. Lässt sich die Frage des "Bestandsschutzes" wegen mangelnder Informationen, oder wegen einer unklaren rechtslage
nicht eindeutig beantworten? Man möchte ja eine rechtlich bindende Sicherheit haben ("Vertrauensschutz" hört sich ein wenig unsicher an). Verstehe ich den o.g. Fall denn richtig? Soweit ich das sehe, hat eine Hochschule die Bedingungen in der neuen Prüfungsordnung zu Gunsten der Studenten geändert (früher nur Hochschulreife, jetzt auch Fachhochschulreife). Im vorliegenden Fall dieser Frage enthält die Prüfungsordnung eindeutig KEINE Übergangsregelungen. Es ist lediglich das Inkrafttreten notiert, keine Hinweise auf andere Prüfungsordnungen oder entsprechende Regelungen zu einem Wechsel. Es könnte doch sein, dass zum aktuellen Zeitpunkt seitens der Hochschule Rechtssicherheit geschaffen werden soll, sich dies jedoch in Zukunft ändern könnte. Gibt es denn an dieser Stelle eine Rechtssicherheit, oder muss man einfach hoffen, dass im Falle eines Verfahrens das jeweilige Verwaltungsgericht ebenfalls dieser Ansicht ist?
Zum zweiten Punkt: Ein Verzichten auf die Anrechnung ist Problematisch. Zwar möchte der Student dies durchaus tun, jedoch wurden die Leistungen bereits angerechnet. Ein nachträgliches "Karten auf den Tisch legen" würde vermutlich zur endgültigen Exmatrikulation führen. Es wäre ja quasi eine Selbstanzeige der Urkundenfälschung. Dies führt nämlich zur finalen Kernfrage: Angenommen es kommt zu einer strafrechtlichen Verurteilung, könnte dies auch zur Aberkennung des Bachelors führen oder bleibt der verwaltungsrechtliche Part gänzlich davon unberührt? Eine Aberkennung des Bachelors wäre (im worst case) vermutlich schlimmer als ein Strafbefehl (aus Sicht des Studenten).
Sicherlich eine komplizierte Situation, weshalb es meiner Meinung nach im deutschen Verwaltungsapparat zu wenig Regelungen für Personen gibt, die eigentlich gerne "reinen Tisch" machen würden.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung & freundliche Grüße!
Sehr geehrter Herr Hotstegs,
vielen Dank für Ihre Antwort. Lässt sich die Frage des "Bestandsschutzes" wegen mangelnder Informationen, oder wegen einer unklaren rechtslage
nicht eindeutig beantworten? Man möchte ja eine rechtlich bindende Sicherheit haben ("Vertrauensschutz" hört sich ein wenig unsicher an). Verstehe ich den o.g. Fall denn richtig? Soweit ich das sehe, hat eine Hochschule die Bedingungen in der neuen Prüfungsordnung zu Gunsten der Studenten geändert (früher nur Hochschulreife, jetzt auch Fachhochschulreife). Im vorliegenden Fall dieser Frage enthält die Prüfungsordnung eindeutig KEINE Übergangsregelungen. Es ist lediglich das Inkrafttreten notiert, keine Hinweise auf andere Prüfungsordnungen oder entsprechende Regelungen zu einem Wechsel. Es könnte doch sein, dass zum aktuellen Zeitpunkt seitens der Hochschule Rechtssicherheit geschaffen werden soll, sich dies jedoch in Zukunft ändern könnte. Gibt es denn an dieser Stelle eine Rechtssicherheit, oder muss man einfach hoffen, dass im Falle eines Verfahrens das jeweilige Verwaltungsgericht ebenfalls dieser Ansicht ist?
Zum zweiten Punkt: Ein Verzichten auf die Anrechnung ist Problematisch. Zwar möchte der Student dies durchaus tun, jedoch wurden die Leistungen bereits angerechnet. Ein nachträgliches "Karten auf den Tisch legen" würde vermutlich zur endgültigen Exmatrikulation führen. Es wäre ja quasi eine Selbstanzeige der Urkundenfälschung. Dies führt nämlich zur finalen Kernfrage: Angenommen es kommt zu einer strafrechtlichen Verurteilung, könnte dies auch zur Aberkennung des Bachelors führen oder bleibt der verwaltungsrechtliche Part gänzlich davon unberührt? Eine Aberkennung des Bachelors wäre (im worst case) vermutlich schlimmer als ein Strafbefehl (aus Sicht des Studenten).
Sicherlich eine komplizierte Situation, weshalb es meiner Meinung nach im deutschen Verwaltungsapparat zu wenig Regelungen für Personen gibt, die eigentlich gerne "reinen Tisch" machen würden.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung & freundliche Grüße!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.06.2011 10:26:23
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Nachfrage und die darin übermittelten weiteren Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Eine rechtlich bindende Sicherheit können Sie - sofern dies überhaupt möglich ist - erst nach Auswertung der konkreten Studien- und Prüfungsordnungen, sowie der Sichtung der Studienunterlagen erhalten. Dies übersteigt leider auch die mögliche Bewertung im Rahmen dieses Portals, ich empfehle daher entweder eine Direktanfrage zu stellen und hierbei alle Unterlagen beizufügen oder aber einen Rechtsanwalt persönlich aufzusuchen.
Bezüglich der "Kernfrage" ist derzeit davon auszugehen, dass nach dem Zeitablauf von drei Jahren wohl eine hochschulerechtliche Aberkennung des Studienabschlusses nicht möglich sein soll. Hieran würde voraussichtlich auch eine strafrechtliche Verurteilung nichts ändern, da das strafrechtliche Verfahren keine direkten Auswirkungen auf das verwaltungsrechtliche / hochschulerechtliche Verfahren hat.
Ich bedaure, dass die Auskunft derzeit nicht konkreter ausfallen kann. Dies ist wohl erst nach einer vertieften Einarbeitung in den konkreten Fall möglich.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Nachfrage und die darin übermittelten weiteren Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Eine rechtlich bindende Sicherheit können Sie - sofern dies überhaupt möglich ist - erst nach Auswertung der konkreten Studien- und Prüfungsordnungen, sowie der Sichtung der Studienunterlagen erhalten. Dies übersteigt leider auch die mögliche Bewertung im Rahmen dieses Portals, ich empfehle daher entweder eine Direktanfrage zu stellen und hierbei alle Unterlagen beizufügen oder aber einen Rechtsanwalt persönlich aufzusuchen.
Bezüglich der "Kernfrage" ist derzeit davon auszugehen, dass nach dem Zeitablauf von drei Jahren wohl eine hochschulerechtliche Aberkennung des Studienabschlusses nicht möglich sein soll. Hieran würde voraussichtlich auch eine strafrechtliche Verurteilung nichts ändern, da das strafrechtliche Verfahren keine direkten Auswirkungen auf das verwaltungsrechtliche / hochschulerechtliche Verfahren hat.
Ich bedaure, dass die Auskunft derzeit nicht konkreter ausfallen kann. Dies ist wohl erst nach einer vertieften Einarbeitung in den konkreten Fall möglich.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
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