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Frage geschrieben am 22.08.2009 14:28:50

Abänderung Versorgungsausgleich

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1242
Ich werde in einigen Jahren eine Betriebsrente beziehen. Im Rahmen des derzeit laufenden Scheidungsverfahrens wird meiner Frau daraus eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zugesprochen werden, die sich nach meinem Kenntnisstand auf den Bruttobetrag ( dh vor Einkommensteuer) bezieht. Als Ausgleichspflichtiger kann ich die Ausgleichsrente als dauernde Last abziehen. Voraussetzung ist mW, dass die Ausgleichsrente von meiner Frau versteuert wird, was aber wohl dann nicht der Fall ist, wenn sie im Ausland lebt und nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Frage 1 : Ist diese Auffassung hinsichtlich der Besteuerung richtig ?

Frage 2 : Wenn ja, entstünde für mich bei Rentenbezug eine Belastung, die nicht dem Halbteilungsgrundsatz entspricht. Welche Rechte könnte ich dann geltend machen ?


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Diese Antwort ist vom 22.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.08.2009 15:58:11
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihr Ansatrzpunkt, dass eine Versteuerung durch die Ehefrau stattfinden muss, damit Sie in voller Höhe Abzüge vornehmen können, ist so nicht richtig.

Sie können die Aufwendungen voller Höhe als Sonderausgaben geltend machen. Dieses ergibt sich aus § 10 EStG. Und daraus sit ersichtlich, dass ihre Zahlungen an Ihre Frau bei Ihnen wiederum vollständig als Sonderausgaben abziehbar sind BFH, Urt.v. 28.09.2003, Az.: X R 152/ 97).

Zwar hätte Ihre Frau diese Einkünfte in Ihrer Steuererklärung als sogenannte sonstige Einkünfte anzugeben und zu versteuern. Obliegt Ihre Frau aber offensichtlich nicht der Steuerpflicht, berührt das nun wiederum Ihre Abzugsberechtigung nicht .Dieses hat der BFH mit Urteil vom 18.09.2003, Az.: X R 152/97 auch insoweit deutlich gemacht, als die volle Abzugsfähigkeit bestätigt worden ist.

Sie werden daher den vollen Abzug bei Ihrer Erklärung vornehmen können. Dieses gilt dann auch losgelöst von einer möglichen Steuerbefreiung Ihrer Frau.

Sollte eine andere Besteuerung seitens des FA vorgenommen werden, sollten Sie unbedingt fristgerecht Einspruch einlegen. Ob sich aber bis zum Eintritt der Leistungen noch die gesetzlichen Vorgaben ändern werden, lässt sich naturgemäß nicht vorhersagen.


Damit düfte sich die zweite Frage eigentlich erübrigt haben. Sollte es aber trotzdem zu einer Verletzung kommen, werden Sie Klage vor dem Amtsgericht dagegen erheben müssen. Sofern die Verletzung sich im Scheidungsurteil herausstellt, sollte Beschwerde eingelegt werden.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-.Bohle

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