ich arbeite im Verwaltungsbereich einer Einrichtung im Gesundheitswesen (Krankenhaus). Mein Arbeitsvertrag unterliegt den Richtlinien der AVR.
Unsere Personalleitung möchte mich kurzfristig - innerhalb von nicht einmal 24 Stunden - zu einem Personalgespräch einbestellen. Es wird starker Druck auf mich ausgeübt, zu diesem einseitig angesetzten Termin zu erscheinen.
Ursprünglich war der Termin außerhalb meiner Arbeitszeit angesetzt, diesen habe ich abgesagt und mitteilen lassen, dass ich mich kurzfristig wegen eines neuen Termins melden werde. Nun hat man den Termin in meine reguläre Arbeitszeit verlegt und verlangt von mir, nicht zu meinem Arbeitsplatz fahren, sondern in die Personalabteilung in ein anderes Haus zu kommen.
Meine direkte Vorgesetzte soll ebenfalls anwesend sein.
Aufgrund diverser Vorfälle in der Vergangenheit möchte ich das Gespräch wahrnehmen, aber zu einem anderen Termin. Unter keinen Umständen bin ich bereit, ohne die Anwesenheit eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung oder eines anderen Zeugen dort erscheinen.
Wie schätzen Sie die Rechtslage ein?
Herzlcihen Dank für Ihre Unterstützung!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 26.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.03.2008 11:39:12
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zu einem Personalgespräch sollte man, wenn möglich, nicht alleine gehen. Wenn eine Mitarbeitervertretung vorhanden ist, sollten Sie ein Mitglied Ihrer Wahl mitnehmen. Wenn der Kollege oder die Kollegin zu diesem Zeitpunkt verhindert sind, haben Sie das Recht, eine Verlegung des Termins zu fordern. Ein anderer Grund für die Verlegung des Gespräches besteht jedoch grundsätzlich nicht.
Es gehört zu den allgemeinen Aufgaben der Mitarbeitervertretung, bei
Gesprächen des Arbeitgebers mit einem Mitarbeiter teilzunehmen, wenn mit dem
Mitarbeiter über sein Verhalten im Dienst oder Verfehlungen seiner dienstlichen
Pflichten, die zu arbeits- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen führen können,
gesprochen wird und der Mitarbeiter die Teilnahme wünscht.
Sollte Ihnen während des Personalgesprächs eine Abmahnung erteilt, eine Versetzung oder Änderung des Arbeitsvertrages angeboten, eine Kritik an Ihrer Arbeitsleistung o.ä. ausgesprochen werden, empfiehlt es sich, die jeweiligen Aussagen mitzuschreiben oder sich schriftlich geben zu lassen. Zu eventuellen Angeboten o.ä. sollten Sie sich nicht sofort äußern, sondern diese lediglich zur Kenntnis nehmen, um die Angelegenheit im Nachhinein in Ruhe prüfen können (bzw. anwaltlich prüfen lassen zu können). Keinesfalls sollten Sie „Angebote“, Änderungen etc. sofort unterschreiben, egal, wieviel Druck auf Sie ausgeübt wird.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.03.2008 11:54:30
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Müller,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Sie schreiben:
"Ein anderer Grund für die Verlegung des Gesprächs besteht jedoch grundsätzlich nicht."
Innerhalb meiner vereinbarten Arbeitszeit ist das für mich auch grundsätzlich verständlich und in Ordnung.
Wie sieht die Rechtslage aber außerhalb meiner regulären Arbeitszeit aus?
Beispiel:
Mein Arbeitgeber fordert mich auf, am folgenden Tag um 8 Uhr zu einem Gespräch zu erscheinen. Meine Arbeitszeit liegt aber zwischen 12 und 18 Uhr. Am folgenden Tag um 8 Uhr habe ich einen persönlichen Termin.
Muss ich trotzdem erscheinen oder kann ich eine Verlegung auf einen Termin innerhalb meiner Arbeitszeit fordern?
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Müller,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Sie schreiben:
"Ein anderer Grund für die Verlegung des Gesprächs besteht jedoch grundsätzlich nicht."
Innerhalb meiner vereinbarten Arbeitszeit ist das für mich auch grundsätzlich verständlich und in Ordnung.
Wie sieht die Rechtslage aber außerhalb meiner regulären Arbeitszeit aus?
Beispiel:
Mein Arbeitgeber fordert mich auf, am folgenden Tag um 8 Uhr zu einem Gespräch zu erscheinen. Meine Arbeitszeit liegt aber zwischen 12 und 18 Uhr. Am folgenden Tag um 8 Uhr habe ich einen persönlichen Termin.
Muss ich trotzdem erscheinen oder kann ich eine Verlegung auf einen Termin innerhalb meiner Arbeitszeit fordern?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.03.2008 12:25:53
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich kann Ihr Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts den Termin für ein Personalgespräch während der Arbeitszeit bestimmen. Hierbei sollte er aber Zeitpunkt und Ort des Gesprächs so bestimmen, dass sich der Mitarbeiter nicht überrumpelt oder schikaniert fühlt. Ein Termin im Morgengrauen oder weit nach Feierabend ist wohl nicht zulässig. Ein Termin um 8 Uhr kann jedoch noch nicht als Schikane gewertet werden. Eine Terminsbestimmung für den darauf folgenden Tag ist aber zu kurzfristig angesetzt. In Anlehnung an § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes kann man von einem Vorlauf von mindestens vier Tagen ausgehen.
Sind sie nun an dem angesetzten Termin tatsächlich verhindert, informieren Sie Ihren Arbeitgeber hierüber und bitten Ihn um einen neuen Termin. Hierbei können Sie selbstverständlich auch angeben, welcher Termin Ihnen am besten passt. Zu diesem neuen Termin sollten Sie erscheinen. Tun Sie das nämlich nicht, darf Sie Ihr Arbeitgeber abmahnen. Wenn Sie mehrere Termine verweigern, kann Ihnen Ihr Arbeitgeber sogar verhaltensbedingt kündigen, da Sie seinen Anweisungen nicht nachkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich kann Ihr Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts den Termin für ein Personalgespräch während der Arbeitszeit bestimmen. Hierbei sollte er aber Zeitpunkt und Ort des Gesprächs so bestimmen, dass sich der Mitarbeiter nicht überrumpelt oder schikaniert fühlt. Ein Termin im Morgengrauen oder weit nach Feierabend ist wohl nicht zulässig. Ein Termin um 8 Uhr kann jedoch noch nicht als Schikane gewertet werden. Eine Terminsbestimmung für den darauf folgenden Tag ist aber zu kurzfristig angesetzt. In Anlehnung an § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes kann man von einem Vorlauf von mindestens vier Tagen ausgehen.
Sind sie nun an dem angesetzten Termin tatsächlich verhindert, informieren Sie Ihren Arbeitgeber hierüber und bitten Ihn um einen neuen Termin. Hierbei können Sie selbstverständlich auch angeben, welcher Termin Ihnen am besten passt. Zu diesem neuen Termin sollten Sie erscheinen. Tun Sie das nämlich nicht, darf Sie Ihr Arbeitgeber abmahnen. Wenn Sie mehrere Termine verweigern, kann Ihnen Ihr Arbeitgeber sogar verhaltensbedingt kündigen, da Sie seinen Anweisungen nicht nachkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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