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Frage geschrieben am 01.03.2011 23:06:19

Aberkennung Abschluss

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1402
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema Abschluss.
Hallo,

zu folgendem Sachverhalt benötige ich eine genaue Antwort.

Person A schliesst ihr Studium an einer hessischen Fachhochschule erfolgreich mit dem Bachelor ab. Da aber die Abschlussnote nicht ihren Vorstellungen entspricht, scannt sie ihr Zeugnis ein und (ver-)fälscht die Abschlussnote.
Mit dem gefälschten Zeugnis bewirbt sich Person A bei verschiedenen Unternehmen und bekommt einen Job.

Die entsprechende Studienordnung enthält keine Information zu dem Thema. Das entsprechende Landes-Hochschulgesetz hat hier nur einen Paragrafen:

-----
§33a - Hessisches Hochschulgesetz
Aufgrund dieses Gesetzes verliehene Grade und Bezeichnungen sollen entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erworben wurden oder nach ihrer Verleihung alte oder neue Tatsachen bekannt werden, die ihre Verleihung ausgeschlossen hätten.
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Meine Frage bezieht sich darauf, was die Person gegenüber der Hochschule zu befürchten hat. Kann ihr der Abschluss aberkannt werden kann? Spielt der obige Paragraf mit Hinblick auf den Fall eine Rolle?

Vielen Dank vorab.


Antwort geschrieben am 01.03.2011 23:45:44
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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Sehr geehrter Fragesteller,

Person A muss nicht befürchten, dass der Abschluss aberkannt werden könnte.

Ein Täuschungsversuch, der zur Aberkennung führt, muss ursächlich für den Abschluss sein (auch wenn die entsprechenden Tatsachen erst nachträglich bekannt werden). Eine Täuschung gegenüber Dritten, die erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens begangen wurde und auch gar nicht mehr im Zusammenhang mit dem Verfahren steht, ist irrelevant.

Die zitierte Vorschrift spielt insoweit eine Rolle, als sie die einzige Ermächtigungsgrundlage für die Hochschulverwaltung darstellt, einen Abschluss abzuerkennen. Wenn die Norm, wie hier, nicht greift, besteht auch keine Grundlage für die Aberkennung (Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung).


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

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