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Frage geschrieben am 27.04.2011 11:26:12

Abbestellt als Geschäftsführer

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1134
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 34 weitere Antworten zum Thema Geschäftsführer.
Ich bin Abbestellt als GF in eine GmbH. Zu Sache hört das ich kein Arbeitsvertrag mit diese GmbH haben sondern ich bin angestellt in der Muttergesellschaft (im Ausland) mit der Aufgabe diese GmbH als GF zu leiten. Aus "Firmen technische" Grunde hat die Muttergesellschaft mich als GF Abbestellt und ich werde ersetzt von der GF der Muttergesellschaft. Frei Übersetzt lautet das E-Mail wo ich diese Abberufung bekommen haben vom GF des Muttergesellschaft wie folgt;

"Der Aufsichtsrat hat die Entscheidung getroffen, mein operatives Engagement in Deutschland zu erhöhen.
Ich werde formal als Geschäftsführer übernehmen.
Ich will, dass Du, so schnell wie möglich, die für die Unterschrift notwendigen Dokumente dafür organisierst, um den Wechsel durchzuführen."

Danach habe ich im Internet gesucht was das für mich als Abberufene GF bedeutet und habe einiges gefunden aber ich bin mit meine Funde nicht zufrieden.
Können Sie mir sagen worauf ich zu achten bzw. mich zu verhalten habe um nicht in irgend welche Probleme zu raten?

Der GF des Muttergesellschaft meint das ich nicht mit sofortige Wirkung Abbestellt worden ist aber der folgende Satz dem ich übrigens bei Ihnen gefunden haben sagt mir das ich mit diese E-Mail schon Abbestellt worden ist und dass das GmbH sich im einem Führungslosen zustand sich befindet.

"Der von den Gesellschaftern gefasste Beschluss über die Abberufung muss dem davon betroffenen Geschäftsführer mitgeteilt werden. Mit Mitteilung des Beschlusses wird die Abberufung wirksam."

Für mich besteht kein Zweifel aber es wird vom GF des Muttergesellschaft bestritten das ich hiermit Abbestellt worden ist.

Ist das so oder nicht?

Ich muss mich am ende des Schreiben für meine nicht Perfekte deutsch Entschuldigen aber ich hoffe das Sie mich trotz dem Verstanden habe.

Danke im Voraus für Ihre Mühe


Antwort geschrieben am 27.04.2011 12:17:10
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Das GmbHG regelt die Abberufung eines Geschäftsführers als „Widerruf der Bestellung" in Widerruf der Bestellung">§ 38 Abs. 1 und 2 GmbHG. Zu unterscheiden sind dabei der in § 38 Abs. 1 GmbHG geregelte Normalfall, wonach die Bestellung der Geschäftsführer durch das Bestellungsorgan (idR. Gesellschafterversammlung) zu jeder Zeit frei widerruflich ist und der Sonderfall, dass eine Abberufung nach der Satzung nur unter erschwerten Voraussetzungen, insbesondere nur bei Vorliegen wichtiger Gründe wie grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, erfolgen kann (§ 38 Abs. 2 GmbHG).

Daher kann Ihre Frage ohne Einsicht in den Gesellschaftsvertrag nicht abschließend beantwortet werden.

Ich beziehe mich jedoch im folgenden auf den Normalfall der jederzeitigen Abbestellungsmöglicheit:

Die Abberufung erfolgt durch das Bestellungsorgan, erfordert also bei Zuständigkeit der Gesellschaftsversammlung einen insoweit eindeutigen und wirksam zustande gekommenen Gesellschafterbeschluss. Bei einer Zuständigkeit des Aufsichtsrates ist ein wirksamer Aufsichtsratsbeschluss erforderlich.

Ist der Abzuberufende bei Abstimmung nicht gegenwärtig, muss ihm Beschluss bekanntgegeben werden: die Abberufung muss als Willenserklärung des zuständigen Organs erkennbar sein. Daher muss es sich um eine ad hoc oder im Rahmen einer allgemeinen Organisation der Bekanntgabe von Beschlussentschluss auf den Weg gebrachte Kundgabe handeln.

Die Zuständigkeit für die Mitteilung liegt nicht bei GFührern, sondern bei der Gesellschafterversammlung, die die Gesesellschaft bei körperschaftsrechtlicher Erklärung vertritt. Sie kann anderen GFührer o Dritte mit Kundgabe beauftragen.Allerdings gilt § 174 BGB, so dass Abberufung zurückgewiesen werden kann, wenn entsprechende Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wird un Erklärungsempfänger auch sonst keine Kenntnis von Vollmacht hat.

Ebenso wie bei der Bestellung besteht auch bei der Abberufung eines Geschäftsführers die Verpflichtung, dies unverzüglich zum Handelsregister anzumelden (§ 39 GmbHG).

Ausgeschiedene Geschäftsführer können aber nicht selbst die Abberufung beim Handelsregister anmelden. Der ausgeschiedene Geschäftsführer kann aber von der Gesellschaft die unverzügliche Anmeldung seines Ausscheidens verlangen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung macht die Gesellschaft schadensersatzpflichtig.

