Frage geschrieben am 18.02.2007 10:34:00
Abercrombie Abmahnung
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3383Wie verhält es sich jetzt wenn man Kleidung der Firma verkauft hat. Ca. 10 Artikel pro Monat als Privatverkäufer und hat noch keine Abmahnung erhalten? Und man hat davon erfahren das der Verkauf Markenrechte verletzt und schickt eine Unterlassungserklärung vorab ab(von einem Anwalt geschrieben). In der Unterlassungserklärung gibt man an keine Artikel mehr zu verkaufen.
Ist eine Forderung dann immernoch berechtigt von den Gegenanwälten? Oder ist man dann auf der sicheren Seite wenn man ja rechtzeitig erkannt hat das der Verkauf nicht erlaubt ist? Es geht ja wohl dabei um Handel im gewerblichen Sinn. Als Privatverkäufer weiss wohl keiner ab wann man als gewerblich einzustufen ist.
Können also trotz vorab abgegebener Unterlassungserklärung Forderungen geltend gemacht werden? Oder ist man damit im Recht?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.2.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.02.2007 11:19:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Johanna Feuerhake
Geiststraße 2, 37073 Göttingen, Tel: 0551 53 11 924, Fax: 0551488 59 51
Zivilrecht, Medienrecht, Internetrecht, Domainrecht, Urheberrecht
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Eine Abmahnung erfolgt aufgrund eines Unterlassungsanspruches. Dieser besteht bei einer Wiederholungsgefahr. Durch das Unterzeichnen einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die eine Klausel enthält, daß bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe gezahlt wird, ist die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen.
Das heißt, es besteht dann keine Abmahnungsgefahr mehr.
Allerdings hat der Rechtsinhaber, dessen Rechte verletzt wurden, neben dem Unterlassungsanspruch noch weitere Rechte.
Hier sind Auskunftsansprüche über die verkauften Exemplare und den erzielten Gewinn zu nennen. Es bestehen auch Schadensersatzansprüche. Der Wert dieser wird nach den Lizenzkosten bemessen, die Sie hätten aufbringen müssen, um das Recht zu erwerben, die entsprechenden Dinge veräußern zu dürfen.
Bitte bedenken Sie auch folgendes: Die Unterzeichnung einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden. Das heißt, die oben geschilderten Ansprüche können vom Gegner um so sicherer Ihnen gegenüber gefordert werden.
Zur Frage, ob bei Ihnen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt, ist von hier aus schwer zu beantworten. Grundsätzlich wrden hieran nur geringe Anforderungen gestellt. Zur Bewertung werden nicht nur Ihre Verkäufe der betroffenen Marke, sondern alle Ebay-Verkäufe herangezogen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
In Ihrem speziellen Fall ist zu erwägen, ob es sich um Serienabmahnungen handelt. Allerdings ist dies Argument bei einem tatsächlichen Rechtsverstoß besten Falls nur ein Mittel gegen die eventuell überzogenen Anwaltskosten, die aus Sie zukommen könnten.
Ich empfehle Ihnen eine Beratung bei einem internet- und markenrechtlich spezialisierten Anwalt, der Sie bei Ihrem Plan eine Abmahnung mit ihren Kostenfolgen zu umgehen unterstützt.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, beachten Sie die knappen Fristen und die Gefahr einer einstweiligen Verfügung mit Ihrem hohen Kostenrisiko.
Mit freundlichen Grüßen,
Johanna Feuerhake
P.S.
