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Frage geschrieben am 04.02.2012 17:26:21

Abbildung Online vs. Angabe im Vertrag - was ist bindend?

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 486
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema Vertrag.
Folgendes hypothetisches Szenario:

Ein Käufer konfiguriert ein Möbelstück, Bsp. einen individuell per Hand zu fertigenden Lederstuhl ONLINE. Er wählt aus verschiedenen Möglichkeiten die Farbe "Leder Luxus Marrone". Der Konfigurator zeigt ein Foto/ Scan des Leders. Im Shop steht der Zusatz "Farbabweichungen sind möglich". Die Bezeichnung ist eine Farbabgabe des Herstellers die einen einzigartigen Farbton beschreibt.

Der Käufer unterschreibt einen zugesendeten Vertrag mit der Farbangabe "Lederfarbe: Luxus Marrone".

Bei Erhalt der Ware reklamiert der Kunde die Lederfarbe, da sie ihm zu dunkel sei.

Der Verkäufer hat die (einzigartige, so heissende) Lederfarbe lt. Spezifikation im Vertrag geliefert.

Der Käufer besteht auf Lieferung des Stuhls im (um einiges helleren) Farbton wie auf dem digitalen Beispielbild im Shop.

Welche Farbe muss geliefert werden?

Vielen Dank!!



Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Die Beantwortung Ihrer Frage hängt davon ab, ob die Farbabweichung als Mangel zu qualifizieren ist oder nicht. Grundsätzlich schuldet der Verkäufer Lieferung des Stuhls in der vereinbarten Farbe, wie sie im Kaufvertrag festgelegt ist. Maßgebend hierfür sind vorhandene Farbmuster sowie eventuelle weitere Angaben des Verkäufers. Hat der Verkäufer zugesichert, dass die bestellte Farbe mit derjenigen auf dem Bild identisch ist, muss er sich daran festhalten lassen. In der Regel ist dies bei Online-Bestellungen jedoch nicht der Fall. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass bei der Auswahl anhand von Farbmustern bzw. anhand eines Bildes im Online-Shop Farbabweichungen vorkommen können. Dies gilt insbesondere, wenn die Farbe am Bildschirm konfiguriert wird. Je nach Auflösung, Helligkeit etc. des Bildschirms werden sich hier individuelle Farbeinstellungen ergeben. Zumindest bei einer geringen Farbabweichung dürfte daher kein Sachmangel vorliegen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Sie auf mögliche Farbabweichungen hingewiesen wurden.

Liegt dagegen eine erhebliche Farbabweichung vor, muss geprüft werden, ob die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht. Ist dies nicht der Fall, können Sie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach den §§ 437 ff. BGB geltend machen. Dann besteht zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung nach § 439 BGB, somit Lieferung des Stuhls in der vereinbarten Farbe. Zur Geltendmachung Ihres Nacherfüllungsanspruchs sollten Sie dem Verkäufer nachweisbar schriftlich zur Lieferung der vereinbarten Sache innerhalb einer angemessenen Frist (üblich sind zwei Wochen) auffordern und gleichzeitig mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag drohen, falls diese Frist ergebnislos verstreicht.

Für eine abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtslage, müsste der Kaufvertrag nebst Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das Online-Farbmuster und der gelieferte Stuhl geprüft werden. Unter Umständen kann eine endgültige Aussage nur durch einen Sachverständigen erfolgen.

Zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.
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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.





Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68

Mail: info@kanzlei-deinzer.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.02.2012 19:19:07

Sehr geehrte Frau Deinzer,

wie ist der Sachverhalt aus Sicht des *Verkäufers* zu sehen? (Fragesteller = Verkäufer)

Das (Beispiel)Bild im Shop könnte evtl. aufgrund einer schlechten Scanqualität (um einiges) heller ausfallen als das Original.

Es wurde vom Käufer ein Farbton bestellt, wie er in der Farbpalette des Herstellers (Verkäufer = Händler, Hersteller ist nicht der Verkäufer) nur einzigartig vorkommt. Im Handel ist der Farbton allgemeinüblich so verfügbar. Der Kunde hat vorab kein Farbmuster angefordert. Der Farbton auf dem (Beispiel)Bild ist so nicht lieferbar.

Handelt es sich um ein Motivirrtum des Käufers? z.B. Käufer hätte lieber "Leder Luxus Beige" statt "Leder Luxus Marrone" gehabt? Inwieweit ist dies relevant.

Zählt die (eindeutige) Farb-Spezifikation im Vertrag in Textform (ohne Bild) oder die Farbe des Bildes, welches im Online-Katalog abgebildet ist, den der Kunde vor Anforderung eines Vertrags betrachtet hat?

Vielen Dank für die schnelle Antwort!! :)

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.02.2012 10:14:49

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Der Bundesgerichtshof hat zu einer ähnlichen Frage entschieden, dass Abbildungen im Online-Shop neben dem Angebotstext ebenfalls Vertragsbestandteil sein können (BGH v. 12.01.20122 - VIII ZR 346/09). Es kommt vorliegend daher darauf an, ob der Käufer das Bild als verbindlich verstehen durfte oder ob Sie eindeutig im Vertrag, Angebotstext oder in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Farbweichungen und die Unverbindlichkeit der Abbildung hingewiesen haben. In diesem Falle läge kein Sachmangel vor. Ist die Abbildung jedoch Vertragsbestandteil geworden, dürfte die gelieferte Sache nicht der vereinbarten entsprechen, sodass ein Sachmangel gegeben ist. Hier kommt es aber wiederum darauf an, wie erheblich die Abweichung ist.

Ohne Kenntnis aller Vertragsbestandteile lässt sich Ihre Frage daher nicht eindeutig beantworten. Für Sie als Verkäufer ist es jedoch ratsam, zukünftig die Verbindlichkeit des Online-Bildes auszuschließen und im Angebotstext hierauf hinzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
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