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Frage geschrieben am 23.10.2006 17:16:00

AVR - Tragen von Dienstkleidung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5029
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Liebe Ratgebende,

ich arbeite im Verwaltungsbereich einer Einrichtung im Gesundheitswesen (Krankenhaus). Mein Arbeitsvertrag unterliegt den Richtlinien der AVR.

Der Dienstgeber hat nun vor einigen Wochen Dienstkleidung eingeführt, die wir verpflichtend tragen sollen.

Meine Vorgesetzte hat dafür - allerding eigenmächtig - eine "Umkleidezeit" von 0,1 Arbeitsstunden (6 Minuten) pro Umkleidevorgang zusätzlich angesetzt, mir und den Kollegen also 0,2 Arbeitsstunden pro Arbeitstag gut geschrieben. Ich bin also, um mich umzukleiden, vor meinem Dienstbeginn gekommen und nach meinem Dienstende geblieben.

Der Dienstgeber hat diese Arbeitsstunden nun rückwirkend gestrichen, so daß ich de facto die Umkleidezeit von meiner Freizeit genommen habe und offensichtlich auch weiterhin nehmen soll.

Ich bin der Meinung, daß der Umkleidevorgang sowohl innerhalb meiner Dienstzeit zu erfolgen hat und das mir ein Entgelt für die aufgewandte Umkleidezeit zusteht.

Wie sieht hier die Rechtsprechung aus? Welcher Zeitrahmen und welches Entgelt wird üblicherweise zu Grunde gelegt?

Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 23.10.2006 17:26:37
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,


der Umkleidevorgang hat in der Dienstzeit zu erfolgen und ist dementsprechend auch zu entlohnen.

Dieses hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen (BAG 5 AZR 122/99 und BAG 6 AZR 221/94) festgestellt.

Nach diesen Entscheidungen begingt der Dienst gerade in Krankenhäusern schon mit dem Betreten der Arbeitsstelle, so dass für das vorgeschriebene Umkleiden kein Abzug gemacht werden darf.

Einen Zeitrahmen haben die Gerichte allerdings nicht verbindlich festgesetzt, sondern beschränken diesen auf "die notwendige Zeit", was dann im Einzelfall zu ermitteln sein dürfe.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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