Für die Anwendung von Absatz 2 müssen Sie entweder Sie die Produkte durch Umgestaltung, Umlabelung oder dergleichen verändern oder Sie entfernen bestimmte Teile der Produkte und verschlechtern so die Qualität des Produktes und damit den Ruf der Marke.
Gem. § 24 Abs. 2 MarkenG ist die Erschöpfung ausgeschlossen, wenn der Zustand der Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wird und der Markeninhaber deshalb widersetzt, oder wenn der Ruf der Markeninhaberin durch die Benutzung der Marke erheblich geschädigt bzw. beeinträchtigt wird.
Eine Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn die Veränderung die Eigenart der Ware berührt.
Verändern oder Verschlechtern von Waren (§ 24 II MarkenG, Art. 13 II GMV)
Umpacken und Neukennzeichnen von Waren, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Ausland in den Verkehr gebracht wurden sog. Parallelimport
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Sie die Markenartikel nach dem Erwerb in GB unverändert und nicht umverpackt und deshalb mit gleicher Qualität in den deutschen Markt einführen.
Ist das anbringen eines Netzsteckers, wie sie hier in Deutschland im Originalzustand auch zu kaufen wäre, eine Verschlechterung oder ähnliches? Hätte ich vor Gericht Chancen eine Klage wegen Unterlassung solcher Ware abzuwehren? Ich könnte im Prinzip ja auch einen Netzadapter wie man sie im Urlaub mitnimmt anbringen, bloß die Ware wäre wohl so nicht an den Mann zu bringen.
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Diese Antwort ist vom 12.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.10.2009 22:32:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht & Urheber- und Medienrecht Jan Gerth
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen, Tel: 0520273132, Fax: 0520273809
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vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Trotz der möglicherweise eingetretenen Erschöpfung kann sich der Inhaber der Marke der Benutzung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzen, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist, vgl. § 24 Absatz 2 MarkenG.
Der Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG auch dann widersetzen, wenn ohne Veränderung des Zustands des Produkts eine Gefahr für die Herkunfts- oder Garantiefunktion der Marke gegeben ist oder wenn die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt wird
Wichtig ist hier zunächst die Formulierung "im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb" des § 24 Absatz 2 MarkenG.
Damit wird verdeutlicht, dass nur solche Veränderungen der Ware gemeint sind, die im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Weiterveräußerung im geschäftlichen Verkehr vorgenommen werden.
Dagegen ist die Veränderung einer Markenware zum rein privaten Gebrauch keine relevante Beeinträchtigung der Marke (BGH GRUR 1998, 696). Veränderungen einer Markenware, die der Abnehmer der Ware für den Eigenbedarf vornimmt oder vornehmen lässt, sind markenrechtlich irrelevant.
Allein Veränderungen an einer zur Weiterveräußerung im geschäftlichen Verkehr bestimmten Ware können markenrechtliche Verbotsansprüche auslösen (BGHZ 100, 51, 58 = GRUR 1987, 438 - Handtuchspender ; BGHZ 111, 182, 186 = GRUR 1990, 678 - Herstellerkennzeichen auf Unfallwagen).
Bei Ihnen liegt das Merkmal zur Weiterveräußerung im geschäftlichen Verkehr vor, da Sie die Elektrogeräte mit neuen Steckern versehen wollen um sie dann auf dem deutschen Markt zu veräußern.
Nun müsste auch eine Veränderung im markenrechtlichen Simm vorliegen.
Der Inhaber des Markenrechts kann auch nach dem Inverkehrbringen rechtmäßig gekennzeichneter Ware solche Handlungen verbieten, die die Herkunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens verletzen (EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 = GRUR 2002, 879 Tz. 30 = WRP 2002, 666 - Boehringer/Swingward u.a.). Eine solche Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn die Veränderung die Eigenart der Ware berührt (BGHZ 131, 308, 316 - Gefärbte Jeans; BGH, Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 13/02, GRUR 2005, 160, 161 = WRP 2005, 106 - SIM-Lock I).
Mit dem Abschneiden des Steckers wird die Garantiefunktion der Marke verletzt. Es handelt sich somit nicht mehr um ein Originalprodukt des Herstellers. Mit dem Markennamen des Herstellers würden Sie aber weiterhin werden. Hierin ist eine Veränderung der Marke zu sehen ist, welche in einer Abmahnung der Hersteller münden könnten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
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