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Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Lebensgefährte hat vor 5 Jahren die Scheidung beantragt; über die Scheidung im Verbund mit dem nachehelichen Unterhalt ist noch nicht entschieden.
2005 verglichen sich die Parteien auf einen Trennungsunterhalt von 400€ monatlich; die Noch-Frau meines Lebensgefährten war bis dato halbtags tätig. Aufgrund der Neuerungen im Unterhaltrecht wurde sie mittlerweile aufgefordert Vollzeit arbeiten zu gehen. Sie berief sich darauf, aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht in der Lage zu sein, worauf ein Gutachten erstellt wurde, was ihr bescheinigt hat, psychische Probleme zu haben, die es rechtfertigen, dass sie ab dem 01.04 mindestens 6 Stunden arbeitet und ab dem 01.10 wieder Vollzeit.
Zufällig haben wir nun erfahren dass die Ex seit 01.01 bereits Vollzeit auf Probe arbeitet, als Test, ob sie dies verkraftet.
Im Rahmen des nachehelichen Unterhaltsverfahren beruft sich mein Lebensgefährte darauf, dass die Ex seit 3 Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und ihren Anspruch deshalb verwirkt, wenngleich es sich auch nur um eine Wochenendbeziehung in getrennten Wohnungen handelt, bzw. dass er einen Karrieresprung mittlerweile gemacht hat, in dem er in eine andere Stadt gezogen ist und dort eine neue Stelle mit anderen Aufgaben angenommen hat und sein derzeitiges Einkommen nicht massgebend ist, sondern das was er zuvor verdient hat und wonach der Ex aufgrund ihres Einkommens und ihrer Arbeitspflicht kein Unterhalt zustehen würde. Dies wird beides von der Gegenseite bestritten.
Frage: Hätte eine Abänderungsklage des Vergleichs Aussicht auf Erfolg aufgrund der deutlichen Veränderung der Einkommensverhältnisse ? Wird auch hier der Karrieresprung und das eheähnliche Verhältnis geprüft? Kann rückwirkend ab dem 01.01 der Wegfall des Unterhaltsanspruchs geltend gemacht werden und Unterhalt zurück verlangt werden? Ab wann könnte mein Lebensgefährte die Zahlung einstellen ? Erst ab Rechtskraft der Abänderungsklage ??
Danke!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.03.2010 15:49:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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ob eine Abänderung Aussicht auf Erfolg hat, bedarf einer eingehenden einzelfallbezogenen Prüfung.
Für die Abänderung des gerichtlichen Vergleiches bedarf es eines umfassenden Vortrages. Nach § 239 FamfG kommt es darauf an, dass eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Dazu muss vorgetragen werden, welche Grundlagen der Vergleich im Jahre 2005 hatte. Weiter ist vorzutragen, dass sich die Verhältnisse so nachhaltig geändert haben, dass an dem Vergleich nicht mehr festgehalten werden kann. Die Einkommensverhältnisse der getrenntlebenden Frau sind sicher solche Änderungen und auch die Partnerschaft. Da die Frau aber zunächst zur Probe arbeitet, ist auch zu klären, ob sie dieses auch weiter durchführen kann. Von der Höhe ihrer Einkünfte wird der Erfolg einer Abänderungsklage abhängen.
Dier ehelichen Lebensverhältniss waren bereits Grundlage des geschlossenen Vergleichs und werden auch weiter herangezogen, da es sich um Trennungsunterhalt handelt. Die Gegenseite wird die erhöhten Einkommensverhältnisse Ihres Lebensgefährten einführen. Da es sich nach Ihrer Darstellung vorausssichtlich um einen Karrieresprung handelt, wird dieser nach der langen Trennung nicht zu berücksichtigen sein.
Da es sich um die Abänderung eines Vergleiches handelt, kann auch die Abänderung ab 01.01. beantragt werden.
Solange der Titel besteht, muss Ihr Lebensgefährte die Zahlungen leisten. Im Falle einer erfolgreichen Abänderung besteht die Gefahr, dass sich Rückforderungsansprüche nicht durchsetzen lassen. Aus diesem Grund kann mit dem Abänderungsantrag bereits beantragt werden eine Zwangsvollstreckung einzustellen.
Das Vorgehen wird aber davon abhängig sein, ob sich eine Herabsetzung auf null durchsetzen lässt. Es besteht auch die Möglichkeit Beträge bei einem Anwalt zunächst zu hinterlegen. Damit muss die Gegenseite aber einverstanden sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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