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Wir hätten gerne Ihre Einschätzung, ob eine neue Unterhaltsklage angestrebt werden könnte oder nicht:
Mein Mann hat zwei Kinder aus erster Ehe (11 Jahre und 15 Jahre) und zahlt monatlich einen Unterhalt von 520 Euro. Wir sind auch schon länger verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn (5 Jahre). Nun ist unser zweites Kind unterwegs, für meinen Mann das vierte Kind. Wie aussichtsreich ist eine erneute Unterhaltsabänderungsklage in Bezug auf das vierte Kind? Mein Mann verdient Brutto 3.500/ netto ausbezahlt Steuerklasse III 2.300 Euro.
Danke für Ihre Einschätzung.
Mit besten Grüssen
Antwort geschrieben am 18.04.2011 10:11:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 300
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gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Maßgeblich für die Berechnung ist nicht lediglich das Nettoeinkommen. Von diesem werden noch zusätzlich berufsbedingte Aufwendungen sowie etwaige Schulden und besondere Belastungen abgezogen.
Mangels anderer Angaben gehe ich aber als Rechenbeispiel von den von Ihnen genannten Zahlen aus. Verbliebe es danach bei dem anrechenbaren Nettoeinkommen von 2300 Euro monatlich, so ergibt sich bei vier Kindern eine Herabstufung um zwei Klassen gemäß der Düsseldorfer Tabelle. Die Ansprüche der beiden älteren Kinder würden danach 426 Euro und 364 Euro, insgesamt also 790 Euro betragen.
Auch unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von mindestens 950 Euro für Ihren Mann (kann im Einzelfall auch höher angesetzt werden) übersteigen die Unterhaltsleistungen für die vier Kinder mit insgesamt 1424 Euro nur knapp den verfügbaren Anteil von 1150 Euro. Rechnet man daher den Anteil für die beiden älteren Kinder aus der ersten Ehe entsprechend herunter, ergäbe sich für diese ein Betrag von ca. 750 Euro (für beide gemeinsam).
Da ihr Mann aber nach ihren Angaben bereits jetzt lediglich 520 Euro bezahlt, sind die Chancen für eine Reduzierung aus meiner Sicht nicht sehr groß.
Das setzt allerdings voraus, dass ihr Mann keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen hat, denn in diesem Falle wäre die Berechnung wieder anders.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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