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Frage geschrieben am 26.09.2009 21:31:38

Abänderung Unterhalt

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1057
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin der Mutter meines ersten Kindes (16 Monate alt) zu Unterhalt in Höhe von 1450 € verpflichtet (Vergleich). Meinem Sohn zahle ich 301 € Unterhalt.
Ich habe eine neue Partnerin dessen Sohn (5 Jahre alt) ich adoptiert habe. Meine neue Partnerin ist schwanger und wir erwarten das Kind Anfang November 2009.
Ich habe ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3860 €.
Die Mutter (mit der ich nicht zusammen lebe) hatttevor der Geburt ein Nettoeinkommen von 1.450 €, meine jetzige Partnerin (Mutter des "neuen" Kindes und meines Adoptivsohnes), mit der ich zusammen lebe hat vor der Geburt ein Nettoeinkommen von 800 € und wird folglich Elterngeld in Höhe von 536 € erhalten.
Wem steht ab der Geburt meines neuen Kindes welcher Unterhalt zu ?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.09.2009 01:51:32
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Frage anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:


1. § 1609 BGB bestimmt die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten. Danach sind an erster Stelle die minderjährigen Kinder unterhaltsberechtigt.

a) Der Kindesunterhalt für das erste Kind (16 Monate) beträgt gemäß Ihrem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle 301,- EUR.

b) Der Kindesunterhalt für das adoptierte Kind, welches gleichermaßen mit den anderen Kindern und vor den Müttern unterhaltsberechtigt ist, beträgt auch 301,- EUR. Ab dem sechsten Lebensjahr steigt der Unterhaltsbedarf auf 356,- EUR.

c) Das weitere Kind wird ebenfalls einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 301,- EUR haben.

Insgesamt haben sie danach 903,- EUR an die Kinder zu zahlen.

Von Ihrem bereinigten Einkommen verbleiben nach Abzug des Kindesunterhalts 2.957,- EUR.

2. Aus dem verbleibenden Einkommen muss der Betreuungsunterhalt an die Kindesmütter gezahlt werden. Ihnen steht in jedem Fall jedoch ein Selbstbehalt von 1.000,- EUR zu.

a) Die Kindesmutter des ersten Kindes hat weiterhin einen Bedarf von 1.450,- EUR.

b) Der Unterhaltsanspruch nach § 1615 Abs. 2 BGB bemisst sich allein nach dem früheren Einkommen der Mutter. Der Bedarf der Kindesmutter richtet sich nach ihrem vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommen, wobei schwangerschaftsbedingte Einkommensverringerungen außer Betracht bleiben müssen. Hiervon ist das derzeit erzielte Einkommen - sofern vorhanden - abzusetzen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2009, 9 UF 596/08, juris).

Ihre Lebensgefährtin hatte vor der Geburt ein Einkommen in Höhe von 800,- EUR. Ihr Bedarf beträgt daher 800,- EUR. Da Sie 536,- EUR Elterngeld bezieht und hiervon 300,- EUR gem. § 11 BEEG unberücksichtigt bleiben, verbleibt ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 564,- EUR (800 - 236).

c) Die Summe der Unterhaltsansprüche beider Mütter ergibt 2.014,- EUR. Die Zahlung dieses Betrages würde jedoch zu einer Unterschreitung Ihres Selbstbehalts führen. Es liegt daher ein Mangelfall vor. Die Mütter müssen nach der ihnen zustehenden Quote den nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Teil Ihres Einkommens teilen. Es verbleibt ein Betrag in Höhe von 1.957,- EUR zur Verfügung.

Entsprechend dem Gesamtbedarf beider Mütter beträgt die Quote der ersten Kindesmutter 72 % und Ihrer Lebensgefährtin 28 %.

72% des verbleibenden Einkommens (1.957,-) stehen daher der ersten Kindesmutter zu. Diese entsprichen einem Zahlbetrag von 1.409,- EUR. (Der Vergleich müsste entsprechend abgeändert werden.)

28 % des verbleibenden Einkommens stehend Ihrer Lebensgefährtin zu. Diese entsprechen einem Zahlbetrag von 548,- EUR.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung/Berechnung die Folge sein.

Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können.

Mit freundlichen Grüßen


Korkmaz
Rechtsanwalt


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