Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340074
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 01.12.2010 22:02:25

Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1102
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zusammen mit meinem Parten halten wir 100% (je 50%) an einer GmbH und sind gleichzeitig auch Geschäftsführer des Unternehmens.
Seit einiger Zeit hat mein Partner seinen Aufgaben nicht mehr nachgegangen und ich musste sie nach und nach übernehmen. Aktuell ist er nach eigenen Angaben mit Vertrieb beschäftigt, alle Versuche mit ihm messbare Ziele zu vereinbaren oder sichtbare Ergebnisse seiner Tätigkeit zu erhalten sind gescheitert. Gleichzeitig hat er unerlaubterweise lizenzpflichtiges Bildmaterial in Firmenunterlagen verwendet bzw. verwenden lassen und hat dadurch hohe Anwalts- und Strafkosten verursacht.
Aus diesen Gründen stellen sich für mich die folgenden Fragen:
1. Besteht eine Möglichkeit ihn zu zwingen, seinen Aufgaben wieder nachzugehen und messbare Ziele/Ergebnisse zu verlangen. Wohl gemerkt, bis jetzt gibt’s keine schriftliche Vereinbarung, wie die Aufgaben der Geschäftsführung zwischen uns aufgeteilt sind
2. Kann man das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit 50% Anteil am Unternehmen einfrieren und/oder ihm den Posten des Geschäftsführers entziehen?
3. Kann seine Geschäftsführung ohne seine Zustimmung abberufen werden?

Für eine sachliche Auskunft bedanke ich mich im Voraus


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:

Sie befinden sich aufgrund der Tatsache, dass beide Gesellschafter 50 % der Geschäftsanteile halten in einer misslichen Pattsituation, da für Gesellschafterbeschluesse gleich welcher Art, Mehrheitsentscheidungen herbeigeführt werden muessen. Ohne Mitwirkung Ihres Partners aber können Sie keine Mehrheitsbschlüsse herbeiführen.

Selbstverständlich ist der Gesellschafter- GF verpflichtet, messbare Leistungen zum Wohle der Gesellschaft zu erbringen und hat aus seiner Stellung heraus alles zu unterlassen, was der Gesellschaft schadet. Sie sollten Ihren Partner also durchaus auffordern, seine bisherigen Aufgaben wieder ordnungsgemäß auszufüllen und damit zum Erfolg der Gesellschaft beizutragen. Letztlich fehlt Ihnen aufgrund der Pattsituation aber die entsprechende Sanktionsmöglichkeit, wenn dies nicht zum gewünschten Erfolg führt.

Sie können eine Gesellschafterversammlung einberufen. Nach §§ 49, 50 GmbhG können Sie als Gesellschafter eine Versammlung auch ohne Mehrheit einberufen. Dies gilt aber nur für die Einberufung der Versammlung selbst. Eine Abberufungsbeschluß dagegen muss mehrheitlich gefasst werden, so dass Sie insofern ohne den Partner nichts ausrichten können, wenn dieser dagegen stimmt. Maßgeblich ist nämlich nach § 47 GmbHG die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Sie sind im Zweifel also darauf angewiesen, mit Ihrem Partner eine einvernehmliche Lösung zu erreichen, die in letzter Konsequenz auch eine Niederlegung der Geschäftsführung und Veräußerung der Geschäftsanteile oder eine einvernehmliche Auflösung der Gesellschaft beinhalten kann.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können und weise darauf hin, dass diese Ausführungen auf den gesetzlichen Regelungen beruhen. Abweichungen können sich natürlich aus dem mir nicht bekannten Gesellschaftsvertrag ergeben. Diesen könnten Sie gesondert im Rahmen einer Direktanfrage ( dort können Dokumente hochgeladen werden ) überprüfen lassen, sofern Sie dies wünschen.

Ich hoffe, Ihnen hier einen hilfreichen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben und wünsche einen angenehmen Abend.

Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2010-12-03
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Gesellschaftsrecht letzten Monat:

15
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340074
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97728
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online