es geht um ein i. Z. von meinen Eltern angepachtetes Grundstück, dass seit dem Tod meines Vaters vor etwa 2 Jahren nicht mehr angepachtet worden ist. Auf dem angrenzenden Grundstück wurde eine Gartenlaube, - hütte (ca. 12qm) vor ca. 30-35 Jahren gebaut. Dieses Grundstück konnte unentgeltlich mitbenutzt werden, da zu der Zeit darauf nur meterhohes Unkraut wuchs. Zwischenzeitlich wurde dieses Grundstück, auf dem die besagte Laube steht bzw. stand, vor ca. 8 Jahren verkauft und der jetzige Besitzer hat die Gartenhütte nun abreißen und entsorgen lassen, da er zusätzliche Parkflächen benötigt. Zuvor hatte er mit meiner Mutter telefonisch abgesprochen, dass das Ganze gegen einen kleinen Obolus von Ihm erledigt wird. Damit meiner Mutter (77 Jahre) kein Ärger droht, hat Sie dem lapidar und leichtfertig und ohne, dass betragsmäßig etwas vereinbart worden ist, zugestimmt. Weiterhin beruft sich der jetzige Grundstücksbesitzer auf eine Vereinbarung mit meinem verstorbenen Vater, dass er Ihm den Auftrag zum Abbruch bereits erteilt hätte. Diesbezüglich ist mir und meiner Mutter allerdings nichts bekannt. Meiner Mutter wurden die Rechnungen von ca. 1.000 € mit der Bitte um Begleichung des Betrages zugeschickt. Da dies aber für meine Mutter alles andere als ein kleiner Obolus ist, benötigen wir in diesem Zusammenhang über die weitere Vorgehensweise Rat. Offensichtlich sind in den Rechnungen auch Positionen enthalten, die keine reinen Abbrucharbeiten darstellen, so etwa die Entsorgung von Grüngut usw.. Die Angelegenheit ließ sich bisher nicht klären und der "Gegner" hat zwischenzeitlich einen Anwalt eingeschaltet. Die Rechnung für die Kosten des Anwalts hat er ebenfalls an meine Mutter weitergeleitet.
Fragen:
Bestand unsererseits eine Abbruchverpflichtung oder ist diese u. U. verjährt ?
Hat der Käufer nicht das Grundstück mit der Laube beim damaligen Kauf vor ca. 8 Jahren mit sämtlichen Rechten und Pflichten erworben ?
Gibt es eine Definition für den „kleinen Obolus" ?
Ist die Rechnung für den Anwalt von meiner Mutter zu tragen ?
Vorab vielen Dank.
MfG
U. Baumann
Antwort geschrieben am 09.09.2011 09:59:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 523
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1) Bestand unsererseits eine Abbruchverpflichtung oder ist diese u. U. verjährt ?
Offenbar war das benachbarte Grundstück auf welchem sich die Laube befand aber nicht vom Pachtvertrag erfasst. Hier war wohl nur vom Eigentümer geduldet, dass Ihre Eltern dies nutzen und die Laube errichten.
Damit sind keine vertraglichen Grundlagen gegeben, die Ihre Eltern schützen könnten.
Der neue Eigentümer war daher auch berechtigt, die Laube abzureißen und zu entsorgen. Hierzu gab es offenbar eine telefonische Absprache mit Ihrer Mutter, dass diese dem Abriss zustimmte und dafür auch eine kleine Zahlung zusagte.
Mangels konkreter Absprache lässt sich natürlich nicht mehr nachvollziehen, was genau man hier vereinbart hatte.
Verjährt war eine Abbruchsverpflichtung aber nicht.
2) Hat der Käufer nicht das Grundstück mit der Laube beim damaligen Kauf vor ca. 8 Jahren mit sämtlichen Rechten und Pflichten erworben ?
Ja, in der Tat, das hat er.
Aber mangels vertraglicher Vereinbarung mit Ihren Eltern war er an nichts Konkretes gebunden.
Man kann auch davon ausgehen, dass zumindest hinsichtlich der Nutzung des Nachbargrundstücks eine gewohnheitsrechtliche Zustimmung der Eigentümer vorliegt. Dennoch gab es eben keine konkreten vertraglichen Vereinbarungen, sodass es das Recht des Eigentümers ist, die Rückübertragung des Besitzes zu verlangen, um das Grundstück wieder für sich selbst nutzen zu können. Dazu gehört auch, dass die Laube zu beseitigen ist.
3) Gibt es eine Definition für den „kleinen Obolus" ?
Nein, aber Sie können davon ausgehen, dass hier nur die Kosten für den Abriss fällig sind.
Andere vom Nachbarn geltend gemacht Kosten für die Beseitigung des Unkrauts etc. gehören nicht dazu. Von Ihrer Mutter sind hier lediglich die tatsächlichen Kosten des Abrisses zu tragen.
Wenn sich der Nachbar auf eine Vereinbarung mit Ihrem Vater beruft, muss er diese beweisen – was er im Zweifel nicht kann.
4) Ist die Rechnung für den Anwalt von meiner Mutter zu tragen ?
Das kommt darauf an.
Wenn der Nachbar seine Forderung ordentlich geltend gemacht und auch schon angemahnt hat, war er auch berechtigt, einen Anwalt zu beauftragen. Diese Kosten sind wiederum als Schadensersatz einforderbar.
Allerdings ist die Rechnung ja offenbar falsch, da unzutreffende Positionen geltend gemacht wurden.
Sie sollten die Forderung zurückweisen und eine ordentliche Rechnung verlangen, die auch nur die erforderlichen Positionen für den Abriss beinhaltet und keine anderen Posten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
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