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Hallo,
Meine Ehe wurde im Dezember 2004 geschieden. Aus der Ehe gingen 3 Kinder hervor. Folgender Vergleich wurde im Scheidungstermin geschlossen:
Der Antragsteller (ich, der Vater) zahlt an die Antragsgegnerin für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder Kind 1 geb. 1992, Kind 2 geb. 1995, und Kind 3 geb. 1999 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages nach § 1 der Regelunterhaltsverordnung abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes, zweites bzw. drittes gemeinsames Kind; die Kindergeldanrechnung unterbleibt, soweit der zu zahlende Unterhalt zuzüglich des hälftigen Kindergeldes 135 % des Regelbetrages nach § 1 der Regelunterhaltsverordnung nicht übersteigt.
Kindsvater und Kindsmutter teilten sich das Sorgerecht. Kindsmutter heiratet in 2006 erneut.
Letztes Jahr im Juni verstarb meine geschiedene Frau, die Kindsmutter.
Die Kinder sind nicht zu mir gekommen. Stiefvater gab die Kinder nicht frei - obwohl Sorgerecht beim Vater. Jugendamt involviert, wenn zwei sich streiten... unglaublich aber wahr, das Sorgerecht wurde mir entzogen ... eine lange Geschichte, soll aber hier nicht weiter Thematisiert werden.
Nicht zuletzt wegen diverse Verunglimpfungen in dieser Sache verliere ich meine Stellung im Job. Versetzung mittels Änderungskündigung und anstatt 2.100 Euro noch 1.440 Euro monatliches Netto. Nach Berücksichtigung der berufsbedingten Fahrtkosten bleibt jetzt nur noch ein bereinigtes Netto von 1.110 Euro übrig.
Ich bin jetzt nur noch bedingt leistungsfähig und muß aufgrund des Todes mein geschieden Frau jetzt für Bar - und (!) Betreuungsunterhalt aufkommen.Höhe des Betreuungsunterhalts wird lt. Rechtsprechung 1 : 1 angesetzt.
Das Jugendamt ist zwischenzeitlich Vormund der Kinder.
Fragen:
Kann das Jugendamt aus dem vorstehenden Vergleich gegen mich vollstrecken, obwohl dieser zwischen mir und der zwischenzeitlich verstorbenen Kindsmutter geschlossen wurde?
Was muss ich tun, sollte der Vergleich noch Bestandkraft haben, um den Unterhalt anzupassen oder muss das Jugendamt alles neu regeln?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.03.2010 23:44:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich gilt ein rechtskräftiger Vergleich zunächst nur zwischen den Parteien des Vergleichs. Allerdings gilt dieser darüber hinaus auch für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Ist das Jugendamt Rechtsnachfolger geworden, so tritt diese an Stelle der Kindesmutter. Sofern das Jugendamt an Sie heran tritt, sollten Sie dieses auf Ihr veringertes Einkommen hinweisen. Sollte man gleichwohl an dem Titel festhalten, so müsste eine sog. "Abänderungsklage" eingereicht werden. Diese Möglichkeit ist auch für Vergleiche und nicht für Urteile gegeben, vgl. § 323a ZPO.
Um einen umfangreichen Rechtsstreit zu vermeiden, sollten Sie alsbald Kontakt zu dem Jugendamt aufnehmen. Es gilt vor allem einer Vollstreckung vorzubeugen, welche unnötige Kosten verursacht. Sie sollten bereits bei der ersten Kontaktaufnahme entsprechende Unterlagen bereit halten, insbesondere die letzten zwölf Gehaltsabrechnungen sowie über mögliche Verbindlichkeiten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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Fax. 0211/324021
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.03.2010 05:35:23
Hallo,
Jugendamt habe ich bereits informiert, - diesen Monat erstmalig den Gehaltsverlust auf der Lohnabrechnung. Jugendamt sagt, dass die Unterhaltshöhe imm aufgrund eines durchschnittlichen Jahresbetrag festgelegt wird. Eine erstmalige veränderte Gehaltszahlung führt damit nicht automatisch zur Anpassung der Unterhaltshöhe. Sollte kein Geldeingang bis zum 24.03.2010 festgestellt werden, wird eine Lohnpfändung bei meinem Arbeitgeber ausgesprochen.
Mir fehlt das Geld aber jetzt und sofort, - ich kann vielleicht noch einmal den Unterhalt aufbringen (937,- Euro). Mir wird dann aber in den nächsten Monaten das Geld fehlen um zur Arbeit zu kommen (50 km Anfahrt zur Arbeit). Jugendamt uneinsichichtig!
Also Abänderungsklage einreichen - Anwaltszwang? Kann zur Abwendung der Lohnpfändung der Betrag beim Amtsgericht als eine Art Sicherheitsleistung hinterlegt werden?
Hallo,
Jugendamt habe ich bereits informiert, - diesen Monat erstmalig den Gehaltsverlust auf der Lohnabrechnung. Jugendamt sagt, dass die Unterhaltshöhe imm aufgrund eines durchschnittlichen Jahresbetrag festgelegt wird. Eine erstmalige veränderte Gehaltszahlung führt damit nicht automatisch zur Anpassung der Unterhaltshöhe. Sollte kein Geldeingang bis zum 24.03.2010 festgestellt werden, wird eine Lohnpfändung bei meinem Arbeitgeber ausgesprochen.
Mir fehlt das Geld aber jetzt und sofort, - ich kann vielleicht noch einmal den Unterhalt aufbringen (937,- Euro). Mir wird dann aber in den nächsten Monaten das Geld fehlen um zur Arbeit zu kommen (50 km Anfahrt zur Arbeit). Jugendamt uneinsichichtig!
Also Abänderungsklage einreichen - Anwaltszwang? Kann zur Abwendung der Lohnpfändung der Betrag beim Amtsgericht als eine Art Sicherheitsleistung hinterlegt werden?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.03.2010 08:04:28
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist richtig, dass das Einkommen aufgrund des Durchschnitts der vergangenen 12 Monate berechnet wird. Gleichwohl ist aber auch eine gewisse Prognose zu berücksichtigen.
Ich empfehle Ihnen eine Klage einzureichen. Hier besteht Anwaltszwang gem. § 114 FamFG. Ich empfehle Ihnen, umgehend einen Anwalt einzuschalten, da ggf. auch ein Eilverfahren eingeleitet werden müsste. Sollte eine Lohnpfändung vorgenommen werden, so ist dies nur bis zur Vermögensfreigrenze möglich. Sie müssen daher nicht fürchten, plötzlich 900,- € im nächsten Monat weniger zu erhalten. Ob eine Hinterlegung sinnvoll ist, kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen. Generell ist dies aber möglich.
Gerne stehe ich Ihnen auch noch per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist richtig, dass das Einkommen aufgrund des Durchschnitts der vergangenen 12 Monate berechnet wird. Gleichwohl ist aber auch eine gewisse Prognose zu berücksichtigen.
Ich empfehle Ihnen eine Klage einzureichen. Hier besteht Anwaltszwang gem. § 114 FamFG. Ich empfehle Ihnen, umgehend einen Anwalt einzuschalten, da ggf. auch ein Eilverfahren eingeleitet werden müsste. Sollte eine Lohnpfändung vorgenommen werden, so ist dies nur bis zur Vermögensfreigrenze möglich. Sie müssen daher nicht fürchten, plötzlich 900,- € im nächsten Monat weniger zu erhalten. Ob eine Hinterlegung sinnvoll ist, kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen. Generell ist dies aber möglich.
Gerne stehe ich Ihnen auch noch per Mail zur Verfügung.
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RA J.Mameghani
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