Diese erste Stellungnahme beruht auf Ihren Schilderungen zum Sachverhalt. Die rechtliche Bewertung könnte sich bei Kenntnis weiterer Aspekte noch ändern.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.02.2007 11:39:09
Hatte eine Abmahnung erhalten. (Ca. 1-2 Tage nach Absendung der Unterlassungserklärung).Wie soll man sich denn verhalten wenn man erfährt das da eine Abmahnwelle im Gange ist, und man sich fragt ob man nun selbst auch strafbar gehandelt hat... Jedenfalls hat die Gegenseite nicht wirklich auf die weiteren Schreiben meines Anwalts reagiert und auch nicht anerkannt das die Unterlassungserklärung vorliegt, sondern stur die Kosten eingefordet. Mittlerweile liegt die Sache beim Landgericht und jetzt muss man warten. Ich habe jedoch Bedenken das die Kosten in die Höhe steigen. Wobei mir seitens Anwalt versichert wurde ich sei im Recht, und eine Abmahnung von deren Seite nichtmehr gerechtfertigt da ja die Unterlassungserklärung von mir aus abgesendet wurde. Bekannte haben mich nun verunsichert und gesagt das die Kosten dann viel höher ausfallen könnten als wenn ich sofort das Geld bezahlt hätte... Bisher kenne ich keinen vergleichbaren Fall, da die meissten wohl von der Abmahnung überrascht wurden. Es ist ja kein Anerkennen der Schuld wenn man sagt das man die Kleidung einfach nicht mehr verkauft, im Falle das es rechtswidrig sein sollte es zu verkaufen.
Hatte eine Abmahnung erhalten. (Ca. 1-2 Tage nach Absendung der Unterlassungserklärung).Wie soll man sich denn verhalten wenn man erfährt das da eine Abmahnwelle im Gange ist, und man sich fragt ob man nun selbst auch strafbar gehandelt hat... Jedenfalls hat die Gegenseite nicht wirklich auf die weiteren Schreiben meines Anwalts reagiert und auch nicht anerkannt das die Unterlassungserklärung vorliegt, sondern stur die Kosten eingefordet. Mittlerweile liegt die Sache beim Landgericht und jetzt muss man warten. Ich habe jedoch Bedenken das die Kosten in die Höhe steigen. Wobei mir seitens Anwalt versichert wurde ich sei im Recht, und eine Abmahnung von deren Seite nichtmehr gerechtfertigt da ja die Unterlassungserklärung von mir aus abgesendet wurde. Bekannte haben mich nun verunsichert und gesagt das die Kosten dann viel höher ausfallen könnten als wenn ich sofort das Geld bezahlt hätte... Bisher kenne ich keinen vergleichbaren Fall, da die meissten wohl von der Abmahnung überrascht wurden. Es ist ja kein Anerkennen der Schuld wenn man sagt das man die Kleidung einfach nicht mehr verkauft, im Falle das es rechtswidrig sein sollte es zu verkaufen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.02.2007 13:32:58
Vielen Dank für Ihre Nachfrage
Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung schließt dann die Wiederholungsgefahr aus, wenn sie strafbewehrt ist. Ohne den Zusatz , daß Sie eine Vertragsstrafe zahlen, wenn Sie erneut die Rechte des Rechtsinhabers verletzen, wird angenommen, daß weiterhin Wiederholungsgefahr besteht und ein Abmahnungsgrund besteht fort.
Bitte kontrollieren Sie die von Ihnen unterzeichnete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dahingehend, ob diese einen solchen Zusatz enthält.
Enthält sie diesen und nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wurden keine weiteren Rechtsverstöße verübt, dann ist die Abmahnung grundlos.
Wichtig ist dabei natürlich, daß Sie den Zugang der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vor Erhalt der Abmahnung belegen können.
MfG, Johanna Feuerhake
Vielen Dank für Ihre Nachfrage
Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung schließt dann die Wiederholungsgefahr aus, wenn sie strafbewehrt ist. Ohne den Zusatz , daß Sie eine Vertragsstrafe zahlen, wenn Sie erneut die Rechte des Rechtsinhabers verletzen, wird angenommen, daß weiterhin Wiederholungsgefahr besteht und ein Abmahnungsgrund besteht fort.
Bitte kontrollieren Sie die von Ihnen unterzeichnete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dahingehend, ob diese einen solchen Zusatz enthält.
Enthält sie diesen und nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wurden keine weiteren Rechtsverstöße verübt, dann ist die Abmahnung grundlos.
Wichtig ist dabei natürlich, daß Sie den Zugang der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vor Erhalt der Abmahnung belegen können.
MfG, Johanna Feuerhake
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