25.07.2012 | 14:41
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
291 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Eine Abänderung der gerichtlichen Entscheidung kann nach
§ 238 Abs. 1 FamFG beantragt werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags ist jedoch, dass bei Ihnen eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist. Diese Veränderung kann den Grund, die Höhe oder auch die Dauer der Zahlungsverpflichtung betreffen. Die Gründe, auf die Sie Ihren Antrag stützen, müssen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sein. Damit werden Gründe, die schon zuvor entstanden, aber nicht vorgetragen wurden, nicht berücksichtigt. Eine gesetzliche Regelung, wann eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wesentlich im Sinne des Gesetzes ist, gibt es nicht. In der Praxis wird hierfür ein Wert von 10% angenommen, der aber nicht allgemeingültig ist. Ob eine Veränderung wesentlich ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab.
Da ich Ihre Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung nicht kenne, kann ich nicht abschließend beurteilen, ob ein Abänderungsantrag Erfolg hat. Sollte aber eine Veränderung in der genannten Größenordnung eingetreten sein, sollte ein entsprechender Antrag eingereicht werden. Ich empfehle Ihnen daher, die Erfolgsaussichten bei einem Kollegen vor Ort, der dann alle Unterlagen einsehen kann, überprüfen zu lassen.
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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller
26.07.2012 | 10:09
Guten Tag,
beim Lesen ihrer Anwort hatte ich den Eindruck, als ob Sie nach Lesen des Betreffs aufgehört haben zu lesen.
Da ich zum Zeitpunkt des Beschlusses arbeitslos (ALG II) war, habe ich auf eine Erwiderung zum Antrag meines Frau verzichten müssen. VKH wurde seitens des Gerichtes nicht bewilligt und wie Sie wissen werden, herrscht dort Anwaltspflicht.
Somit hat es auch keine mündliche Verhandlung gegeben.
Entscheidend für meine Fragen war aber ob die Kombination aus Teilzeit und Insolvenz Relevanz für die Abänderungsklage hat. Auch der Sachverhalt, dass meine Frau doppelt so viel verdient wie ich, scheint nach den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLGs eine Option zu sein.
Vielleicht können Sie sich zu diesen, bereits in der Ursprungsfrage genannten, Sachverhalten in Bezug auf Erfolgsaussichten äussern, bitte.
MfG
HvTronje
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.07.2012 | 10:44
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Beim Lesen Ihrer Frage war keinesfalls klar, dass Sie bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses arbeitslos waren. Ich bitte dieses Missverständnis zu entschuldigen.
Die Kombination von Teilzeitarbeit und Insolvenz kann sicherlich als wesentliche Änderung der Umstände betrachtet werden, bedarf aber dennoch einer Einzelfallprüfung anhand Ihrer Lohnabrechnungen etc. Die Berücksichtigung des viel höheren Einkommens Ihrer Frau ist ebenfalls in die Betrachtung mit einzubeziehen. Es gibt Fälle, in denen in einer solchen Konstellation auch der das Kind betreuende Elternteil zum anteiligen Barunterhalt herangezogen werden kann. Aus diesem Grund bleibt es dabei: Lassen Sie die Erfolgsaussichten von einem Kollegen vor Ort überprüfen. Hierzu müssen zwingend Unterlagen eingesehen werden, was diese Plattform naturgemäß nicht bieten kann. Wenn Sie Bedenken wegen der anfallenden Kosten haben, besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Verfahrenskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren zu beantragem. Aus diesem Grund werden Sie mit dem Einwand, Sie konnten in dem früheren Verfahren nicht erwidern, nicht gehört werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen nun abschließend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin