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Hallo,
ich war bis vor kurzem als angestellter GF einer GmbH innerhalb eines größeren Konzerns beschäftigt. Im Oktober 2008 hat man mir eröffnet, dass mein Standort geschlossen wird. Im Januar 2009 habe ich einen Aufhebungsvertrag mit der Gesellschaft geschlossen mit den folgenden hier relevanten Daten:
- Der Dienstvertrag wird zum 31.01.2010 beendet (Kündigungsfrist gemäß Vertrag beträgt 1 Jahr).
- Die Abberufung erfolgt kurzfristig spätestens aber zum 31.03.2009.
- Ab diesem Zeitpunkt erfolgt eine widerrufliche Freistellung.
- Falls eine Regelung des vorliegenden Vertrags unwirksam oder nicht durchsetzbar sein sollte,....
Tatsächlich bin ich seit dem 01.04.09 freigestellt, die Abberufung durch die Gesellschafter erfolgte aber erst am 27.04.09 mit Wirkung 30.04.09.
Meine Fragen:
Ergeben sich aus der nicht fristgerechten Abberufung Rechtsfolgen?
Kann ich den gesamten Aufhebungsvertrag unter diesen Umständen (inkl. Der Vertragsbeendigung zum 31.01.10) kippen?
Die Abberufung wäre auch termingerecht möglich gewesen. Es hat sich einfach niemand darum gekümmert. Ich hatte sowohl eine Woche vor dem Termin als auch danach diese Abberufung mehrfach schriftlich (E-Mail) eingefordert.
Vielen Dank im voraus
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.05.2009 00:17:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 201
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generell ist ersteinmal zu sagen, dass dem Geschäftsführer eine Doppelfunktion innewohnt: zum einen besteht ein Anstellungsverhältnis und zum anderen die Bestellung als Geschäftsführer. Was beides unbedingt voneinander zu unterscheiden ist.
So regelt das Anstellungsverhältnis (i.d.R. Dienstvertrag) die persönlich Beziehung des Gesellschafters zu der Gesellschaft, indem dort Urlaubs- und Vergütungsansprüche geregelt werden.
Wichtig ist dabei zu beachten, dass der Geschäftsführer an sich kein Arbeitnehmer ist.
Nach der Rechtsprechung vor 1993 war bislang das Arbeitsverhältnis bei einer Berufung zum Geschäftsführer einer GmbH nur suspendiert, aber nicht aufgehoben. Erfolgte also eine Abberufung oder Kündigung wurde die Suspendierung des Arbeitsverhältnisses durch die Abberufung aufgehoben, sodass der Arbeitsgerichtsweg offen war.
Laut der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit 1993 wird jedoch mit der Bestellung als Geschäftsführer das Arbeitsverhältnis beendet.
Es hängt jedoch auch sehr davon ab, was mit Ihnen vertraglich geregelt wurde.
Durch die Abberufung endet daher nicht unbedingt auch das Anstellungsverhältnis. Umgekehrt ist aber auch nicht unbedingt mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Organstellung beendet.
Zu beachten ist jedoch, dass beide Verhältnisse faktisch miteinander verbunden sind, aber: beide Verhältnisse können unabhängig voneinander begründet oder beendet werden.
Nun ist (neben Zeitablauf, Amtsniederlegung) zur Beendigung daher folgendes möglich:
1. die Abberufung (§ 38 Abs. 1 GmbHG)
Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Die Abberufung erfolgt durch die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit unter Mitteilung an diesen.
2. Kündigung des Anstellungsvertrages
Der Anstellungsvertrag an sich kann ebenso gekündigt werden - und zwar ordentlich oder außerordentlich.
Sie haben nun einen Aufhebungsvertrag geschlossen, sodass das Anstellungsverhältnis an sich bereits gelöst ist.
Eine Freistellung hat stattgefunden.
Wäre nur eine Abberufung erfolgt, dürften und müssten Sie (und ohne Freistellung) noch die Tätigkeiten aus dem weiter Anstellungsvertrag ausüben, da dieses davon nicht berührt wurde.
Dies gilt auch andersherum, dass Sie ohne Abberufung noch weiter Geschäftsführer waren.
Um zu verhindern, dass die Regelungen aus dem Anstellungsverhältnis weitergelten, haben Sie daher den gekoppelten Aufhebungsvertrag geschlossen, sodass darin die Beendigung beider „Säulen" erfolgt. Auch wurde hier nicht die Wirkung per sofort vereinbart, da dies laut BGH nicht zulässig ist.
Auch hinsichtlich der Abberufung ist eine gewisse Frist eingehalten. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Mindestfrist.
Dadurch, dass nun die Abberufung nicht fristgerecht erfolgte, wird jedoch die Aufhebung des Anstellungsverhältnisses an sich nicht begründet, da dieses – wie oben ausgeführt - davon unabhängig zu berücksichtigen ist.
Sie hätten jedoch weitere Befugnisse bis zur Abberufung als Geschäftsführer wahrnehmen können.
Ich tue mich jedoch schwer damit, eine endgültige aussage zu treffen, ohne tatsächlich die Formulierung des Vertrages einzusehen, da auch nur einzelne Formulierungen zu anderen Ergebnissen führen können.
Ich habe Ihnen eine Mail geschrieben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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