366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1225 Besucher | 17 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Abänderungsklage bzgl. nachehelichem Unterh...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Abänderungsklage bzgl. nachehelichem Unterh...

Abänderungsklage bzgl. nachehelichem Unterhalt


| 04.07.2007 10:13 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich beabsichtige den Weg der Abänderungsklage bezüglich des Betreuungsunterhalts.

Seit 02/2002 zahle ich für 2 Kinder mittlerweile 9 und 10 Jahre 494.- Euro unterhalt. Zuzüglich 260.- Euro Unterhalt an meine ExFrau. Dies wurde in einem Vergleich vor dem FG festgehalten.

Meine Ex hat seit 03/2003 eine feste Beziehung, streitet ein eheähliches Verhälniss ab weil Er noch eine eigene Wohnung in 8km Entfernung besitzt. Arbeitsplatz von Ihm nur 300m entfernt zur Wohnung meiner Ex. Desweiteren betreibt sie ein Gewerbe und gibt an das sie nur 400.- Euro verdient. Es ist ein Nagelstudio in einem angemieteten Raum. 2002 wurde Ihr ein Einkommen von 700.- Euro hälftig angerechnet so das wir uns auf 260.- Euro Unterhalt geeinigt haben.

Das der Freund bei ihr lebt und schlaft habe ich eine mehrmonatige chronologische Bilderserie seines Autos vor der Wohnung meiner Frau belegt. Wobei sie jetzt bereits 2 Parkplätze auf den Familiennamen laufen haben.

Besteht Aussicht auf Erfolg den Unterhalt auf 0.- Euro zu kürzen weil sie 1. ein eheähliches Verhältniss pflegt. 2. Das jüngste Kind ab 09/2007 in die 3. Klasse geht und somit eine Erwerbsobligenheit hat, und 3. Sie eigenes Einkommen erziehlt.

Ich habe Ihr bereits 550.- Euro Kindesunterhalt geboten. Wurde aber abgelehnt weil das 200.- Euro Verlust in Ihren Augen bedeuten würde.

Danke für die Beantwortung
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Unterhalt Abänderungsklage
04.07.2007 | 10:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Steininger
364 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:


Letztendlich wird es auf eine konkrete Bewertung des Einzelfalls ankommen, die hier nicht abschließend vorgenommen werden kann.

Grundsätzlich ist die Abänderungsklage dann begründet, wenn wesentliche Änderungen vorliegen.

Soweit Sie eine neue Beziehung behaupten, führt diese zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs (§ 15 BGB). Hier muss aber nachgewiesen werden, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, was auch ohne häusliche Gemeinschaft bei einer auf Dauer angelegten intimen Beziehung gegeben sein kann (vergl. BGH NJW 1990, 253). Insoweit könnte hier tatsächlich ein Ansatzpunkt liegen.

Weiterhin sollten Sie im Hinblick auf das Einkommen Ihren Auskunftsanspruch gem § 1580 BGB geltend machen. Dann muss das aktuelle Einkommen (3 Jahreszeitraum) ermittelt werden. Evtl. ergeben sich hierbei schon wesentliche Änderungen.

Im Rahmen der Erwerbsobliegenheit ist wohl im Hinblick auf das Alter der Kinder von einer Teil-Erwerbsobliegenheit auszugehen, so dass hier wohl keine Änderung eintreten dürfte. Dies ändert aber nichts daran, dass sich im Hinblick auf das Einkommen und den anzurechnenden Anteil die Veränderung ergeben könnte.

Insgesamt sollten Sie einen Kollegen vor Ort beauftragen.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers |


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Anscheinend ist das Thema wirklich sehr komplex und eine Aussage ala "JA, das ist ihr Recht" wäre mir ein bischen lieber gewesen. Aber trotzdem Danke "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Stefan Steininger »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
4/5.0

Anscheinend ist das Thema wirklich sehr komplex und eine Aussage ala "JA, das ist ihr Recht" wäre mir ein bischen lieber gewesen. Aber trotzdem Danke


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Hemmingen

364 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht