06.07.2010 | 15:45
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Zunächst ist zu prüfen, wer den Pachtvertrag geschlossen hat. Sie schreiben, dass Sie diesen mit Ihrem Geschäftspartner zusammen geschlossen haben oder meinen Sie hier die GmbH. Im Falle, dass der Mietvertrag mit Ihnen und dem anderen Gesellschafter als Privatperson geschlossen wurde, wäre im weiteren über dessen Fortbestand zu entscheiden.
2. Aus meiner Sicht sollten Sie unabhängig von der möglichen Abberufung als Geschäftsführer die bestehenden Forderungen der Gläubiger bzw. die Verbindlichkeiten der GmbH klären und schriftlich dokumentieren. Hierzu gehören neben den Forderungen der Familie auch Ihre Gehaltsforderung. Auch wenn Sie bislang kein Gehalt bezogen haben, steht Ihnen jedenfalls eine angemessene Entschädigung auch rückwirkend zu. Diese sollten Sie schriftlich für die GmbH und für sich festhalten.
3. Da die Familie erhebliche Fremdmittel in die GmbH investiert hat und diese bislang gestundet hat, wäre angesichts Ihrer drohenden Abberufung als Geschäftsführer zu klären, ob diese Forderungen dann nicht sofort fällig gestellt werden. Soweit die Stundung nur deshalb erfolgten weil Sie Geschäftsführer sind, würde eine sofortige Fälligstellung möglicherweise zu einer Verpflichtung des Geschäftsführer führen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen. Dies sollten Sie dem Mehrheitsgesellschaft darlegen.
4. Die Abberufung als Geschäftsführer bedeutet nicht, dass der bestehende Dienstleistungsvertrag auch gekündigt werden kann. Soweit dieser eine feste Laufzeit hat, ist diese einzuhalten, mit der Folge, dass auch ein angemessenes Gehalt an SIe zu zahlen wäre. Dienstverträge mit Geschäftsführern werden üblicherweise auf 5 Jahre geschlossen. Soweit kein schriftlicher Vertrag besteht, wäre dieser analog eines Arbeitsverhältnis mit einer gesetzlichen Frist zu kündigen.
Im weiteren ist der Gesellschaftervertrag zu prüfen, welche Mehrheit für die Abberufung des Geschäftfsührers erforderlich ist. Soweit hier eine qualifizierte Dreiviertel-Mehrheit erforderlich ist, kann eine Abberrufung dann jedenfalls nicht ohne Ihre Zustimmung erfolgen.
5. Aufgrund des Verhaltens des Mehrheitsgesellschafter besteht die Möglichkeit diesen wegen schädigenden Verhalten gegenüber der Gesellschaft auszuschließen.
Der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung ist allgemein anerkannt. Voraussetzung für einen Ausschluss ist das Vorliegen eines wichtigen Grund in der Person des auszuschließenden Gesellschafters. Dieser liegt vor, wenn es den übrigen Gesellschaftern, also Ihnen, nicht zuzumuten ist die Gesellschaft mit den betreffenden Gesellschafter infolge des Verhaltens oder ihrer Persönlichkeit fortzuführen.
Der Ausschluss aus wichtigem Grund liegt bei schwere Verletzung der Treuepflicht vor, die das Vertrauensverhältniss zerstören oder durch schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden, unheilbaren Zerwürfnisses zwischen den Gesellschaftern.
Die Befangenheit des Mehrheitsgesllschafters führt hier zu einem Stimmverbot, da er einen maßgeblichen Einfluss bei der Gesellschafter ausübt. BGH, Beschluss vom 08.05.2009,
II ZR 168/07,
DB 2009, 2702
Allerdings kann auch die Satzung der GmbH den Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, so dass der betroffene Mehrheitsgesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung - vor Zahlung seiner Abfindung - verliert (BGH-Urteil vom 25.01.1960, DB 1960, 320; Senatsurteil vom 30.06.2003,
DB 2003, 2058).
Jedoch müssen Sie im Nachgang mit einer Abfindung in Höhe des Verkehrswertes durch den Mehrheitsgesellschafter rechnen.
Eine Anwachsung Ihrer Gesellschafteranteil ist nur durch eine Einigung mit dem Mehrheitsgesellschafter zu erzielen und bedarf der notariellen Beurkundung.
Soweit Sie einen Ausschluss des Mehrheitsgesellschafters anstreben empfehle ich Ihnen aufgrund des zu erwartenden Widerstandes einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, damit schon frühzeitig entsprechende Formalien eingehalten werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller
06.07.2010 | 16:07
Da die Gesellschafterversammlung am kommenden Montag um 12.00 Uhr mittags stattfindet, wäre es wohl sinnvoll schon jetzt einen Anwalt bezüglich der Formalien aufzusuchen um den Mehrheitsgesellschafter auszuschließen???
Der Pachtvertrag läuft auf uns beide als Privatpersonen auf 10 Jahre.
Ich habe dem Mehrheitsgesellschafter ja mehrmals per email angeboten zusammen zu arbeiten, wollte wöchentlich eine Sitzung mit ihm, um über das Geschäft zu sprechen. Alles wurde mir versagt, nur die Zahlen am Monatsende waren ihm wichtig und er hat sich auch nie im Detail mit der Materie beschäftigt. Das ist absolut schädlich. Selbst mein Personal, wie meine mitarbeitende Lebensabschnittsgefährtin würde das bestätigen.
Er meinte nur, daß er das Geschäft so retten könnte, indem er mich absetzt und meine Familie wegen der Forderungen Ihrerseits befrägt, wie sie handeln möchten.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.07.2010 | 17:52
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten aufgrund der genannten Konstellation unbedingt einen Kollegen hinzuziehen.
Es kann nicht sein, dass Sie und Ihre Familie das finanzielle Risiko tragen und die GmbH dann durch einen anderen Geschäftsführer geführt wird. Wichtig ist, dass Sie den Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens nicht verlieren und noch diese Woche klare Regelung hinsichtlich der Rückzahlung der Verbindlichkeiten Ihrer Familie treffen und auch eine Regelung in Bezug auf Ihr Gehalt festhalten. dazu sind Sie berechtigt und erleichtert Ihnen die Durchsetzung sollten Sie nicht mehr als Geschäftsführer fungieren.
Sollte ein entsprechender Beschluss am Montag gegen Ihre Stimme gefasst werden, sollten Sie diesen anfechten und eine gerichtliche Klärung herbeiführen.
Möglicherweise kann Ihnen folgende Kollegin aufgrund der Kürze der Zeit in Ihrer Nähe weiterhelfen.
Magdalena Monika Kusnierek
Rechtsanwältin
Konrad-Adenauer-Allee 25
D- 86150 Augsburg
Tel: 0821 / 50478- 43
Fax: 0821 / 50478- 44
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Viel Erfolg.