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Frage geschrieben am 08.09.2010 21:13:42

Abbremsen auf Autobahn in Folge eines möglichen Gegenstandes auf der Fahrbahn

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1097
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Autobahn.
Ich befuhr vor geraumer Zeit die Autobahn. Diese war dreispurig ausgelegt. Ich befuhr - um zu Überholen - die äußerst linke Spur. Kurze Zeit später fuhr mir ein anderes Fahrzeug sehr dicht auf und machte mir mittels Lichthupe deutlich, dass er mich überholen wollte. Der Abstand war zu diesem Zeitpunkt sehr gering seitens des hinteren Fahrzeugs. Ich hatte dies bemerkt und hab mich aber nicht weiter aus der Ruhe bringen lassen. Ich bemerkte aber wenige Sekunden später, dass vermutlich etwas auf die Fahrspur ragte. Aus Angst und Unsicherheit heraus bremste ich stark ab um eine mögliche Kollision zu vermeiden. Ich achtete aber trotzdem darauf, dass dies nicht zu schnell geschah, da ja das andere Fahrzeug hinter mir einen sehr geringen Abstand zu mir einhielt (ca. 10 m bei ca. 140 km/h). Als ich aber bemerkte, dass der Gegenstand nur ein Grasbüschel war, versuchte ich natürlich so schnell wie möglich wieder zu beschleunigen. Ich wechselte auf die mittlere Fahrspur und der hintere Wagen überholte mich bzw. fuhr auf gleicher Höhe. Der Beifahrer machte Fotos von mir und meinem Auto. 2 Wochen später bekam ich eine Vorladung wegen Nötigung zur Polizei. Habe ich mir diesbezüglich etwas zu Schulden kommen lassen und was könnte auf mich zukommen?


Antwort geschrieben am 08.09.2010 22:01:36
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Wegen Nötigung kann sich auch im Straßenverkehr gemäß § 240 StGB strafbar machen, wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung dazu zwingen will, etwas zu tun oder zu unterlassen. Auch ein Auto eignet sich dabei grundsätzlich dazu, als Mittel der Gewalt oder Drohung eingesetzt zu werden. So kann sich auch ein Autofahrer strafbar machen, der einen anderen auf der Autobahn ausbremst oder durch seine absichtliche Bummeltour auf der linken Fahrspur andere nicht überholen lässt. Etwas in dieser Richtung scheint man nunmehr Ihnen aufgrund des schon eingeleiteten Ermittlungsverfahrens vorwerfen zu wollen.

Bestraft wird die Nötigung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Geahndet wird bei Ersttätern in aller Regel mit Geldstrafe, bei einer Nötigung ohne Folgen in der Regel mit einer Strafe von 30 bis 60 Tagessätzen. Die Höhe eines Tagessatzes berechnet sich nach Ihrem Einkommen. Je nach Schwere der Tat kann zur Geldstrafe ein Fahrverbot oder sogar ein Entzug der Fahrerlaubnis hinzutreten. Dies sind die Folgen, mit denen Sie im Falle einer Verurteilung rechnen müssen.

Da diesbezüglich bereits ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, indem Sie als Beschuldigter geführt werden, sollten Sie sich umgehend anwaltlicher Hilfe bedienen. Denn nur Rechtsanwälte erhalten Akteneinsicht und können Sie zur Vorbereitung Ihrer Verteidigung umfänglich über die zu den Ermittlung führenden Angaben der Gegenseite informieren und erfolgversprechende Verteidigungstrategien entwickeln. Dies ist aber wie aufgezeigt frühestens nach erfolgter Akteneinsicht möglich. Gerne bin ich insoweit bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten. Die damit verbundene Kommunikation kann heutzutage auch problemlos vollständig via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht daher einer Beauftragung selbst bei einer gewissen Entfernung nicht entgegen. Bei Bedarf können Sie mich also gern kontaktieren. Bis dahin bzw. bis zum Abschluss der Akteneinsicht machen Sie bitte noch keinerlei Äußerungen gegenüber den Ermittlungsbehörden, denn im Zweifel würden Sie sich hierdurch nur unnötig selbst belasten. Sie haben als Beschuldigter das Recht, keinerlei Angaben zur Sache zu machen. Also ganz einfach ausgedrückt gilt auch hier erst einmal der Grundsatz wie in jedem Strafverfahren: „Zunächst Klappe halten"!

Die genaue Verteidigungsstrategie kann dann aber erst wie schon erwähnt nach erfolgter Akteneinsicht festgelegt, gegebenenfalls danach eine Gegendarstellung abgegeben werden. Erste mögliche Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung sehe ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung in der Darstellung, dass Sie durch etwas auf der Fahrbahn zum Abbremsen gezwungen wurden. Hier könnte die Rechtwidrigkeit der Nötigung ggf. entfallen. Denn nach § 240 Abs.2 StGB ist die Tat nur dann rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Auch die subjektive Tatbestandsseite, Ihr erforderlicher Vorsatz, kann in dieser Richtung ggf. entfallen. Ebenso wäre es unter Umständen auch ratsam, eine Gegenanzeige gegen den wohl anzeigenden Autofahrer zu erstatten, welcher hinter Ihnen fuhr. Denn genauso kann sich wegen Nötigung im Straßenverkehr strafbar machen , wer mit Lichthupe, gesetztem Blinker und dichtem Auffahren versucht, sich den Weg zu bahnen. Derjenige kann sich zudem nach § 315 c StGB strafbar machen, weil er den Straßenverkehr durch falsches Überholen gefährdet.

Ich hoffe insoweit, ich konnte Ihnen erst einmal einen ersten Überblick verschaffen und vertrete Sie wie gesagt auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


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