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Ich bin beherrschender Gesellschafter einer 3 - Personen-GMBH.
Unsere GMBH wird von einem geschäftsführenden Gesellschafter geführt. Die Gesellschaft steckt in Schwierigkeiten. Es hat sich herausgestellt, daß sich der Geschäftsführer den ihm gestellten Aufgaben nicht gewachsen ist und zudem vielen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachkommt. Zum einen misst er diesen Verpflichtungen nicht die entsprechende Wichtigkeit zu. Zum Teil kennt er sie nicht.
Der geschäftsführende Gesellschafter ist nicht bereit, selbst sein Amt niederzulegen.
Kann ich als beherrschender Gesellschafter selbst, unter Form und Fristverzicht eine Gesellschafterversammlung allein abhalten und ihn abberufen, d.h. ohne die anderen Gesellschafter zu fragen?
Unsere Satzung sagt nichts darüber aus. Wir haben das Musterprotokoll für GMBH´s zur Gründung genommen und es noch nicht verändert.
Ich halte fast 80% an der Gesellschaft.
Reicht es aus, wenn ich bis auf weiteres einen anderen, qualifizierten Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Geschäftsführerbelange beauftrage, bis ich einen neuen Geschäftsführer gefunden habe und wie lange darf das maximial sein, bis ich einen Notgeschäftsführer vom AG brauche?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.05.2010 00:02:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 749
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Um hier die Abberufung formal korrekt vorzunehmen, ist eine Gesellschafterversammlung unter Einhaltung der Ladungsfristen einzuberufen. Bereits in der Einladung sind die Tagesordnungspunkte genau zu bezeichnen, insbesondere der wichtige Grund für die Abberufung des Geschäftsführers. In der Gesellschafterversammlung sollte der wichtige Grund dann sowohl in der Tagesordnung als auch im Ergebnisprotokoll auftauchen.
Die Abberufung als Geschäftsführer sieht hierzu einen Mehrheitsbeschluss gem. § 47 GmbHG vor. Von dieser Regelung kann durch die Satzung der GmbH abgewichen werden. Insoweit sollte die Abberufung mit Ihrer Mehrheit möglich sein, wenn die Satzu8ng keine Einstimmigkeit vorsieht.
Der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer kann bei seiner Abberufung als Geschäftsführer grundsätzlich mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund erfolgen soll. Dann darf der Gesellschafter sein Stimmrecht nach § 47 IV GmbHG nicht ausüben. (BGH ZIP 1992, 760f; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1050; OLG Zweibrücken GmbHR 1998, 373f; grundlegend BGHZ 86, 177, 178 = NJW 1983, 938; BGH NJW 1969, 1483; OLG Karlsruhe NZG 2000, 264, 265; Baumbach/Zöllner § 38 GmbHG Rn 14; BGH NJW 1969, 1483, 1484)
Für den Stimmrechtsausschluss ist entscheidend, dass der wichtige Grund auch besteht.
Die Abberufung aus wichtigem Grund, muss sich dies dabei aus der Einladung zur Gesellschafterversammlung und aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung ergeben.
Die Treuepflicht des Gesellschafter gebietet es ihnen auch der Abberufung zuzustimmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Soweit die Gesellschafter dies nicht beachten haben, soll ihre rechtsmissbräuchliche Stimmabgabe bei der Feststellung des Beschlussergebnisses nicht mitzählen (BGH NJW 1991, 846; BGHZ 102, 172, 176 = NJW 1988, 969). Soweit bei diesen Gesellschaftern der wichtige Grund für die Abberufung von Herrn Jacovacci bekannt war und sie gleichwohl eine Abberufung nicht zugestimmt haben, ist die Stimmabgabe nicht wirksam.
2. Hiervon losgelöst ist die fristlose Kündigung des Dienstvertrages zu sehen.
Die GmbH vertreten durch die Gesellschafter kann den Geschäftsführervertrag fristlos und ohne Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen beenden. Hierfür ist ein gem. § 626 Abs.1 BGB einen wichtigen Grund erforderlich.
Gemäß § 626 Abs.1 BGB kann die GmbH außerordentlich aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der GmbH die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder, falls ein Geschäftsführervertrag mit fester Laufzeit vereinbart wurde, bis zu seinem vereinbarten Endtermin nicht zugemutet werden kann.
Ein solcher Grund wurde von der Rechtsprechung zum Beispiel in folgenden Fällen anerkannt:
• Strafbares Verhalten des Geschäftsführers wie etwa Betrug oder Untreue zulasten der GmbH
• Wiederholte Missachtung von Weisungen der Gesellschafterversammlung
• Einsatz von Arbeitskräften der GmbH zu privaten Zwecken
• Schuldhafte Insolvenzverschleppung
• Unberechtigte Amtsniederlegung
• Beleidigungen oder Tätlichkeiten von Betriebsangehörigen oder Gesellschaftern
• Gravierender Vertrauensbruch durch Wahrnehmung von Interessen, die mit dem Geschäftsführertätigkeit unvereinbar sind
Zudem muss die GmbH gemäß § 626 Abs.2 BGB innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nachdem die zur Kündigung berechtigten Gesellschafter von dem Kündigungssachverhalt Kenntnis erlangt haben, die außerordentliche Kündigung aussprechen.
3. Im Ergebnis können Sie daher bei Vorligen eines wichtigen Grundes den Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer kündigen und im Anschluss die Abberufung betreiben. Zum Zeitpunkt der Abberufung müssen Sie dann allerdings einen neuen Geschäftsführer berufen. Bis dahin ist die Gesellschaft durch einen qualifizierten Mitarbeiter oder Gesellschafter fortzuführen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.05.2010 20:34:07
Welche Rechte und welche Pflichten hat der fristlose gekündigte Geschäftsführer? Darf er weiter im Namen der Gesellschaft tätig werden?
Welche Rechte und welche Pflichten hat der fristlose gekündigte Geschäftsführer? Darf er weiter im Namen der Gesellschaft tätig werden?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.05.2010 21:46:10
Tätig werden darf der Geschäftsführer nicht mehr für die GmbH. Sollte die fristlose Kündigung des Dienstleitungsvertrages allerding nicht berechtigt sein, hat der Geschäftsführer weiterhin seinen Vergütungsanspruch.
Tätig werden darf der Geschäftsführer nicht mehr für die GmbH. Sollte die fristlose Kündigung des Dienstleitungsvertrages allerding nicht berechtigt sein, hat der Geschäftsführer weiterhin seinen Vergütungsanspruch.
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