Frage geschrieben am 08.03.2010 18:57:08
AWD Starhilfe
Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1412ich habe im Mai 2003 einen Handelsvertretervertrag beim AWD unterschrieben und auch die Zahlung einer Starthilfe in Anspruch genommen. Diese wurde dann mit 175,- € monatl. von meiner
Provision abgezgen. Da die Provision nicht vorhanden war erhöhte sich aber lediglich mein Saldovortrag auf der monatl. Provisionsabrechnung. Im Sommer 2004 habe ich dann meine
Vetriebstätigkeit eingestellt und mich bei den Regionalleitern abgemeldet ohne meinen Vetrag zu kündigen, da ich nicht riskieren wollte Storno- und Steuerungsreserven zu verlieren, das wurde auch so von dort mitgetragen.
Die letzte Umbuchung der Starhilfe in den Saldovortag erfolgte im April 2006.
Im Dezember 2009 fordert nun der AWD die Rückzahlung.
Gibt es hier eine Verjährungsfrist? Kann der AWD wenn überhaupt nur Beträge aus frühestens 2007 zurückfordern?
Da mir schon lange keine Provisionsabrechnungen mehr zugestellt wurden, hatte ich diese angefordert und Ende Februar erhalten.
Danke für die Auskunft.
Antwort geschrieben am 08.03.2010 19:41:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 493
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 493
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Gibt es hier eine Verjährungsfrist? Kann der AWD wenn überhaupt nur Beträge aus frühestens 2007 zurückfordern?
Hier fordert der AWD die Rückzahlung der Starthilfe.
Es greift daher – soweit vertraglich nichts anders geregelt ist – die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB.
Die Verjährung beginnt nach § 199 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat.
Daher können derzeit noch maximal Ansprüche aus 2007 und später geltend gemacht werden.
Alle Ansprüche vor dem 01.01.2007 sind in 2010 bereits verjährt.
Bei Ansprüchen aus 2007 begann die Verjährungszeit am 01.01.2008 und endet am 31.12.2010.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schwerin direkt

