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Sehr geehrte Damen und Herren,
hier die Fakten:
Eheschließung Ende 2003.
Trennung Mai 2007.
Gemeinsame Tochter 8 Jahre alt, lebt bei Frau, alle 14 Tage bei mir.
Scheidungstermin steht demnächst vor Gericht an.
Ich werde nicht anwaltlich vertreten.
Ich zahle Kindes- und Trennungsunterhalt.
Meine Frau arbeitet halbtags und ich vollzeit.
Zuständigkeit OLG Hamm.
Ich habe dem gegnerischen Anwalt den Vorschlag gemacht, dass ich den als Trennungsunterhalt vereinbarten Betrag unbefristet weiterzahle. Dieser möchte deshalb den nachehelichen Unterhalt durch gerichtlichen Vergleich oder Versäumnisurteil titulieren lassen.
Wie kann ich den Unterhaltstitel später ändern lassen? Reicht hierbei für die Abänderungsklage aus, dass unsere Tochter irgendwann ein gewisses Alter erreicht hat, sodass bei meiner Frau Erwerbsobliegenheit vorliegt? Lt. Leitlienen des OLG Hamm kann zum Ende des 5. Schuljahres Vollzeittätigkeit zugemutet werden.
Wäre auch eine Änderung möglich, wenn sich das Einkommen meiner Frau um mehr als 10 % ändert?
Für Ihre Antwort möchte ich mich bei Ihnen im Voraus herzlich bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 26.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.07.2009 19:10:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 584
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Die Leitlinien des OLG Hamm in der aktuellen Fassung sehen vor, dass nach der 5. Klasse die Erwerstätigkeit über eine halbschichtige bis zu einer vollschichtigen auszudehnen ist. Die Gerichte nehmen hier regelmäßig keinen starren Stichtag an, sondern gehen von einem fließenden Übergang aus, so dass sicherlich nicht sofort nach Ende der 5. Klasse eine Vollzeittätigkeit erwartet werden kann. Es wird hier auf die konkreten Möglichkeiten Ihrer Frau zur Ausweitung der Tätigkeit ankommen.
Wenn Ihre Tochter die 5. Klasse absolviert hat, dann würde dies eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellen mit der Möglichkeit einer Abänderungsklage. Die Beweislast für das Fehlen einer weiteren Erwerbsobliegenheit läge dann bei Ihrer Frau. Die Leitlinien sehen vor, dass die Titel zum Betreuungsunterhalt grundsätzlich nicht zu befristen sind. Ich würden Ihnen dennoch raten, mit dem Anwalt Ihrer Frau über eine Befristung zu verhandeln, oder aber diese im Verfahren einzuwenden. Der Vorteil einer Befristung leigt in der Rechtssicherheit, denn beide Seiten wissen woran Sie in der Zukunft sind. Es käme auch eine Kombination von Befristung und Beschränkung des Unterhalts in Betracht, also eine stufenweise Absenkung und nicht sofort ein Wegfall auf 0. Wenn man eine Einigung erzielt, könnten Sie eine vollstreckbare notarielle Urkunde errichten und damit hätte Ihre Frau den gewünschten Unterhaltstitel. Natürlich kann diese Regelung auch in einem gerichtlichen Vergleich getroffen werden.
Falls keine Einigung erfolgt, würde aber auche eine Änderung des Einkommens Ihrer Frau um 10 % ausreichen um eine Klage nach § 323 ZPO zu ermöglichen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihren Bemühungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.07.2009 20:01:30
Vielen Dank für Ihre sehr schnelle Antwort
Ich habe jedoch noch eine Rückfrage.
Nach welchem Zeitraum könnte meine Frau eine Abänderungsklage einreichen, wenn sich mein Einkommen um 10 % erhöht.
Vielen Dank im Voraus.
Vielen Dank für Ihre sehr schnelle Antwort
Ich habe jedoch noch eine Rückfrage.
Nach welchem Zeitraum könnte meine Frau eine Abänderungsklage einreichen, wenn sich mein Einkommen um 10 % erhöht.
Vielen Dank im Voraus.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.07.2009 20:49:32
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Rückfrage zurück.
Sie sind nicht verpflichtet Ihre Frau über Gehaltssteigerungen zu informieren. Auskunft über das Einkommen kann nach § 1605 II BGB grundsätzlich nur alle zwei Jahre verlangt werden. Da Sie aktuelle gegenüber dem Anwalt Ihrer Frau Auskunft erteilt haben, sind Sie zunächst zwei Jahre vor einer Anhebung sicher. Wenn Ihre Frau nicht erneut zur Auskunft auffordert, müssen Sie nicht selbst reagieren. Eine Abänderung ist immer nur für die Zukunft möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Rückfrage zurück.
Sie sind nicht verpflichtet Ihre Frau über Gehaltssteigerungen zu informieren. Auskunft über das Einkommen kann nach § 1605 II BGB grundsätzlich nur alle zwei Jahre verlangt werden. Da Sie aktuelle gegenüber dem Anwalt Ihrer Frau Auskunft erteilt haben, sind Sie zunächst zwei Jahre vor einer Anhebung sicher. Wenn Ihre Frau nicht erneut zur Auskunft auffordert, müssen Sie nicht selbst reagieren. Eine Abänderung ist immer nur für die Zukunft möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
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