Die Anmeldung ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB), also durch notariell beglaubigte Unterschrift der zur Anmeldung verpflichteten Geschäftsführer einzureichen. Die Beifügung der Urkunden muss in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift erfolgen. Dies muss aber von der Gesellschaft eingeleitet werden, ggf. durch den übrigen oder den neuen bestellten GF.

Fazit:
Zwar wird mit Beschluss und Mitteilung die sofortige Abberufung wirksam: hier müsste jedoch geprüft werden, ob diese rechtswirksam erfolgt ist, insbesondere ob der GF der Muttergesellschaft dazu berechtigt ist, alleine die Entscheidung zu treffen oder ob er ggf. zur Mitteilung bevollmächtigt wurde.
Sie dürfen die Abbestellung beim Handelsregister nicht anmelden. Sie können und müssen jedoch die GmbH dazu auffordern, dies zu tun.

Etwaige Pflichten aus Ihrem Arbeitsvertrag mit der Muttergesellschaft sind hier nicht geprüft worden.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.04.2011 14:05:17

Sehr geehrter Herr Anwalt,

Danke für Ihre Belehrung, viel davon habe ich schon auf die I-net dieser Forum schon gelesen.

Sie schreiben;

"Zwar wird mit Beschluss und Mitteilung die sofortige Abberufung wirksam: hier müsste jedoch geprüft werden, ob diese rechtswirksam erfolgt ist, insbesondere ob der GF der Muttergesellschaft dazu berechtigt ist, alleine die Entscheidung zu treffen oder ob er ggf. zur Mitteilung bevollmächtigt wurde."

Dazu, ich habe zwar das "Originalbeschluss" nicht bekommen oder zu Ansicht bekommen aber Sie können davon ausgehen das diese Beschluss Ordnungsgemäß gefasst worden ist und das er mich diese Mitteilung geben kann ist auch klar da ich ihm (nach meinem Arbeitsvertrag) als "vorgesetzter" habe.

Frage steht noch unbeantwortet (oder ich habe Ihre Antwort nicht verstanden) Bin ich mit diese Mitteilung Abberufen und wie habe ich mich zu verhalten? Kann ich Überhaupt was im Namen vom GmbH machen nach diese Mail von der GF des Muttergesellschaft ohne danach Probleme zu bekommen?

Sie schreiben auch;
"Sie dürfen die Abbestellung beim Handelsregister nicht anmelden. Sie können und müssen jedoch die GmbH dazu auffordern, dies zu tun."

Dazu; Ich habe die Verfahrensweise meinem Muttergesellschaft mitgeteilt und denen auch nach Kontakt mit meinem Notar die zum Wechsel notwendige Papiere gelistet.
Langt das als Aufforderung oder muss ich die Muttergesellschaft (Alleingesellschafter in GmbH) ausdrücklich dazu Auffordern?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.04.2011 14:17:21

Dazu, ich habe zwar das "Originalbeschluss" nicht bekommen oder zu Ansicht bekommen aber Sie können davon ausgehen das diese Beschluss Ordnungsgemäß gefasst worden ist und das er mich diese Mitteilung geben kann ist auch klar da ich ihm (nach meinem Arbeitsvertrag) als "vorgesetzter" habe.

Dass er arbeitsrechtlich Vorgesetzter ist, ändert an der Tatsache, dass die Mitteilung durch die richtige Person erfolgen muss, nichts.

Wenn Sie aber dies nicht zweifeln, müssen und können Sie nichts mehr als GF der Gesellschaft veranlassen. Sie sind im Innenverhältnis kein GF mehr. Das Problem liegt daran, dass im Außenverhältnis Sie noch als GF gelten (da Sie noch im Handelsregister eingetragen sind). Daher den Hinweis, Sie sollten die Gesellschaft auffordern, die Änderung einzutragen. Einfacher gesagt: bis zur Anmeldung im HR haften Sie Dritten gegenüber.


Dazu; Ich habe die Verfahrensweise meinem Muttergesellschaft mitgeteilt und denen auch nach Kontakt mit meinem Notar die zum Wechsel notwendige Papiere gelistet.
Langt das als Aufforderung oder muss ich die Muttergesellschaft (Alleingesellschafter in GmbH) ausdrücklich dazu Auffordern?

Sie sollten ausdrücklich auffordern, dass die Eintragung schnellstens erfolgt.

Ich hoffe, nunmehr die Unklarheiten beseitigt zu haben.


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Abbestellt als Geschäftsführer | Gesamtbewertung: 3.6/5 | Datum: 2011-04-27
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Ob ich als Abbestellter GF voll nach Außen haften, wie vom Anwalt geschrieben, bin ich nicht Überzeugt weil andere Anwälte schreiben; "Die GmbH wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Betrifft die Abberufung oder Amtsniederlegung den einzigen vorhandenen Geschäftsführer, so tritt Führungslosigkeit ein. Dann wird die GmbH gemäß § 38 Abs.1 Satz 2 GmbHG für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten."


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